Der Schutz des »Kernbereichs privater Lebensgestaltung« im Strafverfahren - zu
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Michael Lindemann
Abstract
Das dogmatische Konstrukt eines für staatliche Ausforschungseingriffe unzugänglichen »Kernbereichs privater Lebensgestaltung« hat mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum »großen Lauschangriff« und des Bundesgerichtshofs zur Verwertbarkeit mittels akustischer Wohnraumüberwachung aufgenommener Selbstgespräche im Strafprozess eine bemerkenswerte Wiederbelebung erfahren. Zuvor hatten beide Gerichte den vom Bundesverfassungsgericht bereits im Elfes-Urteil entwickelten Gedanken eines »letzte(n) unantastbare(n) Bereich(s) menschlicher Freiheit, welcher der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen« sei, zwar in einer Vielzahl von Entscheidungen perpetuiert, einer über den jeweils zur Beurteilung anstehenden Einzelfall hinausgehenden, konsistenten Theoriebildung jedoch eher geringe Aufmerksamkeit zuteil werden lassen. Stattdessen fand sich in den Entscheidungsgründen neben einigen immer wiederkehrenden Formulierungen von beträchtlichem Abstraktionsniveau zumeist die Beteuerung, der letzte, von Verfassungs wegen absolut geschützte Bereich entziehe sich einer abstrakten, allgemeingültigen Definition und könne lediglich »in Ansehung des konkreten Falls« bestimmt werden. Der Umstand, dass das Gericht in keinem seiner Judikate zur Feststellung des mit einem Eingriff in den »Kernbereich privater Lebensgestaltung« zwangsläufig verbundenen Verfassungsverstoßes gelangte, trug zur Diskreditierung des in eine »Sphärentheorie« abgestuften Persönlichkeitsschutzes eingebetteten Kernbereichskriteriums bei und nährte die Zweifel des einschlägigen Schrifttums an der von ihm ausgehenden Abgrenzungsleistung.
© Walter de Gruyter
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