Deepfakes in der Unternehmenskommunikation – Teil 3 — Eine Einordnung aus der Perspektive KI‑spezifischer Regulatorik
-
David Buchholz
and Sascha Kremer
Zusammenfassung
Der Autor Marc-Uwe Kling hat eine Petition zur Regulierung von Deepfakes gestartet. Dort fordert er mit weiteren bekannten Unterzeichnern ein generelles Verbot und Sanktionen für die Verbreitung von Deepfakes echter Menschen ohne deren Einwilligung. Derweil hat die ZEIT die bereits längere Liste ihrer Beiträge zu Deepfakes um einen Artikel zur neuen H&M Kampagne erweitert, in der H&M auf Deepfakes von 30 Models setzt. Dabei loben H&M und verschiedene Models der Kampagne die neuen Möglichkeiten, die Deepfakes bieten. Es wird deutlich: Deepfakes erregen immer mehr Aufmerksamkeit, Risiken und Vorteile werden zunehmend gesellschaftlich diskutiert und die Relevanz von Deepfakes in der Unternehmenskommunikation nimmt weiter zu. Höchste Zeit, den Einsatz von Deepfakes aus der Perspektive KI‑spezifischer Regulatorik zu betrachten. In Teil 1 (CR 2025, 56-64) wurden Deepfakes bereits aus datenschutzrechtlicher und persönlichkeitsrechtlicher Perspektive betrachtet, in Teil 2 (CR 2025, 202-208) aus urheberrechtlicher Sicht. Der Beitrag beginnt mit einem knappen Überblick der aktuellen Regulatorik von Deepfakes (I.). Anschließend wird die Anwendbarkeit der explizit Deepfakes regulierenden KI‑VO auf das im ersten Teil dieser Beitragsreihe geschilderte Praxisbeispiel untersucht und insbesondere der Begriff des Deepfakes genauer analysiert (II.). Danach wird erläutert, welche Pflichten in Bezug auf Deepfakes zu beachten und wie diese umzusetzen sind (III.). Der Beitrag endet mit einer Schlussbemerkung und verweist bezüglich der haftungsrechtlichen Folgen auf Teil IV (IV.).
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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