Voraussetzungen und Grenzen der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG bei Stiftungen und Trusts aus Drittstaaten — Zugleich Besprechung des Urteils des BFH vom 3.12.2024 – IX R 32/22
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Tim Maciejewski
Zusammenfassung
Ausländische Familienstiftungen und vergleichbare Vermögensmassen unterliegen mit § 15 Abs. 1 AStG einer weit reichenden Zurechnungsbesteuerung. Die von ihnen erzielten Einkünfte sind unmittelbar von unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern, Bezugs- oder Anfallsberechtigten zu versteuern. Einziger Ausweg ist der Nachweis, dass das Stiftungsvermögen dem Stifter bzw. Begünstigten und ihren jeweiligen Angehörigen „rechtlich und tatsächlich entzogen ist“ (sog. Escape-Klausel, § 15 Abs. 6 AStG). Die Entscheidung des BFH vom 3.12.2024 - IX R 32/22 öffnet die Escape-Klausel auch für Stiftungen und Vermögensmassen aus Drittstaaten und schärft die maßgeblichen Tatbestandsmerkmale. Die Autoren ordnen das Urteil in Hinblick auf seine dogmatischen Folgen und Auswirkungen in der Praxis ein.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhalt
- Beiträge
- Probleme der Sprachenvielfalt im internationalen und europäischen Steuerrecht
- Steuerpolitik, Unternehmensbewertung und Verrechnungspreise im deutsch-chinesischen Vergleich – Teil 1 — Interdependenzen im internationalen Steuerrecht und Rechnungswesen
- Neuerungen im Bereich der Einbringungstatbestände – Teil 1 — Kritische Würdigung ausgewählter durch das JStG 2024 erfolgter Änderungen
- Verluste der GmbH & atypisch Still im Lichte der neuen Rechtsprechung
- Voraussetzungen und Grenzen der Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG bei Stiftungen und Trusts aus Drittstaaten — Zugleich Besprechung des Urteils des BFH vom 3.12.2024 – IX R 32/22
- Es bleibt Fremdkapital. Es ist nicht fremdüblich. Aber es ist wirtschaftlich begründet. — Anmerkungen zum Urteil des FG des Saarlandes vom 25.9.2024 – 1 K 1258/18 zu § 1 AStG
- SteuerPrisma
- Körperschaftsteuer
- Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft als Organträgerin
- Rechtsentwicklung
- Aktuelle Steuerpolitik
- Impressum
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- Es bleibt Fremdkapital. Es ist nicht fremdüblich. Aber es ist wirtschaftlich begründet. — Anmerkungen zum Urteil des FG des Saarlandes vom 25.9.2024 – 1 K 1258/18 zu § 1 AStG
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