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Nachruf auf Theo Rasehorn (1918–2016)

  • Erhard Blankenburg und Alfons Bora
Veröffentlicht/Copyright: 19. August 2016
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Theo Rasehorn ist am 16. Januar 2016 im Alter von 97 Jahren in Bonn gestorben. Geboren in Lüdenscheid und in einem katholischem Elternhaus im Rheinland aufgewachsen war er resistent geblieben gegenüber Nationalsozialismus und Hitlerjugend. Nach dem Krieg studierte Rasehorn Rechts- und Sozialwissenschaften in Bonn und gehörte schon von 1951 an zu den ersten Richtern der Nachkriegsgeneration in der jungen Bundesrepublik. In dieser Nachkriegs-Justiz fand er sich umgeben von einer Kollegenschaft, die bisweilen eher nolens volens eine biographische Abwendung von Nationalismus und Diktatur hatte vollziehen müssen. Die Justiz war damals, wie wir heute wissen, für viele ein bequemer Ort, um der eigenen Vergangenheit zu entkommen.

Rasehorns Reaktion darauf bestand zum einen in temperamentvollen kritischen Stellungnahmen gegen die Nazi-Belastungen der deutschen Justiz. Kein Wunder, dass er damals als Nestbeschmutzer galt. Er ertrug dies, legte mutig nach und trug damit nicht unwesentlich zu dem später in den Sechzigerjahren einsetzenden allgemeinen Bewusstseinswandel bei, wie er nicht zuletzt in den damals beginnenden Strafverfahren gegen NS-Verbrecher zum Ausdruck kam. 1966 publizierte Rasehorn unter dem Pseudonym Xaver Berra mit dem Buch „Im Paragraphenturm. Eine Streitschrift zur Entideologisierung der Justiz“ einen Angriff auf die ideologisch geschlossene Juristerei. Sein Pseudonym mag angesichts der rasch einsetzenden Polemik der Standesvertreter vorsichtige Voraussicht gewesen sein, erwies sich jedoch im Nachhinein auch als Beitrag zu seinem Ruhm. Denn als seine Identität bekannt wurde und der Richterbund ihm vorwarf, er propagiere extreme, die geltende Rechtsordnung infrage stellende Auffassungen, wurde sein Buch zum Signal für eine sich rasch ausbreitende Forderung nach einer demokratischen Justiz, die mehr Nähe zu den Interessen der vor Gericht Stehenden, zu sozialen Veränderungen und den sozialen Nöten im sich entwickelnden Wohlfahrtstaat aufweisen sollte. Richter, so meinte Rasehorn, seien keine abgehobene Klasse, sondern Teil der Gesellschaft. Diese Sichtweise blieb Leitbild für eine ganze Generation von Richterinnen und Richtern. Heute ist sie zentraler Bestandteil des professionellen Selbstverständnisses, das im Programm des Richterbundes und anderer Standesvertretungen zum Ausdruck kommt. Rasehorn verlor diesen professionspolitischen Kontext nie aus den Augen. Er arbeitete neben seinem Hauptamt als Richter, zuerst am Landgericht Bonn, zuletzt an den Oberlandesgerichten Köln und Frankfurt, in den Siebziger- und Achtzigerjahren in vielen Organisationen der Justiz und der Sozialdemokratie, darunter dem sozialpolitischen Arbeitskreis und der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen und Juristinnen sowie im Umfeld des Richterratschlags.

Neben eher politischen Aktivitäten konzentrierte sich Rasehorns Engagement aber von Anfang an auch auf die Wissenschaft. Mit Wolfgang Kaupen und anderen zählt er zu den Begründern der Justizsoziologie und damit auch der deutschen Rechtssoziologie nach 1945. Aus verschiedenen in den 1960er Jahren durchgeführten Studien resultierte 1971 der mit Kaupen gemeinsam verantwortete Band „Die Justiz zwischen Obrigkeitsstaat und Demokratie: ein empirischer Beitrag zur Soziologie der deutschen Justizjuristen“ und 1974 das Buch „Recht und Klassen: zur Klassenjustiz in der Bundesrepublik“ sowie sehr viel später „Der Richter zwischen Tradition und Lebenswelt: Alternative Justizsoziologie“ (1989). In wissenschaftlichen Journalen war Rasehorn zwischen 1968 und 2006 mit gut 150 Aufsätzen und Buchbesprechungen präsent, vorwiegend in Zeitschriften wie „Kritische Justiz“, „Juristenzeitung“, „Zeitschrift für Rechtspolitik“, „Recht und Politik“, oder in den „Frankfurter Heften“. Die Themen reichten vom Verbraucherschutz und der Rechtsberatung bis hin zu Fragen des Persönlichkeitsschutzes. Immer wieder aber kam Rasehorn dabei auf die Kernprobleme einer Soziologie des Gerichtsverfahrens zurück. An der rechtssoziologischen Diskussion in der ZfRSoz beteiligte er sich erstmalig im Vorläufer-Organ unserer Zeitschrift, dem Informationsbrief Rechtssoziologie Nr. 9 (1975), mit einem Kommentar zu einer justizsoziologischen Studie von Galanter. Später folgten dann in lockeren Abständen Beiträge zu einem durchaus breiten Spektrum an Themen wie zum Beispiel zum Verhältnis von Rechtssoziologen und Justizpraktikern (ZfRSoz 3 1982), das ihn ein Leben lang beschäftigte und das er sehr kontrovers diskutierte (1986), zur KOL-Forschung (1983), zum Begriff der Rechtskultur (1986), zur Verwendungsforschung (1989) oder zur Nichtehelichen Lebensgemeinschaft (1999).

Die Reflexion der professionspolitischen Grundlagen bildete ein durchaus charakteristisches Merkmal auch seines wissenschaftlichen Schaffens. Beispielhaft dafür stehen zwei historisch angelegte Arbeiten, das 1985 erschienene Buch „Justizkritik in der Weimarer Republik: das Beispiel der Zeitschrift ‚Die Justiz‘“ und die Studie „Der Untergang der deutschen linksbürgerlichen Kultur. Beschrieben nach den Lebensläufen jüdischer Juristen“ (1988). Das reflektierende Interesse war ein Markenzeichen Rasehorns. Er bewahrte kritische Distanz nicht nur zur Rechtswissenschaft, sondern auch zur Rechtssoziologie. Er hat es sich nie nehmen lassen, die Entwicklungen der deutschen Rechtssoziologie kritisch, stets aber wohlwollend zu kommentieren. Dabei hat er kein Blatt vor den Mund genommen und sich, wie in allem anderen auch, keiner „herrschenden Meinung“ angedient. Bis heute lesenswert bleibt unter diesem Gesichtspunkt sein kurzer, desillusionierter Kommentar unter dem Motto „Müde Anarchie“ zum Kongress der deutschsprachigen soziologischen Gesellschaften 1988 in Zürich, in dem er, wenn man ihn genau liest, mehr und bessere soziologische Theorie forderte (ZfRSoz 10 (1989), 1, S. 121-122.) Das haben einige damals nicht gerne lesen wollen, vielleicht auch deshalb, weil es nicht aus der Ecke der „großen Theorie“ kam. Rückblickend erweist es sich als klarsichtig.

Bei diesen professionspolitischen Stellungnahmen schöpfte Rasehorn aus seiner reichen Erfahrung als Tagungsteilnehmer. Bei den Treffen der deutschsprachigen Rechtsoziologie war er regelmäßiger und engagiert auftretender Gast. Diese Präsenz auf Fachtagungen bleibt in lebhafter Erinnerung, insbesondere auch die Art und Weise, wie er dort „an der Idee einer verbesserungsfähigen und -würdigen Justiz“ festgehalten hat.

Theo Rasehorn hat nicht nur die Justizsoziologie befördert, vor allem auch die Auseinandersetzung mit der Justiz im NS, sondern er hat immer wieder fachpolitische Kommentare zur Rechtssoziologie im Speziellen und darüber hinaus auch zur Soziologie im Allgemeinen abgegeben, Kommentare, die nie wohlfeil waren, die aber immer ein Moment des Widerspruchs enthielten, dem man sich schwer entziehen konnte. Diese Stimme wird der deutschsprachigen Rechtssoziologie fehlen.


Anmerkung:

Die Zeitschrift für Rechtssoziologie druckt im nächsten Heft zur Erinnerung an Theo Rasehorn seinen im dritten Jahrgang der Zeitschrift 1982, Heft 1, S. 141-149, erschienenen Aufsatz „Zur Zusammenarbeit von Rechtssoziologen und Justizpraktikern. In Erinnerung an Wolfgang Kaupen“ wieder ab.


Online erschienen: 2016-8-19
Erschienen im Druck: 2016-8-1

© 2016 by De Gruyter

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