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Soziologie der Mediation aus historischer Perspektive

  • Hermann Kamp
Veröffentlicht/Copyright: 19. August 2016
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Zusammenfassung:

Der Beitrag greift aus historischer Perspektive drei während der Tagung mehrfach angesprochene Aspekte der Vermittlung auf. Zunächst geht es um die Stellung der Vermittler, die im Mittelalter nicht von Neutralität geprägt war. Deren Tätigkeit lebte vielmehr vom persönlichen Vertrauen beider Seiten, das damit als wichtige Ressource der Friedensstiftung hervortritt, die gerade auch mit Blick auf die Folgen der aktuellen Professionalisierung mehr Aufmerksamkeit verdient. Wie sich die Machtverhältnisse auf den Vermittlungsprozess im Mittelalter auswirkten, wie wenig die Vermittler bei vielen Konflikten an den Machtverhältnissen ändern konnten, wird im zweiten Schritt verfolgt, um zugleich aber hervorzuheben, dass Autoritätspersonen als Vermittler ihre Autorität einsetzten und weiter steigern konnten. Von daher erscheint es auch sinnvoll, dem bewussten Einsatz der eigenen Autorität im Vermittlungsprozess in Vergangenheit und Gegenwart eingehender nachzugehen. Der letzte Teil der Ausführungen widmet sich dann dem Verhältnis von Gericht und Vermittlung und zeigt, in welchem Maße die Vermittlung im Mittelalter von den Defiziten der Gerichtsordnung, insbesondere der fehlenden Akzeptanz bei bestimmten sozialen Gruppen lebte. Insofern unterstreicht der Blick auf die vormodernen Verhältnisse abschließend die Verflechtungen zwischen der bestehenden Rechtsordnung und der Bedeutung der Mediation und verlangt, nicht nur nach dem Gewinn, sondern auch nach dem Verlust zu fragen, den der Verzicht des Staates auf die gerichtliche Regulierung bestimmter Konflikte nach sich zieht.

Abstract:

This article revisits from a historical perspective three aspects of mediation discussed many times during the congress. First, it will deal with the status of mediators and argue that during the Middle Ages mediators did not adopt a neutral position. Instead, personal confidence either from one or both of the parties was crucial to their task and, thus, an important resource for the peace-making-process. This issue deserves greater attention in particular when considering the consequences of the current professionalisation of mediation processes. The second part examines how the balance of power affected the medieval process of mediation and the inability of mediators, in general, to change this. At the same time, however, persons of authority could use mediation as a means to establish and increase their authority. Consequently, it is worth looking more closely at the deliberate use of authority in mediation processes both in the past and in the present. The final part analyses the relation between the court system and mediation and demonstrates the extent to which medieval mediation was influenced by weaknesses in the court system, in particular the absence of acceptance amongst certain social classes. In this respect, examination of the pre-modern conditions highlights the interrelationship between the status of the existing court system and the importance of mediation as a means of conflict resolution and calls for inquiry into not only the benefits but also the losses that result from the State relinquishing the jurisdiction of the court system over certain conflicts.

Warum man einen Historiker, und dann auch noch einen, der sich mit dem Mittelalter beschäftigt, damit beauftragt, eine Diskussion über die Soziologie der Mediation anzustoßen, erschließt sich nicht auf den ersten Blick. War es nicht in den letzten Jahrzehnten immer so, dass die Historiker Theorien und Begriffe aufgegriffen haben, die Soziologen entwickelt und zur Debatte gestellt hatten? Wer sich mit sozialen Gruppen und Gemeinschaften auseinandersetzte, griff zu Émile Durkheim, wer Phänomene des Gabentausches studierte, las Marcel Mauss, ganz zu schweigen von dem Einfluss, den Max Weber, Niklas Luhmann und Pierre Bourdieu auf den Begriffs- und den Anmerkungsapparat vieler Historiker besitzen. Wenn sich aber die Historiker so gern von den Theorien der Soziologen inspirieren lassen, womit sollen sie dann die Soziologen noch zur Diskussion anregen?

Mit der Geschichte, könnte die banale Antwort lauten. Denn davon war so gut wie nie die Rede, in den verschiedenen Beiträgen auf dieser Tagung „Soziologie der Mediation“ in Bielefeld im September des vergangenen Jahres, obschon sie das Thema ganz unterschiedlich behandelten: Da war von der Professionalisierung der Mediatoren (Maiwald) die Rede, von der Mediation als Form der Menschenführung (Bröckling), es wurden die Vorteile des Täter-Opfer-Ausgleich (Messmer) vorgeführt oder die sozialtechnologische Dimension der Verwaltungsmediation (Münte) und ebenso wurde der Zuhörer mit systemtheoretischen Überlegungen zur informalen Vermittlung vor Gericht (Kieserling) konfrontiert und konnte die Rolle des Mediators im Vermittlungsprozess aus interaktionssoziologischer Perspektive (Heck) verfolgen.

Doch angesichts der Fülle der Themen ist der Rekurs auf die Geschichte nicht einfach, und es hilft kaum weiter, erst einmal das Konkrete und Besondere gegen das Allgemeine auszuspielen. Um ein Gespräch in Gang zu setzen und auch die hier anwesenden Praktiker der Mediation, die Juristen, Theologen und Wirtschaftsmediatoren, mit einzubeziehen, scheint es sinnvoller zu sein, den Blick auf einige in den Beiträgen angesprochene Aspekte zu werfen, die auch eine Rolle spielen, wenn man sich mit der Friedensvermittlung in vormodernen Zeiten befasst, Aspekte, die dadurch vielleicht nochmals in einem anderen Licht erscheinen können.

Möglich ist dies, weil die Mediation keine Erfindung der jüngsten Geschichte ist, sondern eine Geschichte besitzt, die bis ins Mittelalter zurückreicht.[1] Dabei gilt für die Vermittlung im Mittelalter, was man bei dieser Form der Konfliktbeilegung auch in anderen vormodernen Gesellschaften beobachten kann: Sie stellte eine nicht genau definierte Praktik dar, die sich von anderen Arten der Friedensstiftung nur undeutlich abhob. So gab es im Mittelalter immer wieder Personen, die in einen Konflikt eingriffen, um die Parteien zu einer gütlichen Beilegung zu bewegen. Allerdings oszilliert deren Intervention im Einzelnen immer wieder zwischen Schiedsspruch und bloßer Fürsprache (Kamp 2001: 14 ff. u. bes. 63 ff.). Das Bewusstsein für diese Form der Konfliktschlichtung nahm dann im 11. und 12. Jahrhundert zu. Immer häufiger intervenierten geistliche wie weltliche Fürsten bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen ihresgleichen oder anderen Magnaten und dem König oder auch zwischen Kaiser und Papst, um die Parteien auszusöhnen. Und weil sie im Erfolgsfall einen Frieden vermittelten, wurden sie von den Zeitgenossen als Friedensvermittler (mediatores pacis) bezeichnet. Offenkundig war dabei für die Zeitgenossen noch nicht die Form der Beilegung selbst namensgebend, sondern das Ergebnis ihres Tuns. Ansatzweise änderte sich dies seit dem 12. Jahrhundert mit dem Aufkommen der Schiedsgerichtsbarkeit. Nun begann man den Vermittler bewusst vom Schiedsrichter abzugrenzen und sah in dem bewussten Verzicht, in der Sache zu entscheiden, ein Kennzeichen seines Handelns (Kamp 2001: 233 ff.).

Insofern bildete sich die Mediation im Mittelalter als eine mehr oder weniger bewusst eingesetzte Praxis der Konfliktbeilegung heraus, die Gemeinsamkeiten mit der aktuellen Praxis besitzt, aber auch Besonderheiten aufweist, die als Ausfluss einer anderen Gesellschaftsordnung den Vergleich auch in soziologischer Perspektive sinnvoll erscheinen lassen. Dabei könnte der Blick auf die vormodernen Verhältnisse vor allem bei drei der hier angesprochenen Aspekte anregend wirken, nämlich bei der Frage, wie der Vermittler sich gegenüber den Konfliktparteien zu positionieren hat, sodann im Hinblick auf die Diskussion über die herrschaftsstabilisierende Funktion der Vermittlung und nicht zuletzt in Bezug auf die Rolle, die die Defizite des aktuellen Rechtssystems bei der Verbreitung der Vermittlung spielen.

I

Dass ein Vermittler nicht parteiisch sein darf, liegt auf der Hand. Das galt auch für das Mittelalter, wo sich ein Vermittler, der das Spiel des Gegners betrieb, diskreditierte (Althoff 2011: 86). Dagegen wurde es anders als heute aber kaum als Problem wahrgenommen, wenn der oder die Vermittler mit einer der Konfliktparteien eng verbunden waren, ja dazu gehörten.

Unparteilichkeit und Neutralität stellten bis zum Ende des Mittelalters keine Eigenschaften dar, die einen Vermittler auszeichnen mussten (Kamp 2011: 99). Nach dem Grund muss man nicht lange suchen. In einem Gemeinwesen, dessen politische Ordnung weniger auf Institutionen denn auf persönlichen Abhängigkeiten beruhte, waren die Mitglieder der Führungsschicht in vielerlei Hinsicht miteinander verbunden. Amtsbeziehungen und Lehnsbindungen, Verwandtschaftsbeziehungen oder politische Bündnisse ergänzten sich und überlagerten sich immer wieder. Kam es zum Konflikt, suchten beide Parteien mit aller Macht ihre verfügbaren Bindungen zu aktivieren. Entziehen konnte man sich diesem Druck nur schwer. Und war der Konflikt erst einmal in Gewalt umgeschlagen, so standen sich zwei bewaffnete Gruppen einander gegenüber und unbeteiligte Dritte waren häufig nicht mehr zugegen, die hätten eingreifen können.

Das hatte mehrere Konsequenzen für die Stellung der Vermittler. Sie unterschied sich beträchtlich, je nachdem in welchem Verhältnis die Konfliktparteien zueinander standen. Lagen zwei gleichrangige Parteien miteinander im Konflikt, so betraute man häufig jeweils ein oder zwei Personen aus dem eigenen Lager, damit sie mit ebenso vielen Abgeordneten von der gegnerischen Seite Verhandlungen führten, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Gewählt wurden dabei gerne Personen, die Freunde oder Verwandte im anderen Lager besaßen. Dementsprechend wurden diese Vermittler auch gern als Freunde beider Seiten bezeichnet. Auch wenn diese Vermittler auf Grund des Mandats, einen Frieden herzustellen, an Schiedsleute erinnern, so hatten sie doch keine Befugnis, selbst eine Lösung auszuhandeln, sondern mussten sich immer wieder rückversichern, weshalb ihr Verhalten doch eher dem von Gesandten glich. Der heutzutage häufig geäußerten Erwartung nach einem unparteilichen Vermittler genügten am ehesten die Könige oder Fürsten, die intervenierten, wenn zwischen ihren Gefolgsleuten bzw. Vasallen Konflikte ausbrachen. Sie standen dabei nur auf den ersten Blick über den Parteien. Denn genau genommen waren sie beiden Parteien verbunden, die ihnen gehuldigt und denen sie ihre Gunst versprochen hatten. Allerdings nahmen sie deshalb noch keine neutrale Haltung ein. Als Friedrich Barbarossa die Auseinandersetzung zwischen seinem Vetter Heinrich dem Löwen und seinem Onkel Heinrich Jasomirgott um das Herzogtum Bayern beizulegen suchte, da bemühte er sich zwar um eine einvernehmliche Lösung, ließ aber keinen Zweifel daran, dass er Bayern dem Löwen wohl aufgrund eines zuvor gegebenen Versprechens zu einem Gutteil zu restituieren suchte. So lud er den amtierenden Herzog von Bayern wiederholt vor Gericht, um ihn zu Verhandlungen und damit zu einem Verzicht auf seine bisherigen Ansprüche zu zwingen (Kamp 2001: 144 ff.). Zugleich macht der Fall auch deutlich, dass das Vorgehen solcher über den Parteien stehender Vermittler leicht autoritative Züge annahm, da sie von den Streitparteien aufgrund ihrer Stellung Gehorsam einfordern konnten.

Während die Parteilichkeit Friedrich Barbarossas auf eine politische Entscheidung zurückging, ergab sie sich in vielen anderen Fällen aus der Bindung der Vermittler an eine der Konfliktparteien. Dies beobachtet man bei den zahlreichen Konflikten, die immer wieder ausbrachen, wenn sich Fürsten, Magnaten oder auch Städte gegen den König erhoben. Hier waren es häufig hochrangige Personen aus dem Umfeld des Königs, die sich am Ende bemühten, den Konflikt zu entschärfen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Gegner des Königs akzeptierten sie zumeist als Vermittler, weil sie ihnen einen großen Einfluss auf den König zuschrieben. Zuweilen spielten bei dieser Entscheidung aber auch persönliche Bindungen, sei es durch Verwandtschaft oder aufgrund einst erwiesener Gefälligkeiten, eine Rolle. In jedem Fall aber schloss die Zugehörigkeit zu einer der Parteien im Mittelalter eine Tätigkeit als Vermittler nicht aus und neutral mussten diese erst recht nicht sein. Dort aber wo Vermittler aufgrund von Doppelbindungen agierten, waren es häufig diese selbst, die die Vermittler die Initiative ergreifen ließen. So drängte sich Friedrich Barbarossa den beiden Herzögen in dem oben genannten Fall geradezu als Vermittler auf, weil er seine unter anderem verwandtschaftlich begründeten Beziehungen zu beiden Seiten aufrechterhalten wollte. Auch das widerspricht so mancher aktuellen Definition eines Vermittlers.

Und doch wäre es falsch, diese Personen nicht als Vermittler zu apostrophieren. Denn sie übernahmen im Verlauf des Aussöhnungsprozesses Verpflichtungen gegenüber beiden Seiten. Sie verlangten von der eigenen Partei bestimmte Konzessionen, machten Versprechungen oder gaben Sicherheiten. Und sie standen nicht selten am Ende für das Ergebnis der Verhandlungen ein. Ebenso fiel mehr als einmal der Vermittler von seinem Herrn ab, wenn sich dieser nicht mehr an die vorherige Abmachung hielt (Kamp 2001: 197). Insofern gewannen diese Personen trotz ihrer Parteizugehörigkeit ein eigenes Profil, das dann auch in der Rede von den Vermittlern des Friedens (mediatores pacis) oder den Vermittlern (mediatores) seinen Ausdruck fand.

Wenn aber die weithin mangelnde Unparteilichkeit respektive die fehlende Neutralität den Aussöhnungsprozess nicht zwangsläufig zum Scheitern verurteilten, dann stellt sich die Frage nach den Anforderungen an einen Vermittler zwar nicht neu, aber zumindest anders. Denn mochten diese Vermittler vielfach auch selbst tätig werden, mochten sie auch keine neutrale Stellung einnehmen und teils sehr einseitig agieren, indem sie vor allem der einen Partei drohten, sie zurechtwiesen oder gar Anordnungen gaben, so unterschied sich ihr Verhalten im Kern nur bedingt von dem eines heutigen, seiner selbst bewussten Mediatoren. Denn auch ihr Tun zielte auf Kooperation ab, auch sie bemühten sich, die Konfliktparteien zur Nachgiebigkeit aufzurufen und eine einvernehmliche Lösung zu erreichen, bei der nach Möglichkeit beide Seiten ihr Gesicht wahren konnten (Heck in diesem Band). Und das gelang ihnen auch zuweilen.

Insofern stellen Unparteilichkeit oder Neutralität nicht immer eine Voraussetzung für ein erfolgreiches Vermitteln dar. Und das gilt nicht nur für das Mittelalter und die Frühe Neuzeit (vgl. dazu Stollberg-Rilinger 2011), sondern auch für die Gegenwart. So spielt bei aktuellen zwischenstaatlichen Konflikten die Unparteilichkeit der Vermittler für deren Auswahl eine wesentlich geringere Rolle als der Einfluss, den man ihnen auf die andere Konfliktpartei zuschreibt.[2] Vor allem aber zeigt der Vergleich mit dem Mittelalter eins: gleichviel welche Stellung der Vermittler gegenüber den Konfliktparteien einnimmt, gleichviel welches Maß an Eigeninitiative er entwickelt, entscheidend für seine Arbeit ist das Vertrauen, das ihm von beiden Seiten entgegengebracht wird und das er im Verlauf des Aussöhnungsprozesses nicht verlieren darf. Wie sich aber dieser Prozess der Vertrauensbildung je nach Konfliktlage und Stellung der Vermittler zu den Konfliktparteien vollzieht, das ist eine Frage, die noch eingehender zu diskutieren ist. Woraus speist sich das Vertrauen, welche Rolle spielt in dieser Hinsicht die Verhandlungsführung? Und welche Auswirkungen zeitigt die Professionalisierung auf das Vertrauen in die Mediatoren? Und kann man sich nicht vorstellen, dass bei bestimmten Konflikten die Bindungen, die der Vermittler zu beiden Parteien unterhält, auch wenn sie nicht gleich stark sind, die größte Ressource für das Vertrauen darstellen, ohne das sein Handeln nicht erfolgreich sein kann? All das sind Fragen, die nicht leicht zu beantworten sind. Aber ihre Beantwortung dürfte sehr hilfreich sein, wenn man, wie von Kai-Olaf Maiwald gefordert, genauer bestimmen will, bei welchen Konflikten eine Mediation Erfolg verspricht (Maiwald in diesem Band).

Dass aber zumindest einige Mediatoren im Mittelalter Vertrauen aufgrund ihres Einflusses auf den Kopf der gegnerischen Partei erhielten, führt zu dem zweiten Aspekt, der aus historischer Perspektive nochmals besondere Aufmerksamkeit verdient: das Verhältnis von Mediation und Macht oder Mediation und Herrschaft, wie es auf der Tagung gleich in mehreren Beiträgen angesprochen wurde.

II

Als die Mediation im Verlauf der 60er und 70er Jahre in den USA und in Westeuropa zunehmend auf Zuspruch stieß, wurde sie, so hat es Ulrich Bröckling hier ausgeführt, als ein alternatives Verfahren präsentiert, das anders als die autoritären, institutionell verankerten Formen der Konfliktbeilegung darauf abzielte, die Konfliktparteien selbst zu ermächtigen, ihre Angelegenheiten zu regeln (Bröckling 2002). Insofern gewann die Mediation schnell die Aura, sich den herrschenden Machtverhältnissen entgegenzustellen und sie punktuell zu überwinden. Doch dieses Bild ist zu schön, um wahr zu sein, wie man auf dieser Tagung mehrfach hören konnte. In Anlehnung an Michel Foucault hat Ulrich Bröckling der Mediation denn auch abgesprochen, das Andere der Macht zu sein. Sie sei vielmehr eine andere Form der Machtausübung (ebd.).[3] Bestätigung erfahren hat diese Einschätzung durch den Vortrag von Peter Münte, der anhand des Mediationsverfahrens um den Ausbau des Flughafens Wien ausführte, wie in diesem Fall die Vermittlung dazu benutzt wurde, im Sinne der Flughafengesellschaft den politischen Protest zu verhindern. Man band die Gegner der Flughafenerweiterung ein, ließ ihnen aber zu keinem Zeitpunkt mehr die Möglichkeit, ihren Dissens politisch zu äußern. Das Verfahren wurde so gestaltet, als ob Befürworter wie Gegner auf Augenhöhe miteinander verhandelten, während es de facto aber von der Flughafengesellschaft auf die Frage der technischen Umsetzung beschränkt wurde. So scheint das dort geübte Verfahren in der Tat primär eine herrschaftsstabilisierende Funktion zu übernehmen (Münte 2012, Münte in diesem Band).

Vor dem Hintergrund der mittelalterlichen Vermittlungspraxis erstaunt dieser Befund wenig. Vor allem im Zuge von Auseinandersetzungen, bei denen Vermittler zwischen aufständischen Fürsten oder Städten und dem König verhandelten, tritt die Verbindung von Mediation und Herrschaftssicherung sinnfällig zutage. Eine einvernehmliche Lösung war in solchen Fällen nur möglich, wenn die Rebellen einer Unterwerfung vor dem König zustimmten, der ihnen im Gegenzug seine Huld versprach (Althoff 2014 [1998]). Mit dieser symbolisch die Unterordnung herausstellenden Unterwerfung aber erkannten die Aufständischen den König von neuem an und besiegelten nach außen hin ihre Niederlage. Auch wenn die Vermittler zugleich den Herrscher zu einer milden Bestrafung oder den Verzicht darauf bewegt hatten, diente hier die Vermittlung ganz offen der Herrschaftsstabilisierung, zumal die vor einer größeren Öffentlichkeit vollzogene Unterwerfung als Zeichen der Unterordnung und Anerkennung die Machtverhältnisse im Sinne des Königs veränderte respektive wiederherstellte.

Um dieses Ziel zu erreichen, musste man allerdings die Verhandlungen selbst nicht manipulieren. Denn für eine Unterwerfung konnten die Vermittler die Aufständischen nur gewinnen, wenn diese bereits mit dem Rücken zur Wand standen. Dann aber sahen die Vermittler, die häufig, wie bereits erwähnt, dem königlichen Lager entstammten, ihre Aufgabe vor allem darin, die militärische Überlegenheit und Übermacht des Königs zu betonen, die seinen Gegnern keine andere Chance lasse, als sich zu unterwerfen. Selbst wenn sie als Gegenleistung für die Unterwerfung den Verzicht des Herrschers, diese Macht einzusetzen, versprachen, so hatte man es auch hier nicht mehr mit einer Verhandlung auf Augenhöhe zu tun. Denn diese Vermittler taten nichts anderes, als die bestehenden ungleichen Machtverhältnisse zu evozieren, um die Konfliktparteien zu einer Lösung zu bewegen, die diese letztlich nur festschrieb. Um nur ein Beispiel zu geben, sei auf die stilisierte Rede Adolfs von Schauenburg hingewiesen, der den slawischen Fürsten Wratislaw zur Unterwerfung vor Heinrich dem Löwen mit folgenden Worten bewegte: „Es war eine große Dummheit, den Fuß in den Bock zu setzen, wo es keinerlei Ausweg noch Entrinnen gibt. Nun bleibt nichts als Untergabe. Wenn es noch Rettung geben kann, so ist sie, glaube ich, allein durch Unterwerfung zu erhalten“ (vgl. Helmold von Bosau Chronica, cap. 93, hier zitiert nach Kamp 2001: 195).

Zugleich wird gerade in solchen Fällen auch die Machtlosigkeit der Vermittler sichtbar, die an den vorliegenden Machtbeziehungen nichts oder nur wenig ändern konnten. Was ihnen blieb, war, auf sie hinzuweisen, um die Beilegung des Konfliktes voranzubringen. Dabei bestand ihre Kunst dann darin, die Vorteile herauszustellen, die das Einfügen in die Gegebenheiten für beide Seiten besaß: die Aufständischen konnten eine milde Behandlung nach der Unterwerfung erwarten, während der König in seiner Stellung wieder Anerkennung und mit der Unterwerfung eine Wiedergutmachung für den Treuebruch erhielt.

Herrschaftsstabilisierend wirkte die Vermittlung im Mittelalter aber noch in anderer Weise. Man muss sich nur vergegenwärtigen, dass es zu den vorrangigen Aufgaben des Königs im Mittelalter gehörte, für Recht und Frieden zu sorgen, was konkret meinte, in seinem Umfeld Konflikte beizulegen. Und da auch im Mittelalter Auseinandersetzungen unter Nahestehenden nach Möglichkeit nicht vor ein Gericht gebracht werden sollten, sah sich der König immer wieder in der Lage, zwischen den Fürsten am Hof vermitteln zu müssen, vor allem wenn es sich um Verwandte handelte. Das verdeutlicht ja auch das oben erwähnte Beispiel Friedrich Barbarossas, der einen Ausgleich zwischen seinem Vetter und seinem Onkel im Streit um das Herzogtum Bayern zu vermitteln suchte. Wie andere Könige vor und nach ihm bediente er sich dabei als Vermittler unverblümt seiner Machtmittel, um am Ende seine Vorstellung von einer Lösung des Konflikts durchzusetzen. So lud er seinem Onkel nicht nur vor das Königsgericht, sondern ließ ihm auch, als er nicht kam, das beanspruchte Herzogtum Bayern aberkennen. Damit führte er ihm vor Augen, dass er alles verlieren würde, sollte er sich nicht wieder auf Verhandlungen einlassen (Kamp 2001: 146). Da der Konflikt bereits seinem Vorgänger das Regieren schwer gemacht hatte, ist der beharrliche Einsatz Friedrich Barbarossas nur allzu gut zu verstehen. Denn nur durch eine Lösung, der am Ende beide Seiten zustimmen konnten, schaffte er sich diesen Konflikt vom Hals, was ihm dann 1156 gelang, als man sich auf eine Teilung des Herzogtums Bayern einigte. Auf diese Weise legte er aber nicht nur den Konflikt bei, sondern zeigte zugleich, dass er den Aufgaben eines Königs gewachsen war, steigerte sein Ansehen und stabilisierte damit auch die Ordnung, an deren Spitze er stand.

Wenn wie in dem vorliegenden Fall der Vermittler seine ohnehin schon bestehende Autorität einsetzte, um einen Konflikt zwischen Fürsten einvernehmlich beizulegen und im Erfolgsfalle seine Herrschaft stärken konnte, so war das für die Zeitgenossen unproblematisch und scheint die Akzeptanz von Vermittlungsbemühungen eher erhöht denn gesenkt zu haben. Problematisch wurde es allerdings, wenn der Vermittler nicht über, sondern von seiner Stellung oder seinem Rang her auf einer Stufe mit den Konfliktparteien stand. Dann bestand die Angst, er könne im Zuge seiner Vermittlung seine Autorität und Stellung auf Kosten der Konfliktparteien steigern. Schon im Zusammenhang mit den frühesten Interventionen, bei denen von Vermittlern die Rede ist, kann man diese Bedenken fassen. So agierte beispielsweise der Karolingerkönig Ludwig der Deutsche im 9. Jahrhundert als privatus mediator zwischen seinem Bruder, dem westfränkischen König, und seinem Neffen, der zwischen Maas und Rhein die Königsherrschaft ausübte, als Vermittler, der bewusst seine königliche Stellung im Aussöhnungsprozess außen vor ließ, um nicht aus seiner Vermittlungstätigkeit eine Art Vorrang gegenüber den anderen Königen ableiten zu können (Kamp 2001: 88 f.).

Diese Furcht äußerten später wiederholt auch die Könige, wenn sich die Päpste als Vermittler bei ihren Auseinandersetzungen anboten. Als Benedict XII. einen Waffenstillstand zwischen dem französischen und dem englischen König erwirkte und einen Frieden aushandeln wollte, wurde eigens festgelegt, dass er dies als Privatmann zu tun habe (Kamp 2001: 233 ff.). Kurzum, man erkannte auch im Mittelalter, wie der Aussöhnungsprozess die Macht des Vermittlers steigern konnte, und versuchte dies, wo es möglich war, zu verhindern. Dabei muss man allerdings in Rechnung stellen, dass bis in die Zeit Papst Benedicts XII., also bis zum Beginn des 14. Jahrhunderts, die Vorstellungen darüber, was ein Vermittler zu tun hatte, nach allen Seiten hin offen waren und eben auch eine schiedsrichterliche Tätigkeit einschließen konnten, woraus dann wiederum eine Art Vorrang des Papstes hätte abgeleitet werden können, was man tunlichst zu vermeiden suchte. Wie drängend dieses Problem war, mag man daran erkennen, dass unter Papst Benedict XII. dann auch der Vermittler deutlich als jemand hingestellt wurde, der auf ein Urteil verzichtete (ebd. und Willershausen 2014: 319-33, zum neuen Selbstverständnis der Vermittler im 14. Jahrhundert). Mit dieser Klarstellung hofften die Päpste, Fürsten und Könige eher für ihre Schlichtungsbemühungen zu gewinnen.

Unter bestimmten Bedingungen konnte die Vermittlung also sehr wohl dazu dienen, die eigene Macht zu befördern. Dies war schon im Prozess der Vermittlung angelegt, da die Vermittler immer wieder mit Drohungen arbeiteten, um die Konfliktparteien zur Nachgiebigkeit zu bewegen. Damit aber übten sie einen mehr oder minder großen Zwang auf diese aus (Popitz 1992: 82 ff.). Dieses Verhalten zeigte sich indes auf ganz unterschiedliche Art und Weise, je nachdem ob der Vermittler über oder zwischen den Konfliktparteien stand. Denn während im ersten Fall ein Mediator wie Friedrich Barbarossa mit dem ihm selbst zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln drohte, konnten die Vermittler ansonsten nur das Gewaltpotential der oder einer der Konfliktparteien oder die Zwangsgewalt des zuständigen Gerichtsherrn für ihre Drohungen nutzen (Heck in diesem Band).

Vor diesem Hintergrund wird man noch weniger die Vermittlung als das Andere der Macht bezeichnen und in ihr allein ein Verfahren zur Ermächtigung der Konfliktparteien erkennen wollen. Zugleich aber scheint es auf die Frage nach der Einbindung der Vermittlung in die Machtstrukturen und damit nach der Macht, die die Vermittler ausüben, und der Macht, die durch sie ausgeübt wird, keine einfache Antwort zu geben. Es ist nicht einfach zu ermitteln, wodurch der Zwang zum Einlenken im Einzelfall entsteht und zu einer Positionsveränderung bei den Konfliktparteien führt. Aber sie weiter zu verfolgen und unter anderem nach der Bedeutung von Drohungen, nach dem bewussten Einsatz der eigenen Autorität im Aussöhnungsprozess und nach den Interessen der Vermittler selbst zu fragen, scheint doch unabdingbar zu sein, weil man nur so deren Handlungsspielräume fassen kann. Und dann vermag man vielleicht auch besser zu erkennen, unter welchen Voraussetzungen eine Vermittlung am ehesten erfolgreich sein kann.

Während die Drohung mit dem Gericht vielfach den Vermittler bestärken kann, scheint die Mediation als Form der Konfliktbeilegung vor allem von den Defiziten des Gerichtswesens zu leben, wie auf der Tagung mehrfach betont wurde (Jost). Zu einem ähnlichen Befund kommt man auf den ersten Blick auch, wenn man sich die Entwicklung im Mittelalter anschaut. Allerdings erkennt man dann doch größere Unterschiede, deren Berücksichtigung auch die aktuelle Diskussion beleben könnte.

III

Gerichtsverfahren sind zu teuer, sie dauern zu lange und führen nicht selten zu einem Urteil, das den Konflikt nicht beendet, weil es nur die herrschende Rechtsordnung widerspiegelt, aber die künftigen Beziehungen zwischen den Parteien unbeachtet lässt (Messmer in diesem Band). Damit sind in aller Knappheit die Probleme im derzeitigen Rechtssystem benannt, auf die man gern die hohen Zuwachsraten zurückführt, welche die Mediation als Form der Konfliktschlichtung in den letzten Jahren verzeichnen konnte. Auch mit dem Blick auf das Mittelalter führt man gern die Defizite der damaligen Rechts- oder besser Gerichtsordnung an, um die Verbreitung der Vermittlung zu erklären.

Allerdings unterschieden sich die gerichtliche Streitbeilegung und die Vermittlung viel weniger voneinander, als das heute der Fall ist. So agierten die damaligen Richter bei der Ahndung vieler Gewaltverbrechen nicht viel anders als diejenigen, die nach dem Ausbruch eines gewaltsamen Konfliktes vermittelten. Sie legten Bußen fest, mit denen die Familien der Opfer für die jeweiligen Gewalttaten entschädigt werden sollten (Kroeschell 2008: 35 ff.). Und nicht anders oblag es auch den Vermittlern, Genugtuungsleistungen auszuhandeln. Insofern bemühten sich die Richter in erster Linie darum, die Beziehungen zwischen den Konfliktparteien wieder zu reparieren, wie das heute auch im Täter-Opfer-Ausgleich geschieht (Messmer in diesem Band). Zwar gab es auch im frühen Mittelalter Gerichtsurteile, die Strafen festlegten, aber diese spielten nur in einem sehr überschaubaren Rahmen, etwa bei Angriffen auf den König und seine Amtsleute, eine wichtigere Rolle und beschränkten sich weithin auf die Todesstrafe und die Verbannung (Weitzel 2002). Darüber hinaus trafen Gerichte auch Entscheidungen bei Besitzstreitigkeiten, die in Umsetzung gewohnheitsrechtlicher Normen vielfach zu Entscheidungen führten, mit der nur eine Seite zufrieden war, so dass hier in der Tat das Urteil die späteren Beziehungen zwischen den Konfliktparteien, wie es heute der Fall ist, ignorierte und damit wenig zur Lösung der Auseinandersetzung beitrug (Brown 2001).

Das Hauptproblem der damaligen Gerichtsbarkeit lag aber anderswo. Es bestand vielmehr darin, dass die Gerichtsurteile von den Verurteilten nicht akzeptiert wurden, gleichviel ob es sich um Bußen, Strafen oder Entscheidungen in Besitzangelegenheiten handelte. Dies ist zu einem Gutteil auf das fehlende Gewaltmonopol zurückzuführen, da das Problem insbesondere dort auftrat, wo die Angeklagten über bewaffnete Gefolgsleute verfügten. In jedem Fall aber nahmen die Richter oder auch andere Personen nach einem Urteil wiederholt Verhandlungen mit den Betroffenen auf, um einen Ausgleich zwischen den Parteien oder auch eine Einigung mit dem Gericht herbeizuführen. Da diese Personen letztlich nichts anderes taten als zu vermitteln, lebte auch hier die Vermittlung von den Defiziten der Gerichtsbarkeit, obwohl sich das Vorgehen eines Richters von dem eines Vermittlers kaum unterschied.

Darüber hinaus büßte die hohe Gerichtsbarkeit seit dem 10. Jahrhundert grundsätzlich an Autorität ein, als sich mit den Fürsten eine neue politische Führungsschicht etablierte, die dem König gegenüber sehr selbstbewusst auftrat, an der Herrschaft beteiligt werden wollte und sich bei Differenzen eingedenk der eigenen Machtstellung schnell von ihm abwandte. Und so verweigerten Fürsten auch häufiger den Gang vor das Königsgericht, sei es weil sie den Rechtsanspruch der anderen Seite gar nicht erst anerkennen wollten, sei es weil sie keine Standesgenossen über sich urteilen lassen wollten oder sei es, weil sie glaubten, ohnehin verurteilt zu werden. So erschien auch der oben erwähnte bayerische Herzog Heinrich Jasomirgott nicht vor Gericht, als Friedrich Barbarossa dort über sein Herzogtum verhandeln ließ (vgl. Kamp 2001: 144 ff.). Aus dieser fehlenden Akzeptanz des Königsgerichts entstand das Bestreben, einvernehmliche Lösungen zu finden und den Gang vor das Gericht zu vermeiden, zumal man so nicht gezwungen war, die Durchsetzung eines in Abwesenheit getroffenen Urteils mit Gewalt erzwingen zu müssen. Auch deshalb erscheint die Vermittlung als ein Instrument, das die Defizite der Gerichtsbarkeit kompensierte.

Dennoch besaß die Gerichtsbarkeit für die Zeitgenossen einen unschätzbaren Vorteil gegenüber den Vermittlungspraktiken. Es gab am Ende ein Urteil, auf das man sich berufen und dessen Nichtbefolgung Sanktionen durch den Gerichtsherrn nach sich ziehen konnte. Von daher versteht man auch, warum die Schiedsgerichtsbarkeit seit dem 12. Jahrhundert zur wichtigsten Form der Konfliktbeilegung aufstieg. Hier bestimmte man selbst den Richter, musste sich keinem Gerichtsherrn oder Standesgenossen unterordnen, hatte am Ende ein Urteil, das die eigenen Interessen zu einem Gutteil berücksichtigte und besaß das Versprechen des Gegners, sich an den Schiedsspruch zu halten. Damit wurde die Vermittlung im Übrigen nicht überflüssig. Aber ihre Funktion bestand nunmehr häufig darin, die Konfliktparteien für ein Schiedsverfahren zu gewinnen (Kamp 2001: 236 ff.).

Während die Vermittlung im Mittelalter eher von den Unzulänglichkeiten des damaligen Gerichtswesens, den Schwächen der Zentralgewalt und der Bedeutung von Ehr- und Rangfragen gefördert wurde, ist es offenkundig sehr viel schwerer für die Gegenwart die verschiedenen Faktoren zu benennen, die die Ausbreitung der Vermittlung gefördert haben und noch fördern. Denn so gewiss die Überlastung der Gerichte, die wachsende Bürokratisierung oder auch die fehlende Gerichtsbarkeit wie im zwischenstaatlichen Bereich dazu zählen, so dürfte auch der bewusste Verzicht des Staates auf die Regulierung wirtschaftlicher oder sozialer Beziehungen zu nennen sein, da ja der Rekurs auf Vermittlungsverfahren aus dem Rechtssystem heraus oder vom Staat selbst gefördert wird, wie im Bereich des Verwaltungshandelns oder auch bei Auseinandersetzungen vor dem Familiengericht. Diese bewusste Förderung der Mediation kannte das Mittelalter nicht, auch wenn es generell die Norm gab, dass vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens, sei es in der Kirche, sei es am Hof, zunächst einmal versucht werden sollte, die Parteien zu versöhnen (Kamp 2001: 44 u. 50 f.).

In jedem Fall aber sollte man vor dem soeben skizzierten Hintergrund viel stärker nach den Verflechtungen zwischen Rechtssystem und Mediation fragen, zumal man auf diesem Weg auch der unterschiedlichen Ausgestaltung und Verbreitung in den einzelnen Ländern auf die Spur kommen wird und dann zum Beispiel einfacher erklären kann, warum die Mediation in den USA einen anderen Stellenwert als in Deutschland besitzt. Darüber hinaus wird man aber auch davon Abstand nehmen, die Mediation dem autoritativ entscheidenden Gerichtsverfahren einfach als ein positives, da auf Kooperation und Konsens ausgerichtetes, von den Parteien selbst bestimmtes Verfahren gegenüberzustellen, sondern ebenso nach dem Verlust fragen müssen, den der staatliche Verzicht auf die Regulierung bestimmter Konflikte darstellt – ein Gedanke, auf den Kai Junge in seinem Vortrag hingewiesen hat. Dies gilt zumindest dort, wo die Mediation unmittelbar in Konkurrenz zum staatlichen Handeln auftritt wie beim Täter-Opfer-Ausgleich oder auch bei der Umwelt- oder Verwaltungsmediation, da bei diesen Verfahren die Interessen der Allgemeinheit leicht zu Gunsten der Betroffenen aufgegeben werden. Insofern scheint es bei derartigen Konflikten sinnvoll zu sein, nochmals genauer nach den Nachteilen oder den Grenzen der Mediation zu fragen. So sinnvoll der Täter-Opfer-Ausgleich bei den hier präsentierten Konflikten zwischen Jugendlichen auch ist (Messmer), so stellt sich gerade angesichts frühmittelalterlichen Bußgerichtsbarkeit die Frage, ob man ihn noch auf weitere Vergehen und schwerere Gewaltverbrechen ausweiten kann und inwieweit der dann damit einhergehende Verzicht auf Strafe sinnvoll wäre.

Damit sind die drei Aspekte angesprochen, die aus historischer Perspektive Anlass zum Fragen geben: die Stellung des Vermittlers gegenüber den Konfliktparteien, die Bedeutung der Machtverhältnisse für den Vermittlungsprozess und das Verhältnis von Gericht und Vermittlung. Inwieweit nun die aufgeworfenen Fragen auch eine soziologische Diskussion über die Mediation anstoßen können, wird man sehen. Umgekehrt aber haben – und das kann man schon jetzt fest verbuchen – die verschiedenen soziologischen Beiträge den Blick für die Eigenarten und Probleme der Vermittlung im Mittelalter geschärft, so dass zumindest der Historiker wieder einmal von den Soziologen profitieren konnte.

Literatur

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Online erschienen: 2016-8-19
Erschienen im Druck: 2016-8-1

© 2016 by De Gruyter

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