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BGH vom 27. 4. 2006 – 4 StR 572/05, Strafzumessung bei Beschuldigten mit hohem Lebensalter

  • Franz Streng
Veröffentlicht/Copyright: 22. August 2007
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2007 Heft 7

Abstract

§ 46 Abs. 1 StGB

Einen Rechtssatz des Inhalts, dass jeder Straftäter schon nach dem Maß der verhängten Strafe die Gewissheit haben muss, im Anschluss an die Strafverbüßung in die Freiheit entlassen zu werden, gibt es nicht. Insbesondere kann sich aus dem hohen Lebensalter eines Angeklagten, etwa unter Berücksichtigung statistischer Erkenntnisse zur Lebenserwartung, keine Strafobergrenze ergeben.

Urt. des BGH v. 27. 4. 2006 – 4 StR 572/05.

Published Online: 2007-08-22
Published in Print: 2007-07-27

© Walter de Gruyter

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