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BGH v. 31. 3. 2006 – V ZR 51/05, Bewertung von Grundstücksnutzungen im Rahmen der Rückabwicklung einer Kaufvertrages

  • Peter W Tettinger
Veröffentlicht/Copyright: 22. August 2007
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2007 Heft 7

Abstract

§ 100 BGB

Der Wert der Eigennutzung eines Grundstücks ist in der Regel nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu bemessen.

§§ 463 a. F., 249 a. F. BGB

Bei der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages im Wege des großen Schadensersatzes ist die Nutzung des Grundstücks durch den Käufer im Rahmen des Vorteilsausgleichs nur insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem geltend gemachten Schaden in einem qualifizierten Zusammenhang steht.

a) Verlangt der Käufer auch Ersatz seiner Finanzierungskosten bzw. der Kosten für die Unterhaltung des Grundstücks, muss er sich hierauf den nach dem üblichen Miet- oder Pachtzins zu berechnenden Wert der Eigennutzung anrechnen lassen.

b) Beschränkt der Käufer sich darauf, den Leistungsaustausch rückgängig zu machen und Ersatz der Vertragskosten zu verlangen, ist als Nutzungsvorteil nur die abnutzungsbedingte, zeitanteilig linear zu berechnende, Wertminderung der Immobilie anzurechnen.

Urt. des BGH v. 31. 3. 2006 – V ZR 51/05.

Published Online: 2007-08-22
Published in Print: 2007-07-27

© Walter de Gruyter

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