Die Belieferungspflicht pharmazeutischer Unternehmen nach § 52b Abs. 2 AMG aus arzneimittel- und wettbewerbsrechtlicher Sicht
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Sven Sattler
Über wohl keine andere Vorschrift der 15. AMGNovellewurde und wird so intensiv diskutiert wie überdas Ob und Wie der Belieferungspflicht pharmazeutischerUnternehmen nach § 52b Abs. 2 AMG. In Konkretisierungdes gem. § 52b Abs. 1 AMG nunmehr auchfür pharmazeutische Unternehmen und Großhändlerbestehenden öffentlichen Sicherstellungsauftrags für dieVersorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln müssenpharmazeutische Unternehmen die Belieferung von vollversorgendenArzneimittelgroßhandlungen sicherstellen.Ein Kontrahierungszwang ist mit dieser Lieferverpflichtungallerdings nicht verbunden. Dies folgt sowohl ausden Gesetzesmaterialien als auch aus dem abstraktenWortlaut des Abs. 2. Die gesetzliche Belieferungspflichtführt demnach nicht zu einem zivilrechtlich durchsetzbarenBelieferungsanspruch des einzelnen Großhändlers.Aus arzneimittelrechtlicher Sicht ist es vielmehrallein Aufgabe der Arzneimittelüberwachungsbehörden,die Erfüllung der Belieferungspflicht zu überprüfen undggf. mittels Verwaltungszwangs durchzusetzen.
Will allerdings ein - marktbeherrschendes oder zumindestmarktstarkes - pharmazeutisches Unternehmen nurausgewählte Großhändler beliefern, kommt ein Verstoßgegen das wettbewerbsrechtliche Diskriminierungsverbot(§ 20 GWB, Art. 82 EG) in Betracht, aus dem einBelieferungsanspruch des Großhändlers resultierenkann. Prinzipiell kann aber auch ein Marktbeherrscherseine Vertriebskanäle frei bestimmen. Ob eine unterschiedlicheBehandlung von Großhändlern im Einzelfall sachlich nicht gerechtfertigt und damit diskriminierendim wettbewerbsrechtlichen Sinne ist, muss anhand einerAbwägung der Interessen der Beteiligten beurteilt werden.Ausschlaggebende Bedeutung kommt dabei derFrage zu, ob die Wertungsmaßstäbe des § 52b Abs. 1und 2 AMG (gesetzliche Belieferungspflicht zur Versorgungder Bevölkerung mit Arzneimitteln) zugunsten desGroßhändlers in die Abwägung einzubeziehen sind.Mangels wettbewerbsschützender Intention des § 52bAbs. 1 und 2 AMG ist dies im Ergebnis abzulehnen.
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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