Die Differenzierung zwischen „echten“ und „unechten“ Verlusten – ein Irrweg! – Missachtung des unbeschränkten horizontalen Verlustausgleichs –
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Karl-Fr. Kohlhaas
Abstract
Der Verfasser untersucht im Wesentlichen die vom BFH vorgenommene Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Verlusten und stellt dar, dass eine solche Unterscheidung zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Norm nicht notwendig ist. Abgesehen davon, dass eine praktikable und hinreichende Bestimmung „echter“ bzw. „unechter“ Verluste nicht möglich sei, verkenne der BFH, dass eine Mindestbesteuerung, die zwischen„echten“und „unechten“ Verlusten unterscheidet, an der Einkunftsquelle ansetzt und eine solche Form der Mindestbesteuerung gar nicht Gesetz geworden ist. Wenn der BFH weiterhin an einer Unterscheidung zwischen „echten“ und „unechten“ Verlusten festhalte, müsse eine solche Unterscheidung auch bei der Summe der positiven Einkünfte und nicht nur bei der Summe der negativen Einkünfte erfolgen. Der Verfasser meint, dass diese Unterscheidung deshalb fallen gelassen und sich mit der einzig relevanten Frage beschäftigt werden solle, ob Steuerpflichtige mit hohen positiven Einkünften eine solche Leistungsfähigkeit haben, dass der sofortige Ausgleich negativer Einkünfte im Verlustentstehungsjahr nicht erforderlich ist.
© 2013 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Artikel in diesem Heft
- 10.9785/ovs-fr-2006-masthead
- Aufgabe der Maßgeblichkeit bei Umwandlungsvorgängen
- Gewerbesteuerzerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten am Beispiel eines Großflughafens
- Die Differenzierung zwischen „echten“ und „unechten“ Verlusten – ein Irrweg! – Missachtung des unbeschränkten horizontalen Verlustausgleichs –
- Rechtsprechung
- Verwaltungsentscheidungen
- Zeitschriften-Umschau
- Ausgewählte Informationen zum ertragsteuerlichen Schrifttum
- 10.9785/ovs-fr-2006-backmatter
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