Vom Mittelpunkt über die Willensbildung zur Betriebsstätte
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Thomas Töben
Zusammenfassung
Die Verfasser analysieren die Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des Ortes der Geschäftsleitung. Diese nimmt Bezug auf das Zivilrecht, namentlich § 17 Abs. 1 Satz2 ZPO betreffend den Gerichtsstand juristischer Personen. Die seit 1977 in § 10 AO enthaltene Legaldefinition „Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ geht darüber hinaus auf Vorschriften zur Zuständigkeit der Finanzämter zurück. Der Ort der Geschäftsleitung liegt daher grundsätzlich dort, wo der Gesellschaft ein Büro zur Verfügung steht, wo die satzungsmäßigen Geschäftsführer erreichbar sind und wo die Verwaltung, das sog. Tagesgeschäft, der Gesellschaft geführt wird.
© 2024 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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- Inhalt
- Editorial
- Perspektiven der Unternehmensbesteuerung – für Gottfried Breuninger
- Aufsätze
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- Verändert das Steuerrecht das Personengesellschaftsrecht? – Neue Entwicklungen zu Gewinnabführungsverträgen mit Personengesellschaften
- Anwendungsfragen steuerlicher Abzugsverbote bei internationaler Akquisitionsfinanzierung unter Einsatz von Personengesellschaften
- Aufteilung von Gesamtvergütungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern — Veranlassungszusammenhang bei vergleichbaren Wertbeiträgen
- Vom Mittelpunkt über die Willensbildung zur Betriebsstätte
- Entwicklungen und Besonderheiten zum Gestaltungsmissbrauch in Österreich
- Ceterum censeo
- Die Tarifermäßigung als Sedativum für zornige Agrarier
- Rechtsprechung
- Einbringung/Personengesellschaft
- Gewinnerzielungsabsicht bei Einbringung eines land- und forstwirtschaftlichen Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft
- Gewerbesteuerermäßigung
- § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die phG einer KGaA
- Gewerbesteuer
- Umgekehrte Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
- Gewerbesteuer/Außenprüfung
- Kein Ausschluss der Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers aufgrund Vertragsbeziehungen zwischen Steuerpflichtigem und Gemeinde
- Impressum
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