Die „gespaltene Auslegung“ von Verhaltensnormen im Straf-, Aufsichts- und Zivilrecht oder wer gibt den Ton an?
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Dörte Poelzig
Zusammenfassung
In zwei aktuellen Entscheidungen jeweils vom 25. 9. 2018 haben der BGH zum Acting in Concert gem. § 34 Abs. 2 WpHG und das KG zur Erlaubnispflicht für den Handel mit Bitcoin gem. § 32 KWG der Auffassung der BaFin, die sie im Emittentenleitfaden bzw. in einem Merkblatt verlautbart hat, ausdrücklich widersprochen. Die Entscheidungen werfen damit die Frage auf, ob und inwieweit bankaufsichts- und kapitalmarktrechtliche Normen, die durch ein Nebeneinander von Straf- bzw. Bußgeld-, Aufsichts- und Zivilrecht durchgesetzt werden, unterschiedlich ausgelegt werden können. Quelle für eine solche gespaltene Auslegung ist vor allem der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, der im Straf- und Bußgeldrecht, aber grundsätzlich nicht im Zivil- und Aufsichtsrecht gilt. Außerdem stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Verlautbarungen der BaFin zu ihrer Rechtsauffassung rechtsgestaltende Wirkung entfalten und eine gespaltene Auslegung verhindern können.
© 2019 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.
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