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„Unvollkommene Deckung“ von Leerverkäufen nach der VO (EU) Nr. 236/2012

  • Till Wansleben and Verena Weick-Ludewig
Published/Copyright: December 14, 2015
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Zusammenfassung

Leerverkäufe sind in der Europäischen Union durch die VO (EU) Nr. 236/2012 vom 14. 3. 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps einheitlich reguliert. Die Verordnung verbietet u. a. ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und öffentlichen Schuldtiteln und damit solche Leerverkäufe, für die der Leerverkäufer zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht über eine geeignete Deckung verfügt. Als Deckungsinstrumente sind grundsätzlich auch „unvollkommene Deckungen“ geeignet, also Deckungen die aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht zwangsläufig, sondern nur bedingt zur Lieferung einer Aktie führen (etwa Kaufoptionen). Es stellt sich damit die Frage, ob es für einen Leerverkäufer genügt, allein Inhaber einer „unvollkommenen Deckung“ zu sein oder ob er diese auch aktivieren muss, so dass eine Lieferung der Aktien aus dem Deckungsinstrument erfolgt. Der Beitrag analysiert diese Fragestellung; aus ihrer Beantwortung lassen sich weitergehende Schlüsse ziehen und ein vertieftes Verständnis der Leerverkaufsregulierung gewinnen. Dafür werden Systematik und Inhalt des Verbots ungedeckter Leerverkäufe und die Möglichkeiten zur Deckung derselben beleuchtet. Die Befunde zum Umgang mit „unvollkommenen Deckungen“ werden durch einen rechtsvergleichenden Blick in die Vereinigten Staaten und die Schweiz bewertet.

Online erschienen: 2015-12-14
Erschienen im Druck: 2015-12-15

© 2015 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

Downloaded on 24.2.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.15375/zbb-2015-0605/html
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