Die Kündigung des Kredits wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse – Voraussetzungen, Erkenntnisdefizite und Risiken für den Darlehensgeber
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Thomas Regenfus
Zusammenfassung
Die in § 490 Abs. 1 BGB gesetzlich geregelte Kündigung wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse ist für die Kreditwirtschaft von erheblicher Bedeutung. Leicht und unproblematisch ist der Umgang mit der Bestimmung jedoch nicht: Zahlreiche Tatbestandsmerkmale sind unbestimmt und setzen eine Prognose voraus. Auf die geforderte nachteilige Entwicklung der Vermögenssituation des Kreditnehmers und die daraus resultierende Gefährdung des Rückerstattungsanspruchs kann oftmals nur aufgrund von Indizien geschlossen werden. Bei einer Fehleinschätzung drohen existenzielle Schäden für den Kreditnehmer und entsprechende Haftungsrisiken für den Kreditgeber. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem Kreditgeber dabei nicht zu; jedoch können sich die allgemeinen Grundsätze, die für Prognoseentscheidungen im Bereich des Zivilrechts gelten, günstig für ihn auswirken. Eine Obliegenheit, den Kreditnehmer vor einer bevorstehenden Kündigung zu warnen, lässt sich sowohl mittelbar aus den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 490 Abs. 1 BGB als auch dem Erfordernis, die Prognose auf ausreichender sachlicher Grundlage zu treffen, ableiten.
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