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Aufsichtsrechtliche Vorermittlungen in der Grauzone zwischen Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

  • Martin Böse
Veröffentlicht/Copyright: 10. März 2008
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Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft
Aus der Zeitschrift Band 119 Heft 4

Abstract

I. Einleitung

Betrachtet man die jüngere Entwicklung des Aufsichtsrechts, so kann man den Eindruck gewinnen, dass die Wirtschaftsaufsicht in zunehmendem Maße über ihre klassische Aufgabe der Gefahrenabwehr hinausgeht, indem die auf der Grundlage der Aufsichtsgesetze erhobenen Informationen in weiten Teilen auch und vor allem zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten verwendet werden. So ermittelt beispielsweise die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wegen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz und leitet das Ergebnis ihrer Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft weiter. Ein anderes Beispiel sind die Betriebsprüfungen, welche die Zollverwaltung zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durchführt. Ob derartige Maßnahmen, die keinen Anfangsverdacht voraussetzen, zur Strafverfolgung gerechtfertigt werden könnten, ist zweifelhaft. Die behördlichen Ermittlungen geraten damit in eine verfassungsrechtliche Grauzone. Dies gilt auch und erst recht, soweit über das Aufsichtsrecht Private zu derartigen Ermittlungen in die Pflicht genommen werden. So hat der Gesetzgeber Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zur Anzeige von Geldwäscheaktivitäten, ja sogar zur selbständigen Ermittlung von Verdachtsfällen verpflichtet. Die Aufsichtsbehörde wacht über die Einhaltung dieser Pflichten und setzt diese erforderlichenfalls unter Einsatz von Verwaltungszwang durch.

Published Online: 2008-03-10
Published in Print: 2008-01-01

© Walter de Gruyter

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