Not kennt kein Gebot?: Die strafrechtlichen Konsequenzen von Folterhandlungen an Tatverdächtigen durch Polizeibeamte mit präventiver Zielsetzung
Abstract
I. Einleitung
Das Rauschen im Blätterwald war kräftig und anhaltend, als im Februar 2003 bekannt wurde, dass der Frankfurter Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner während einer Vernehmung des dringend einer Kindesentführung Verdächtigen Magnus Gaefgen angeordnet hatte, diesen „nach vorheriger Androhung, unter ärztlicher Aufsicht, durch Zufügung von Schmerzen (keine Verletzungen) erneut zu befragen“. Ziel der Weisung war, den Aufenthaltsort des entführten Bankierssohnes Jakob von Metzler herauszufinden, um dessen Leben zu retten. Kontroverse Stellungnahmen von Politikern sowie ganz unterschiedliche Kommentare von Journalisten und Rechtsgelehrten offenbarten in der Folge ein erhebliches Maß an Ungewissheit, wie die Folterandrohung des besagten Polizeibeamten zu beurteilen ist. Nicht einmal ein Rudiment an gesicherten Erkenntnissen scheint hier zu existieren. So reichen die Bewertungen des Verhaltens Daschners von der Forderung nach Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zum Vorschlag, ihn mit dem Bundesverdienstkreuz auszuzeichnen.
© Walter de Gruyter
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- Tagungsbericht
- Grenzüberschreitendes ne bis in idem. Ein Regelungsvorschlag für die Europäische Union: Freiburg, 23.–24. Mai und 11.–12. Juli 2003
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