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Rückblick auf die Arbeitsmarktpolitik im Jahr 2016

Interviewführung und Aufzeichnung: Julia Höppner
  • Werner Eichhorst EMAIL logo
Published/Copyright: May 10, 2017

1 Allgemeine Entwicklung der Arbeitsmarktpolitik und des Arbeitsmarktes

Im Jahr 2016 hat es keine größeren arbeitsmarktpolitischen Reformen gegeben. Zu den wichtigsten Entscheidungen zählen das Gesetz zur Zeitarbeit, das noch nicht in Kraft getreten ist, sowie die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten. Im Allgemeinen dominierten damit Themen die Agenda, die auch in den beiden vorherigen Jahren bereits von Bedeutung waren. Dazu zählt vor allem der Mindestlohn.

Im Vergleich mit den anderen europäischen Ländern ist die Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt sehr positiv. Die Erwerbstätigkeit hat ein Rekordniveau erreicht, auch das Arbeitsvolumen, d. h. die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern geleisteten Arbeitsstunden, waren 2016 auf einem neuen Höchststand. Daneben ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten angestiegen, sodass sich auf dem Arbeitsmarkt nicht länger eine Entwicklung in Richtung einer „Prekarisierung“ konstatieren ließ. Vielmehr ist das Wachstum der sogenannten atypischen Beschäftigung ebenso zum Stillstand gekommen wie die Expansion des Niedriglohnsektors.

Ursache für die im europäischen Vergleich recht gute Arbeitsmarktsituation ist in erster Linie die gute wirtschaftliche Lage, vor allem die günstige Entwicklung der Exportsituation und die stärkere Binnennachfrage. Letztere ist durch die Steigerungen bei Reallöhnen sowie Beschäftigung, aber auch durch die niedrige Inflation bedingt. Beides hat sich positiv auf den Konsum ausgewirkt. Trotz politischer Unsicherheiten, die bspw. durch den Brexit oder die Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten bedingt sind, zeigt sich noch kein negativer Effekt auf die wirtschaftliche Entwicklung in Deutschland.

Daneben hat auch die große Zahl der in Deutschland aufgenommenen Flüchtlinge wie ein implizites keynesianisches Programm gewirkt, da zunächst primär für die einheimische Bevölkerung neue Stellen geschaffen worden sind, bspw. im Bereich der Integrationsmaßnahmen, bei (Sprach-)Lehrerinnen und -Lehrern sowie auch im Baugewerbe, da für die Geflüchteten Unterkünfte geschaffen werden müssen. Was den Arbeitsmarktzugang der Flüchtlinge angeht, lassen sich bisher keine starken Effekte auf die Beschäftigung beobachten, da die meisten Flüchtlinge noch keinen Zugang zur Erwerbstätigkeit haben.

Abgesehen von der Migration durch Flüchtlinge kann auch weiterhin eine Einwanderung von Menschen aus dem europäischen Ausland verzeichnet werden, die in der Regel gut in den Arbeitsmarkt integriert werden können. Hierbei ist die Migration aus den mittel- und osteuropäischen Staaten von größerer Bedeutung als aus den südeuropäischen Krisenländern wie Griechenland oder Spanien. Für Bürger/-innen aus den beiden Regionen scheint Deutschland aber ein attraktives Einwanderungsland zu sein.

Die Langzeitarbeitslosigkeit ist im Vergleich zum Vorjahr leicht zurückgegangen und zeigt sich relativ konstant auf einem historisch eher niedrigen Niveau. Eine Herausforderung wird darin bestehen, die heute Langzeitarbeitslosen erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren, da diese Personengruppe es bisher nicht schafft, von den insgesamt positiven Rahmenbedingungen des Arbeitsmarktes zu profitieren. Dies kann dazu führen, dass der Anteil der Langzeitarbeitslosen an allen Arbeitslosen wieder ansteigen wird. Die erfolgreiche Vermittlung dieser Personengruppe wird einen erheblichen Ressourcenaufwand bedeuten, weshalb es fraglich ist, ob in der näheren Zukunft neue Maßnahmen in der Arbeitsvermittlung für diese Personengruppe geschaffen und in der Fläche umgesetzt werden können, zumal die Qualifikationsanforderungen an die Beschäftigten in Zukunft durch die weiter voranschreitende Digitalisierung zunehmen werden.

2 Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

Im Vergleich mit dem Jahr 2015 ist die Anzahl der Asylsuchenden, die nach Deutschland gekommen sind, deutlich zurückgegangen. Dazu wurden viele implizite und explizite Maßnahmen getroffen. Hier ist insbesondere die Schließung der sogenannten Balkanroute zu nennen und das Flüchtlingsabkommen zwischen der EU und der Türkei. Daneben hat es einige Verschärfungen im Maßnahmenkatalog für Asylsuchende gegeben, gerade im Bereich der Abschiebungen, denen man ebenfalls eine gewisse abschreckende Wirkung attestieren darf.

Die zentrale Herausforderung wird sein, die Personen mit einer realen Bleibeperspektive so zu qualifizieren, dass sie eine Beschäftigungsperspektive auf dem deutschen Arbeitsmarkt haben werden. Durch die Vielzahl der noch nicht bearbeiteten Asylanträge sind viele Personen bisher noch nicht in das Maßnahmensystem gelangt, das die meisten durchlaufen, um nach und nach in den Arbeitsmarkt zu kommen. Zwar ist der deutsche Arbeitsmarkt aufnahmefähig, allerdings nur für solche Geflüchteten, die ein bestimmtes Qualifikationsniveau sowie deutsche Sprachkenntnisse mitbringen. So haben nach einer im Oktober 2016 durchgeführten Umfrage, die in Kooperation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, des Institutes für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und des Sozio-oekonomischen Panels durchgeführt wurde, 13 Prozent der Geflüchteten einen Abschluss an einer Universität oder Hochschule und sechs Prozent einen Abschluss einer beruflichen oder betrieblichen Ausbildung. 69 Prozent weisen jedoch keine Ausbildung auf. Häufig verfügen Geflüchtete also über keine ausreichende Qualifikation, oder diese erfüllt nicht die auf dem deutschen Arbeitsmarkt geforderten Standards. Zu Beginn der sogenannten Flüchtlingskrise haben die ersten Einschätzungen aus der Wirtschaft, Politik und Wissenschaft diese Herausforderung tendenziell unterschätzt.

Die bisher ergriffenen Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten bestehen – durchaus zu Recht – zum großen Teil aus Qualifikations- und Beschäftigungsmaßnahmen. Man muss hierbei berücksichtigen, dass die bisherigen Maßnahmen Versuche sind, zum einen mit der Quantität der Geflüchteten, die in den Arbeitsmarkt integriert werden müssen, und zum anderen mit der relativen Plötzlichkeit umzugehen, mit der diese Menschen nach Deutschland gekommen sind. Den Maßnahmen zur eigentlichen Arbeitsmarktintegration sind dabei Kurse mit elementarerem Inhalt bspw. zum Erwerb der deutschen Sprache oder aber der Wertevermittlung vorgeschaltet. Die Wirksamkeit der Maßnahmen hängt davon ab, ob diese für die Zielgruppe angemessen sind. Eine wichtige Herausforderung der Arbeitsmarktmaßnahmen ist dabei, die Personen nicht zu früh in den ersten Arbeitsmarkt zu drängen, bevor ein angemessenes Qualifikationsniveau erreicht werden kann. In Anbetracht der Größe der Herausforderungen für die Arbeitsvermittlung ist es nicht erstaunlich, dass für verschiedene Gruppen von Geflüchteten keine zielgenauen Maßnahmen ergriffen werden können, die den unterschiedlichen Voraussetzungen gerecht werden, welche die Menschen mitbringen. Die Tatsache, dass die Arbeitsvermittlung zunächst auf das Erreichen eines angemessenen Qualifikationsniveaus abzielt, ist positiv zu bewerten, da dies sowohl bei den Arbeitgeber/-innen als auch bei den Geflüchteten das Risiko negativer Erfahrungen, etwa in Gestalt eines kurzfristigen Scheiterns der Erwerbsintegration, vermindert. Personen, die keine Aussicht auf eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland haben, werden nicht in die Arbeitsmarktintegration eingebunden, was aufgrund der beschränkten Ressourcen der Arbeitsvermittlung eine nachvollziehbare Entscheidung ist.

Im Anschluss an die relativ basalen Maßnahmen zur längerfristigen Arbeitsmarktintegration wird es wichtig sein, den Flüchtlingen eine Berufsausbildung oder ein Studium zu ermöglichen. Hierbei sollte eine möglichst gute Passung zwischen den ergriffenen Ausbildungsgängen, den Voraussetzungen der Geflüchteten und der Nachfrage der Unternehmen nach Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschaffen werden. Ein Problem ist hier bisher, dass die Unternehmen kein großes Interesse an der Beschäftigung von Geflüchteten zu haben scheinen. Die Arbeitsmarktpolitik könnte hier Anreize für Unternehmen setzen, mehr Flüchtlinge in Ausbildungsverhältnisse zu übernehmen. Ein Grund für die bisherige Zurückhaltung aus der Wirtschaft ist neben der Unsicherheit über das tatsächliche Qualifikationsniveau möglicherweise, dass die Unternehmen nicht den Eindruck erwecken wollen, Geflüchtete gegenüber der einheimischen Bevölkerung zu bevorzugen.

Nicht nur die Arbeitsmarktintegration von Geflüchteten war Thema im Jahr 2016, auch die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sollten reformiert werden. Nachdem das Gesetz am 1. Dezember 2016 vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde die Änderung jedoch vor dem Jahresende durch eine Abstimmung im Bundesrat blockiert. Die angestrebte Kürzung der Leistungen von 354 auf 332 Euro scheiterte an den Gegenstimmen der Länder, in denen Grüne und Linke mitregieren, sodass nun ein Vermittlungsausschuss eingesetzt wird. Diese Bestrebungen sind dem politischen Klima, das zurzeit in Deutschland herrscht, geschuldet. Die Regierung möchte durch die angestrebte Gesetzesänderung den Eindruck von Großzügigkeit vermeiden und die nach außen wirkende Attraktivität der deutschen Sozialleistungen einschränken.

Im Rahmen des Ende Juli 2016 beschlossenen Integrationsgesetzes sollten u. a. die Maßnahmen zur Ausbildungsförderung von Geflüchteten mit guter Bleibeperspektive verbessert werden. Die Neuregelung ist positiv zu bewerten, weil sie gerade für Asylbewerber/-innen mehr Rechtssicherheit schafft und es diesen erleichtert, für die Dauer ihrer Ausbildung in Deutschland zu bleiben. Dies kann durchaus positive Auswirkungen für inländische Arbeitgeber haben, da ihnen so mittelfristig mehr Fachkräfte zur Verfügung stehen könnten. Was die Effekte der Neuregelung angeht, wird abzuwarten sein, wie dies in der Praxis gehandhabt wird.

3 Sozialleistungen für EU-Ausländer/-innen

Im Dezember 2016 hat der Bundestag ein Gesetz verabschiedet, das den Bezug von Grundsicherung für Arbeitssuchende (Sozialgesetzbuch (SGB) II) und Sozialhilfe (SGB XII) für EU-Ausländer/-innen neu regelt. Demnach erhalten EU-Ausländer/-innen erst nach einer Frist von fünf Jahren Grundsicherungsleistungen, sofern sie zwischenzeitlich keinen Anspruch auf Grundsicherung durch frühere Erwerbstätigkeit erworben haben. In der Folge sind diese Personen auf Sozialleistungen aus ihren Heimatländern angewiesen. Hintergrund dieser Neuregelung sind Urteile des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und des Bundessozialgerichts (BSG). Der EuGH hatte die Möglichkeit eröffnet, den Sozialleistungsbezug zu beschränken, wenn EU-Bürger/-innen allein zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, während das BSG einen frühzeitigeren Zugang eröffnet hatte. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang vor allem eine Klarstellung der rechtlichen Situation in Deutschland dar, die in der Öffentlichkeit zuvor als zu großzügig wahrgenommen worden ist. Die Beschränkung betrifft eine spezifische Personengruppe, bei der man Anreize zur Einwanderung in das deutsche Sozialsystem vermeiden und die Eintrittsbarrieren in das deutsche Sozialsystem erhöhen möchte. Im Gegensatz zu den Neuregelungen in Großbritannien betrifft die vorliegende Gesetzesänderung nicht die versicherungsbasierten Leistungen, sondern nur die steuerfinanzierten, bedarfsgeprüften Grundsicherungsleistungen. Diese sind aufgrund der Finanzierung durch Steuern in einem anderen Maße an ein gesellschaftliches, primär territorial definiertes Verständnis von Solidarität gekoppelt. Damit soll eine „Einwanderung in die Sozialhilfe“ vermieden werden.

Ein Neuregelungsbedarf kam erst durch die letzte EU-Osterweiterung auf die Agenda, durch die deutlich mehr Menschen aus Rumänien und Bulgarien nach Deutschland gekommen sind und nach geltendem Recht zumindest teilweise Zugang zu deutschen Sozialleistungen erhalten haben. Damit hat sich die Wahrnehmung, dass ein Problem besteht, erst eingestellt. Die bedürftigkeitsgeprüften Sozialleistungen kommen ursprünglich aus der kommunalen Sozialfürsorge und sind an eine dauerhaft hier lebende Bevölkerung gerichtet. Es waren auch die Kommunen, die eine Neuregelung aufgrund der finanziellen Belastung gefordert haben, da diese zusammen mit der Bundesagentur für Arbeit die Grundsicherungsleistungen finanzieren.

Zu den Betroffenen werden vor allem Menschen aus Osteuropa zählen. Im September 2016 bezogen nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit insgesamt 274.949 Personen aus den osteuropäischen Mitgliedstaaten Leistungen nach dem SGB II, davon 137.417 aus Rumänien und Bulgarien. Aus Griechenland, Italien, Spanien und Portugal kamen insgesamt 140.851 Personen im SGB-II-Bezug. Von diesen Menschen leben mit Sicherheit viele bereits sehr viel länger als fünf Jahre in Deutschland, da es sich allein um Personen mit der Staatsangehörigkeit aus den betreffenden Ländern handelt. Genaue Statistiken dazu gibt es bisher aber nicht. Gemessen an der Ausgestaltung der Neuregelung kann man diese als nachvollziehbar und angemessen bezeichnen, da sie nur einen bestimmten Personenkreis betrifft. Es bleibt abzuwarten, ob es noch weitere Verfahren vor dem EuGH geben wird, die eine Änderung des Gesetzes erfordern.

4 Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Das Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung ist im Wesentlichen im August 2016 und Januar 2017 in Kraft getreten. Hintergrund des Gesetzes ist, dass die Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, gerade von Älteren und solchen mit geringerer Qualifikation, in Deutschland ein Schattendasein führt. Vor allem in kleineren Betrieben und bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit Motivationsproblemen ist die berufliche Weiterbildung noch deutlich ausbaufähig. Hier setzt das Gesetz an. Es ist jedoch fraglich, ob die im Gesetz niedergelegten erweiterten Förderungsmöglichkeiten für Weiterbildung (z. B. durch eine Weiterbildungsprämie für Beschäftigte und eine flexiblere Förderung in kleinen und mittleren Unternehmen) auch von der Zielgruppe genutzt werden, weil hier bei anderen Weiterbildungsmöglichkeiten die Inanspruchnahme recht gering ausgefallen ist. Auf ein solches Defizit weisen z. B. die Erfahrungen mit dem arbeitsmarktpolitischen Programm „WeGebAU“ hin.

Vergleicht man Deutschland mit anderen europäischen Ländern, so gibt es im Bereich der Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern großen Nachholbedarf. Die Nutzung von Weiterbildungsmöglichkeiten ist bspw. in den skandinavischen Ländern sehr viel stärker verbreitet.

Welche Wirkung das Gesetz letztendlich haben wird, ist fraglich, weil es – unabhängig von der Notwendigkeit, die Weiterbildung von älteren Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und solchen mit geringer Qualifikation zu verbessern – der Annahme durch die Zielgruppe bedarf. Hier wird man in ein paar Jahren evaluieren müssen, ob sich messbare Effekte gezeigt haben werden.

5 Änderung des SGB II

Für Personen, die sowohl Arbeitslosengeld (ALG) I als auch ALG II beziehen, ist mit dem im August 2016 in Kraft getretenen Neunten Gesetz zur Änderung des SGB II eine bedeutende Veränderung in der Arbeitsvermittlung eingetreten. Während Bezieher/-innen des ALG I, der einkommensabhängigen Sozialversicherungsleistung nach dem SGB III, regulär durch die Agenturen für Arbeit betreut werden, sind die Jobcenter für die Bezieher/-innen des ALG II nach dem SGB II zuständig. Arbeitslose, die ergänzend zum ALG I ALG II erhalten, da ihre ALG-I-Ansprüche nicht existenzsichernd ausfallen, wurden im Rahmen der Arbeitsvermittlung bisher durch die Jobcenter betreut. Das hat sich mit dem neuen Gesetz geändert, da diese Personengruppe nun durch die Agenturen für Arbeit beraten werden. Damit wird vermieden, dass diese Personengruppe, die ja nicht zu den Langzeitarbeitslosen zählt, einer Stigmatisierung unterliegt, die sich aus einer Betreuung im Jobcenter ergeben kann. Die Beratung durch die Arbeitsagenturen ist insgesamt stärker auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet als bei den Jobcentern, wovon gerade die hier Betroffenen profitieren werden. Die Änderung hat u. a. auch den Hintergrund, dass eine Entlastung der Jobcenter stattfindet und sich diese stärker auf ihre eigentliche Klientel, die Langzeitarbeitslosen, konzentrieren können. Eine Vereinfachung der Verwaltungsabläufe entsteht aber nur bedingt, weil weiterhin die Geldleistungen für diese Zielgruppe aus zwei Quellen kommen. Es entsteht insofern eine Vereinfachung, als dass die Ansprache der Arbeitslosen nur von einer Institution ausgeht.

In diesem Kontext gibt es aus der SPD Forderungen nach einem Mindest-Arbeitslosengeld. Demnach wären Arbeitslose, die einen Anspruch auf ALG I erworben haben, nicht mehr ergänzend auf ALG II angewiesen, wenn ihre Ansprüche niedrig ausfallen, da das ALG I eine festgelegte Untergrenze erhielte, die über den ALG-II-Sätzen angesiedelt wäre. Damit würde der als stigmatisierend empfundene Bezug von ergänzendem ALG II vermieden. Wie genau ein solches Mindestarbeitslosengeld ausgestaltet werden soll, ist aber noch fraglich. Man kann bei dieser Leistung gewisse Parallelen zur 2005 abgeschafften Arbeitslosenhilfe sehen, die ebenfalls auf einen Statuserhalt von (Langzeit-)Arbeitslosen mit einer Versicherungshistorie abzielte, allerdings ohne eine festgelegte Untergrenze und zeitlich nach dem Bezug des Arbeitslosengeldes angesiedelt.

Darüber hinaus wurden erneut die Regelbedarfssätze der Grundsicherungsleistungen angepasst. Auch wenn es sich hierbei um eine regelmäßig erfolgende Anpassung handelt, so scheint mit der zum 1. Januar 2017 erfolgten Erhöhung der Regelsätze die Debatte um die Höhe der Grundsicherungsleistungen erst einmal zur Ruhe gekommen zu sein. Grund hierfür ist, dass vor allem für Kinder und Jugendliche die Sätze angehoben wurden und damit die Frage nach der Verfassungskonformität der Regelsätze für die nähere Zukunft vom Tisch ist.

6 Änderungen beim Mindestlohn

Mit Beginn des Jahres 2017 besteht der Mindestlohn nun seit zwei Jahren. Ende 2016 sind eine Reihe an Übergangsregelungen ausgelaufen, die Ausnahmen beim Mindestlohn vorsahen bspw. bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen. Daneben liegen mittlerweile erste Erkenntnisse über die Wirkungen des Mindestlohns aus. Diese zeigen, dass sich der Mindestlohn angesichts der insgesamt dynamischen Arbeitsmarktentwicklung nicht so negativ auf die Beschäftigung ausgewirkt hat wie von vielen befürchtet. Negative Effekte zeigen sich bei bestimmten Personengruppen wie Minijobbern in Ostdeutschland, deren Stellen teilweise entweder weggefallen oder in reguläre Teilzeitstellen umgewandelt worden sind. Eine andere wichtige Wirkung besteht darin, dass Arbeitgeber/-innen anspruchsvoller geworden sind, was das Qualifikationsniveau ihrer Beschäftigten angeht, da sie aufgrund der gestiegenen Löhne von den Beschäftigten eine höhere Arbeitsproduktivität erwarten. Darüber hinaus vermindert der Mindestlohn – wie erwartet und beabsichtigt – die Lohnspreizung bei den unteren Einkommen. Die bestehenden Ausnahmeregelungen für Langzeitarbeitslose haben entgegen der Annahme nicht zu einem leichteren Beschäftigungswiedereinstieg dieser Personengruppe geführt, zumal sie kaum in Anspruch genommen wurden. Im Zuge der sogenannten Flüchtlingskrise, die nach Einführung des Mindestlohns aufkam, wurde von Seiten der Unionsparteien darüber diskutiert, den Mindestlohn für Geflüchtete während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigungsdauer auszusetzen und sie damit Langzeitarbeitslosen gleichzusetzen. Diese Forderungen waren jedoch nicht erfolgreich, was im Kontext der politischen Diskussion um die Integration von Geflüchteten zu begrüßen ist.

Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2017 das erste Mal angehoben, und zwar von 8,50 auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Damit folgt die Anpassung im Wesentlichen der allgemeinen Lohnentwicklung und der Anhebung der Regelsätze in der Grundsicherung. Trotz der Anhebung liegt der Mindestlohn immer noch deutlich unter politischen Forderungen nach einer Erhöhung, die auf einen Stundenlohn von 10,00 Euro abzielen, wie es z. B. die Partei die Linke und einige Gewerkschaften fordern. Dies hätte gewiss massivere Auswirkungen auf die Erwerbstätigkeit.

Abschließend zeigt sich, dass es seit Einführung des Mindestlohns deutlich weniger Praktikantinnen und Praktikanten bzw. weniger längerfristige Praktika gibt. Ausnahmen gelten bei Pflichtpraktika von über drei Monaten und freiwilligen Praktika unter drei Monaten, da nur bei diesen kein Mindestlohn gezahlt werden muss. Diese Wirkung des Mindestlohns kann durchaus als ambivalent bezeichnet werden, da Menschen, die an einem längerfristigen Praktikum interessiert sind, deutlich weniger Möglichkeiten haben werden, ein solches zu finden. Auf der anderen Seite wird mit dem Mindestlohn aber die Ausnutzung von Praktikantinnen und Praktikanten vermindert.

7 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Eine bedeutende Änderung in der Leih- oder Zeitarbeitsbranche wird durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erfolgen, das zum 1. April 2017 in Kraft treten soll. Dieses Gesetzesvorhaben, das auf Betreiben der SPD zustande kam, hatte im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD am meisten Widerstand erzeugt, da es viel Gegenwind aus der Leih- und Zeitarbeitsbranche gab. Das Gesetz sieht eine Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten beim gleichen Entleiher vor, allerdings sind tarifvertraglich festzulegende Ausnahmen möglich. Die Bezahlung der Leiharbeitnehmer/-innen soll nach neun Monaten an die der regulär Beschäftigten angeglichen werden, jedoch kann dies auch stufenweise im Wege von Branchenzuschlägen erfolgen, spätestens nach fünfzehn Monaten muss das Gehalt jedoch angeglichen sein. Zuletzt dürfen Leiharbeitnehmer/-innen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Auch bei Werkverträgen sollten wichtige Änderungen erfolgen und Rechtsunsicherheiten ausgeräumt werden. Das sollte den Missbrauch von Werkverträgen und die Ausnutzung der Arbeitnehmer-/innen eindämmen. Das Gesetz ist hier jedoch gegenüber der ursprünglichen Vorlage stark abgeschwächt worden.

Damit werden Reformen teilweise zurückgenommen, die im Gefolge der Hartz-Gesetze zu einem starken Wachstum der Zeitarbeit geführt hatten. Somit führt die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zurück zu einem stärker regulierten Zustand. Wie sich dies genau auf die Arbeitnehmer/-innen auswirken wird, muss im nächsten Jahr beobachtet werden. Insgesamt könnten sich die Neuregelungen in der Praxis durchaus auf die Vergabe von Arbeitsleistungen an Zeitarbeitsfirmen und Werkvertragsunternehmen auswirken, da die Kosten- und Flexibilitätsvorteile dieser Beschäftigungsformen eingeschränkt werden. Es könnte auch zu einem stärkeren Umschlag von Arbeitskräften führen, ohne dass die Übergänge in reguläre Beschäftigung leichter werden.

8 Künftige Themen der Arbeitsmarktpolitik

Im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik werden im Jahr 2017 eine Vielzahl an Themen diskutiert werden. Dazu gehören das Weißbuch Arbeit 4.0, die Öffnung der Arbeitszeitgesetze und das Recht auf Rückkehr von Teilzeit- in Vollzeitbeschäftigung. Daneben werden die Bemühungen um Erwerbsintegration von Flüchtlingen weiterhin auf der Agenda stehen. Schließlich könnten sich Handelsbeschränkungen seitens der USA sowie die Zerfallserscheinungen im Euroraum und der EU negativ auf den deutschen Arbeitsmarkt auswirken.

Im Bundestagswahlkampf werden aller Voraussicht nach arbeitsmarktpolitische Themen keine zentrale Rolle spielen. Unter den sozialpolitischen Themen wird vor allem die Entwicklung der Renten und die künftig zunehmende Altersarmut diskutiert werden.

Im Januar 2017 hat das Bundeskabinett einen vom Familienministerium vorgelegten Gesetzentwurf beschlossen, der die Lohngleichheit von Frauen und Männern fördern soll. Dabei geht es in erster Linie darum, Transparenz zu schaffen, indem Arbeitgeber mit über 200 Beschäftigten ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Auskunft über die Kriterien ihrer Bezahlung geben müssen und Arbeitgeber mit über 500 Beschäftigten regelmäßig öffentlich einsehbare Berichte über (Lohn-)Gleichstellung abliefern müssen. Es ist wahrscheinlich, dass dieser Gesetzentwurf vor der Bundestagswahl noch vom Bundestag beschlossen wird.

Darüber hinaus gibt es aus der SPD einige Projekte im Bereich der Arbeitsmarktpolitik. Manuela Schwesig hatte 2016 ein Konzept für ein Familiengeld und eine daran gekoppelte Familienarbeitszeit vorgelegt, und Andrea Nahles wird aller Voraussicht nach das Thema der Arbeitszeitflexibilisierung und der Aufweichung der Norm eines Acht-Stunden-Tages weiterverfolgen. Aus den Reihen der CDU/CSU scheint es zurzeit weniger Gestaltungswillen im Bereich der Arbeitsmarktpolitik zu geben. Die Unionsparteien hatten in der aktuellen Regierung viele Initiativen der SPD in Teilen widerwillig mitgetragen, aber kaum eigenen Input gebracht.

9 Fazit

Insgesamt hat das Jahr 2016 in der deutschen Arbeitsmarktpolitik wenig neue Themen hervorgebracht. Wichtige Entscheidungen und Neuregelungen waren bereits in den Vorjahren angelegt bzw. auf den Weg gebracht worden. Das gilt z. B. beim Mindestlohn, bei der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der Beschäftigung von Flüchtlingen. Während sich die regulatorische Absicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch den Mindestlohn und die Neuerungen in der Leih- und Zeitarbeitsbranche sowie bei Werkverträgen, die 2017 in Kraft treten werden, positiv entwickelt, gibt es beim Anspruch von EU-Ausländerinnen und -Ausländern auf Sozialleistungen Einschnitte. Hier lässt sich eine Tendenz erkennen, die Arbeitsbedingungen „nach innen“, d. h. für lange in Deutschland lebende Menschen, zu verbessern und im Gegenzug die Generosität „nach außen“ in bestimmten Bereichen zurückzufahren.

Published Online: 2017-5-10
Published in Print: 2017-3-28

© 2017 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Downloaded on 10.3.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/zsr-2017-0003/html
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