Ist die Entsprechenserklärung zum DCGK tatsächlich unterjährig zu aktualisieren?
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Dieter Leuering
Abstract
298 Es kann als gefestigte Auffassung in Rechtsprechung und Literatur bezeichnet werden, dass die Organe einer börsennotierten AG zwar von ihrer bekanntgemachten Entsprechenserklärung (§ 161 AktG) abweichen dürfen, sie dann aber die Entsprechenserklärung umgehend zu berichtigen haben. Diese Ansicht entwickelte sich unmittelbar nach der Einführung von § 161 AktG im Jahr 2002 und wurde dann mehr oder weniger unbesehen für den heute in Kraft befindlichen § 161 AktG fortgeführt, obschon die Norm mit der Bilanzrichtlinie seit 2009 einen europarechtlichen Hintergrund hat. Und tatsächlich zwingt die Bilanzrichtlinie zu einer anderen Sicht der Dinge.
Abstract
It is the established view in case law and literature that the executive bodies of a listed German AG may deviate from their published declaration of compliance with the German Corporate Governance Code (§ 161 AktG), but that they must then immediately correct it. This view developed shortly after the introduction of § 161 AktG in 2002 and was then continued more or less unseen for § 161 AktG in force today, although the norm has a European law background with the Accounting Directive since 2009. And indeed, the Accounting Directive forces a different view of things.
© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Artikel in diesem Heft
- Frontmatter
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- Der numerus clausus im Gesellschaftsrecht: Rechtsdogmatik – Rechtsvergleichung – Rechtsökonomie – Rechtspolitik
- Ist die Entsprechenserklärung zum DCGK tatsächlich unterjährig zu aktualisieren?
- § 44 WpHG als Strafe im Sinne der Verfassung – Grenzen privatrechtlicher Normdurchsetzung
- Spezialgesetzliche Prospekthaftung vs. bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne
- Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser: Neue obergerichtliche Orientierungshilfen zur Compliance-Organisation in der Kapitalgesellschaft
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