Zusammenfassung
Die Zeitspanne zwischen der Ausführung einer rechtswidrigen Handlung und ihrer Bestrafung markiert ein in der empirischen Abschreckungsforschung stark vernachlässigtes Thema. Während die Konsequenzen der Strafwahrscheinlichkeit und Strafhärte vielfach untersucht wurden, gibt es zur generalpräventiven Bedeutsamkeit der Strafschnelligkeit kaum Befunde. Die vorliegende Arbeit will diesem Ungleichgewicht entgegentreten. Dazu werden im Anschluss an eine Sichtung des einschlägigen Forschungsstands die Ergebnisse einer Szenariostudie zur Vandalismusdelinquenz junger Menschen vorgestellt. Die Resultate lassen keine signifikanten Effekte der Sanktionierungsgeschwindigkeit erkennen. In dem Bereich, in dem das Kriminaljustizsystem eine Verfahrensbeschleunigung leisten kann, scheint eine raschere gerichtliche Bestrafung keine generalpräventiven Erfolge zu bringen.
Abstract
The time period between an offense and its punishment marks a neglected issue in empirical deterrence research. While the consequences of sanction certainty and severity have been widely investigated, there is little inquiry on the implications of sanction celerity. The present work wants to counteract this imbalance. Following an extensive review of the available evidence, we present the results of a scenario study on adolescent vandalism delinquency. The analysis did not yield significant effects of the perceived swiftness of punishment. There is no indication that faster judicial penalties will generally result in less offending.
1 Problemaufriss
Bis heute repräsentiert die negative Generalprävention einen in der strafrechtlichen Theorie und Praxis prominent vertretenen Strafzweck (Montenbruck 2018; Roxin & Greco 2020). Trotz einer wenig ermutigenden empirischen Evidenzgrundlage (Dölling et al. 2009; Hirtenlehner 2016; Kleck & Sever 2018; Paternoster 2010; Pratt et al. 2006) bildet das Ansinnen, Menschen durch eine Androhung kriminalgerichtlicher Sanktionen von Rechtsverletzungen abzuhalten, eine wesentliche Legitimationssäule staatlicher Strafaktivität. Kriminologisch gewendet realisiert sich negative Generalprävention als Abschreckung (Hoffmann 1995) – ein Programm, das schon für die erste wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Ätiologie und Prävention krimineller Handlungen prägend war (Beccaria 1764; Bentham 1789).
Im Zentrum der klassischen Abschreckungslehre stand und steht die Annahme, Sanktionsfurcht unterbinde strafbares Handeln, wobei sich diese Sanktionsfurcht aus der Wahrscheinlichkeit, Schwere und Schnelligkeit der zu erwartenden Bestrafung speisen soll (Kleck & Sever 2018). Durch eine in Aussicht gestellte Bestrafung soll ein psychologischer Zwang zum Verzicht auf kriminelle Handlungen erzeugt werden (Feuerbach 1847). Je häufiger, strenger und rascher gestraft wird, desto eher werden Menschen von kriminellen Aktivitäten Abstand nehmen, erkannte schon Cesare Beccaria (1764) in seiner richtungsweisenden Schrift. Die drei konstituierenden Elemente der staatlichen Strafpraxis erhöhen den »Preis« der Kriminalität (Becker 1968), was delinquente Handlungsweisen im Ergebnis unattraktiv machen soll. Um es mit Hassemer (1987, 257) zu formulieren: »Als Quintessenz sollte ein Strafrecht, das (…) Rechtsverletzungen verhindern will, die Waagschale des Schreckens gegenüber der Schale der Verführung beschweren, damit gelte: Crime doesn’t pay«.
Der Abschreckungsdoktrin zugrunde liegt das rationalistische Menschenbild der Aufklärung (Hoffmann 1995), namentlich das Modell eines rational handelnden Akteurs, der in einer gegebenen Situation für mehrere Handlungsalternativen Kosten-Nutzen-Bewertungen vornimmt, dabei die Aufwendungen und Erträge der jeweiligen Handlungsoptionen gegenüberstellt und dann die Alternative mit dem besten Kosten-Nutzen-Verhältnis zur Ausführung selegiert (Becker 1968; Ehrlich 1974; Kleck & Sever 2018). Staatliche Strafen fließen in den Entscheidungskalkül als Kosten mit ein, deren Ansteigen den Nettonutzen krimineller Handlungen reduziert (Müller 1996).
Inspiriert von Geerken und Goves (1975) »Perceptual Deterrence Theory« begann in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts die subjektive Wahrnehmung der Abschreckungsvariablen in den Vordergrund der Aufmerksamkeit zu rücken. Dieser Lesart zufolge bestimmt sich der Abschreckungswert kriminalrechtlicher Strafen nach der vom individuellen Akteur vermuteten Wahrscheinlichkeit, Schwere und Schnelligkeit einer Sanktionierung, wobei hier zwischen objektiven Realitäten und subjektiven Beurteilungen erhebliche Diskrepanzen bestehen können. Gemäß empirischen Befunden handelt es sich bei tatsächlichen und perzipierten Strafpraxen um weitgehend voneinander entkoppelte Größen (Apel 2013; Paternoster 2018). Einfluss auf die persönliche Entscheidungsbildung nimmt aber nur die individuelle Einschätzung der drei Dimensionen staatlicher Strafaktivität. Handeln hängt von den vom Akteur antizipierten Konsequenzen ab (Opp 2020). Kurz: Kriminalgerichtliche Strafpolitiken können nur vermittelt über deren subjektive Rezeption das Handeln der Bürger steuern; ihr Effekt bleibt also bestenfalls ein indirekter (Waldo & Chiricos 1972).
In der empirischen Forschung findet die Abschreckungshypothese bisher wenig Unterstützung (Dölling et al. 2009; Hirtenlehner 2016; Kleck & Sever 2018; Paternoster 2010; 2018; Paternoster & Bachman 2013; Pratt et al. 2006). Die Mehrzahl der durchgeführten Wirksamkeitsstudien stellt der negativen Generalprävention ein schlechtes Zeugnis aus. Kriminalitätsdämpfende Effekte werden am ehesten der Sanktionierungswahrscheinlichkeit attestiert; aber auch diese bleiben der Größe nach eher bescheiden. Die Schwere der gerichtlichen Strafen scheint keine die Kriminalitätsrate absenkende Wirkung zu besitzen. Über die reale Bedeutung der Bestrafungsgeschwindigkeit ist wenig bekannt. Während die Effekte der Sanktionierungswahrscheinlichkeit und der Strafschwere Gegenstand zahlreicher Untersuchungen sind, wurden die Auswirkungen der Strafschnelligkeit empirisch kaum beleuchtet (Kleck & Sever 2018). Die Vernachlässigung der Rolle der zeitlichen Distanz von Tat und Strafe zeigt sich auch darin, dass populäre Meta-Analysen zur Abschreckungswirkung kriminalrechtlicher Sanktionen (Dölling et al. 2009; Pratt et al. 2006) diesem Aspekt staatlicher Strafpolitik keinerlei Aufmerksamkeit zuteilwerden lassen (können).
Um die skizzierte Wissenslücke schließen zu helfen, widmet sich die vorliegende Arbeit aus der Perspektive der Androhungsprävention (Albrecht 1995) den Konsequenzen der (perzipierten) Strafschnelligkeit für das Legalverhalten der Menschen. Im Anschluss an einen umfassenden Überblick über den Stand der Forschung zu den Effekten der Dauer bis zum Eintritt der staatlichen Bestrafung werden die Ergebnisse einer in Österreich bei Kindern und Jugendlichen durchgeführten Szenariostudie vorgestellt. Darin wird am Beispiel eines hypothetischen Szenarios[1] aus dem Bereich der Vandalismusdelinquenz untersucht, ob die wahrgenommene Bestrafungsgeschwindigkeit den Willen junger Menschen zur Begehung strafbarer Handlungen beeinflusst – selbstverständlich unter Kontrolle der beiden anderen Abschreckungsdimensionen und weiterer etablierter Kriminalitätsdeterminanten. Nach unserem Wissen legen wir damit die erste in einem deutschsprachigen Land durchgeführte Studie zur generalpräventiven Bedeutsamkeit des Straftempos vor. Als Testfall wird ein Sachbeschädigungsszenario verwendet, weil Vandalismus eine der häufigsten Formen der Jugendkriminalität darstellt (Hirtenlehner et al. 2019; Junger-Tas 2012; Stummvoll et al. 2010) und sich dieser inhaltlich stark vom Lenken eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss als jenem Delikt unterscheidet, auf das die meisten kriminologischen Strafschnelligkeitsstudien abstellen. Da der hier untersuchte Aspekt der justiziellen Strafpraxis im kriminalwissenschaftlichen Schrifttum sonst nur wenig Aufmerksamkeit findet, wird der Review des einschlägigen Forschungsstands vergleichsweise ausführlich ausfallen.
2 Erkenntnisstand
Forschungsaktivitäten zu den faktischen Implikationen der zeitlichen Entfernung von Tat und Strafe für die Auftrittshäufigkeit unerwünschter Verhaltensweisen werden sowohl im Bereich der Psychologie als auch im Feld der Kriminologie unternommen (Pratt & Turanovic 2018). Die innerhalb der beiden Wissenschaftsdisziplinen erzielten Resultate werden im Folgenden nacheinander und getrennt präsentiert, weil sie doch sehr unterschiedliche Dinge im Blick haben.
2.1 Psychologische Forschung
Die Rolle der Strafschnelligkeit wird in der psychologischen Forschung vorwiegend in der Befassung mit der Lerntheorie des operanten Konditionierens (Skinner 1953) thematisiert. Als Operanten werden dabei willkürlich steuerbare Verhaltensweisen bezeichnet. Dieser auch als instrumentelle Konditionierung bekannten Lerntheorie zufolge kann die Ausführungshäufigkeit einer Verhaltensweise systematisch reduziert werden, wenn sie möglichst oft, hart und unverzüglich bestraft wird (Edelmann & Wittmann 2019). Schon dem Kontiguitätsprinzip, das die Bedeutung der zeitlichen Nachbarschaft von Verhalten und Konsequenz betont, lässt sich entnehmen, dass Strafreaktionen am wirksamsten sein werden, wenn sie einer unerwünschten Tat unmittelbar (»auf dem Fuße«) folgen (Edelmann & Wittmann 2019). Strafreize sind umso effektiver, je früher sie eingesetzt werden. Sie sollten im Idealfall nicht erst nach Vollendung einer problematischen Verhaltensweise verabreicht werden, sondern bereits zu deren Beginn, noch bevor sich potenzielle Erfolge der Übertretung einstellen können (Herkner 1991). Überschreitet der zeitliche Abstand zwischen Operant und Strafe ein Intervall von wenigen Sekunden, tritt nahezu kein Lernen (keine Abnahme der Häufigkeit des missbilligten Verhaltens) mehr auf (Herkner 1991).[2]
Ganz in diesem Sinne zeigen zahlreiche Experimente bei Tieren (Azrin 1956; Camp et al. 1967; Church 1969; Kamin 1959; Misanin et al. 1966; Solomon et al. 1968) und Menschen (Abramowitz & O’Leary 1990; Banks & Vogel-Sprott 1965; Trenholme & Baron 1975; Walters 1964; Walters et al. 1965), dass die zeitliche Nähe von Verhalten und Konsequenz den Lernerfolg bestimmt. Der Lerneffekt wächst mit der Strafgeschwindigkeit. Signifikante Hemmungen einer bestraften Verhaltensweise sind vor allem dann zu beobachten, wenn deren Bestrafung innerhalb weniger Sekunden nach der »Missetat« erfolgt. Etwas später gesetzte Strafreize erzielen auch bei Menschen kaum noch eine verhaltenslenkende Wirkung. Tier- und Humanstudien demonstrieren unisono, dass Bestrafungen schon nach minimalen zeitlichen Verzögerungen (im Sekundenbereich) an Effektivität verlieren (Thomas 2015).
Schon ein Verzug der Sanktionierung um Minuten macht sprachliche Erklärungen erforderlich, damit Versuchspersonen noch eine mentale Verknüpfung von Verhalten und Strafe herstellen können (Pratt & Turanovic 2018). Eine kognitive Assoziation von Tat und Strafe ist für die Wirksamkeit der letzteren unverzichtbar (Thomas 2015). Sprachbasiertes kognitives Lernen ermöglicht den Aufbau von Konsequenzerwartungen auch, wenn die Zeitspanne zwischen der problematischen Handlung und ihrer Sanktionierung deutlich länger ausfällt (Aronfreed 1968). Eine Aufhebung der allgemeinen Beziehung von Straftempo und Größe des Lerneffekts kann durch verbale Erläuterungen aber nicht erreicht werden (Schwartz et al. 2002).
2.2 Kriminologische Forschung
Die Übertragbarkeit der Befunde der experimentellen Psychologie in den Kontext der Strafrechtspflege (und damit deren Mehrwert für das Verständnis der Auswirkungen einer justiziellen Verfahrensbeschleunigung) bleibt indes fraglich (Thomas 2015). Während dem Behaviorismus nahestehende lernpsychologische Experimente mit einer Verzögerung der Bestrafung um Sekunden oder allenfalls Minuten operieren, nehmen gerichtliche Strafverfahren Monate in Anspruch. Auch belegen die präsentierten Resultate der experimentellen Psychologie nur, dass eine wiederholte Bestrafung beim davon betroffenen Tier oder Menschen zur Abnahme der Häufigkeit der sanktionierten Verhaltensweise führt. An kriminalgerichtliche Straftätigkeit richtet sich dagegen die Erwartung, eine einmalige Sanktionierung möge jedwedes kriminelle Handeln der bestraften Person (und am besten auch der Allgemeinheit) zur Gänze unterbinden. Die Unterschiede könnten größer kaum sein, was Gibbs (1975) zur Diagnose einer Bedeutungslosigkeit des Straftempos im kriminaljustiziellen Bereich veranlasst.
Eine gänzlich andere Position vertreten Nagin und Pogarsky (2001). Danach zeichnen sich potenzielle Rechtsbrecher (Menschen an der Schwelle zur Kriminalität, die delinquentes Handeln ernsthaft in Erwägung ziehen) durch einen Mangel an Selbstkontrolle und eine starke Gegenwartsorientierung aus (siehe auch Gottfredson & Hirschi 1990). Solche Personen neigen dazu, in der weiteren Zukunft liegende Handlungsfolgen zu ignorieren oder zumindest deren subjektiven ›Wert‹ überproportional zu diskontieren. Diskontierung bezeichnet dabei eine Tendenz zur Abwertung zeitlich weit entfernter Verhaltenskonsequenzen (Mamayek et al. 2017). In der Zukunft liegende Ereignisse werden in ihrer Bedeutung herabgesetzt, was ihren ›Wert‹ im Augenblick der Entscheidungsbildung reduziert. Dies impliziert, dass eine prompte Bestrafung als unangenehmer empfunden wird als eine gleich große, erst in ferner Zukunft verabreichte Strafe. Bald erwartete Strafen haben einen größeren Abschreckungswert, weil sie weniger diskontiert werden.
Die Disposition potenzieller Rechtsbrecher zur Nichtbeachtung oder tendenziellen Entwertung später Verhaltenskonsequenzen lässt eine rasche Sanktionierung ratsam erscheinen (Nagin & Pogarsky 2001). Um auch Personen mit starker Augenblicksorientierung wirksam abschrecken zu können, muss eine angedrohte Bestrafung zeitnah in Aussicht gestellt werden (Mamayek et al. 2017). So gesehen beeinflusst die Bestrafungsgeschwindigkeit den von Personen an der Schwelle zur Delinquenz perzipierten ›Zeitwert‹ der Strafe und damit auch deren Potenzial zur Abschreckung kriminalitätsaffiner Individuen. Letztere repräsentieren die eigentliche Zielgruppe der negativen Generalprävention (Hirtenlehner 2020).
Aus rechtswissenschaftlicher Sicht besitzt die lernpsychologische Forschung zu den Effekten der Strafschnelligkeit eine individualpräventive Tönung. Die Bestrafungsgeschwindigkeit wird allerdings auch im empirisch-kriminologischen Schrifttum regelmäßig als spezialpräventive Angelegenheit verhandelt und mithin auf ihre Potenziale zur Rückfallverhinderung untersucht. Die etwas inkonsistente, mehrheitlich aber doch recht ernüchternde Befundlage bleibt dabei karg (Pratt & Turanovic 2018). Das Wenige, das an Forschung vorliegt, liefert kaum Unterstützung für die Annahme, ein größeres Straftempo würde Rechtsbrecher nachhaltig von einer Fortsetzung der kriminellen Karriere abhalten. Schnellere Strafen scheinen keinen nennenswerten Beitrag zur Verbesserung der Legalbewährung delinquenter Personen zu leisten (Andersen 2020; Bareinske 2004; Clark 1988; Dickson & Webster 2021; Freeman & Watson 2006; Freeman et al. 2006; Lee & Teske 2015; McArthur & Kraus 1999; Rogers 1997; Thomas 2015; Yu 1994; Yu et al. 2006; Zettler et al. 2015). Die einschlägige Forschung ist allerdings durch den Umstand belastet, dass viele der nur spärlich vorhandenen Studien ausschließlich auf Straßenverkehrsdelinquenz, insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss, abstellen und die implementierte unmittelbare Reaktion oft nur in der sofortigen Abnahme des Führerscheins besteht.[3]
Ausgehend von der Annahme, dass ein Kriminaljustizsystem, das zwischen Rechtsverletzung und Strafe große Zeitabstände verstreichen lässt, sich seiner individualpräventiven Wirksamkeit beraubt, wurden in der Jugendstrafrechtspflege in Deutschland wiederholt Modellversuche zur Verfahrensbeschleunigung implementiert. Diese Programme wenden sich meist an jugendliche Vielfachtäter. Die entsprechenden Evaluierungen beleuchten üblicherweise die Effekte der Intervention auf das weitere Legalverhalten der bestraften Mehrfachtäter und sind damit eindeutig spezialpräventiv ausgerichtet. Positive Auswirkungen einer schnelleren Verfahrensabwicklung auf die künftige Legalbewährung konnten dabei nicht nachgewiesen werden (Bliesener & Thomas 2012; Boers & Krawinkel 2016; Khostevan 2008; Laue 2011; Verrel 2012).
Vergleichsweise umfassend evaluiert wurde das Münsteraner Modellprojekt zur Verfahrensbeschleunigung bei jungen Mehrfach- und Intensivtätern (Boers & Krawinkel 2016; Khostevan 2008). Belege dafür, dass eine raschere Verfahrensabwicklung die Rückfallquote senkt, konnten hier allerdings nicht gefunden werden. Vielfachtäter, die das zügige Strafverfahren durchlaufen haben, weisen ähnliche Folgeregistrierungsverläufe auf wie vergleichbare Personen, die im herkömmlichen Jugendstrafverfahren sanktioniert wurden.
Verhältnismäßig große Aufmerksamkeit fand eine von Bliesener und Thomas (2012) durchgeführte Untersuchung von jugendlichen Mehrfachauffälligen in Nordrhein-Westfalen. Für diese Personen wurde die reale strafgerichtliche Verfahrensdauer, gemessen als Zeitspanne zwischen Straftat und deren Aburteilung, in Beziehung zur anschließenden Legalbewährungsdauer gesetzt. Die Analyse erbrachte keine Hinweise darauf, dass eine raschere Verfahrenserledigung zu weniger oder zeitlich nach hinten verschobenen Rückfällen führt.
Im Einklang mit der Zielsetzung der vorliegenden Arbeit sollen hier vor allem die generalpräventiven Implikationen des Straftempos interessieren. Wiewohl sich die einschlägige Untersuchungslandschaft immer noch recht überschaubar gestaltet, wurden in den letzten Jahren doch einige Studien vorgelegt (viele davon mit einem Augenmerk auf Devianz im Straßenverkehr), die sich des generalpräventiven Stellenwerts der Strafschnelligkeit empirisch angenommen haben. Die entsprechende Forschung lässt sich in mehrere Stränge untergliedern.
Fragebogenstudien liefern nur wenige Anhaltspunkte für generalpräventive Effekte der Strafschnelligkeit. Befragungen von meist Studierenden finden in der Regel keine signifikanten Zusammenhangsbeziehungen zwischen der perzipierten Dauer bis zum Eintritt der Bestrafung und dem eigenen Legalverhalten (Kaviani et al. 2020; Nagin & Pogarsky 2001; Szogi et al. 2017; Truelove et al. 2017; Watling & Freeman 2011; Yao et al. 2014). Dies gilt sowohl für Selbstberichts- als auch für Szenariostudien. Ausnahmen bestätigen allerdings auch hier die Regel (Loughran et al. 2012; Thurman 1989). Operationalisiert wurde das Straftempo in den Befragungen zumeist als Zeitspanne zwischen der Tatbegehung und der Strafvollstreckung.[4]
Aggregatdatenanalysen zum Zusammenhang von regionalen Strafpraxen und lokalen Kriminalitätsraten fokussieren üblicherweise auf (Proxy-)Messungen der durchschnittlichen Verfahrensdauer (also der Zeitspanne zwischen der Tatausführung und der Gerichtsentscheidung), um die Bestrafungsgeschwindigkeit zu quantifizieren. Dabei kommen die ökologischen Untersuchungen zu uneinheitlichen Resultaten. Die Befunde streuen breit, erbringen einmal mehr (Legge & Park 1994; Mourtgos & Adams 2020; Pellegrino 2008) und einmal weniger (Abramovaite et al. 2023; Selke 1983) Belege für ein reduziertes Kriminalitätsaufkommen in Regionen mit gehobenem Straftempo.
Kriminalstatistische Untersuchungen der Bedeutsamkeit der zeitlichen Entfernung von Tat und Strafe wurden auch mit Blick auf die generalpräventiven Implikationen der Todesstrafe durchgeführt. Einzelne Studien beleuchten die Beziehung zwischen der Dauer bis zur Vollstreckung der Todesstrafe und der Höhe der Homizidrate – mit unterschiedlichen Ergebnissen: Während Bailey (1980) keine Hinweise auf eine die Tötungskriminalität vermindernde Wirkung beschleunigter Exekutionen findet, beobachtet Shepherd (2004), dass raschere Exekutionen durchaus in geringere Mordraten münden.
Auskunft über die Existenz allfälliger Strafschnelligkeitseffekte geben ferner natürliche Experimente, die aus Gesetzesänderungen resultieren können – nämlich dann, wenn rechtliche Reformen eine Beschleunigung der staatlichen Reaktion auf Devianz mit sich bringen. Mehrere Wirkungsstudien bedienen sich eines solchen Ansatzes, wobei die neu implementierte rasche Intervention am häufigsten in einer unverzüglichen Abnahme der Fahrerlaubnis besteht. Angelegt sind die Untersuchungen meist im Unterbrochenen-Zeitreihen-Design oder als Quasi-Experimente. Echte Experimente, die aufgrund einer Randomisierung alle Alternativerklärungen potenziell unterschiedlicher Normbruchsquoten ausschließen, gibt es leider kaum. Dieser Zweig der Forschung erbringt noch die meiste Unterstützung für die Straftempohypothese. Die Mehrzahl der hier einzuordnenden Studien demonstriert eine gewisse Abhängigkeit der Delinquenzrate (oder Unfallzahlen) von der Geschwindigkeit der formellen Reaktion auf Devianz: Auf die Einführung einer Sanktionsbeschleunigung folgt eine systematische Verringerung der Normbruchsquote (volle Unterstützung: Midgette et al. 2021; Vingilis et al. 1988; Wagenaar & Maldonado-Molina 2007; partielle Unterstützung: Bouffard & Bouffard 2011; Dusek 2015). Gegenteilige Ergebnisse finden sich allerdings auch hier (Tavares et al. 2008).
Insgesamt wird auch der Katalog der Evidenzen zur generalpräventiven Effizienz der Strafschnelligkeit von Studien mit einem Fokus auf das alkoholisierte Lenken von Kraftfahrzeugen (oder andere Verfehlungen im Straßenverkehr) dominiert. Dies wirft natürlich Fragen im Zusammenhang mit der Verallgemeinerbarkeit der erzielten Befunde auf andere Deliktsbereiche auf. Da der anschließend vorzustellenden empirischen Untersuchung ein Vandalismusszenario zugrunde liegt, sei hier explizit erwähnt, dass die von Dusek (2015) evaluierte Verfahrensbeschleunigung in der Tschechischen Republik keine Auswirkungen auf die Höhe der Sachbeschädigungskriminalitätsrate zeigte.[5]
An dieser Stelle gilt es zu betonen, dass eine Beschleunigung der staatlichen Reaktion auf Kriminalität nur dann eine abschreckende Wirkung entfalten kann, wenn diese im Wahrnehmungshorizont der Bürger auch ankommt (Kleck & Sever 2018). Die spärliche Forschung dazu stimmt nicht sehr optimistisch. Im Allgemeinen scheinen die Bürger über die Gerichtspraxis in ihrer Gegend nur schlecht informiert zu sein (Apel 2013). Empirischen Untersuchungen zufolge stellen die tatsächliche und die perzipierte Kriminalstrafenpraxis allenfalls lose korrelierte Größen dar (Kleck et al. 2005; Kleck & Barnes 2014; Lochner 2007). Eine US-amerikanische Mehrebenenanalyse konnte speziell für die Sanktionierungsgeschwindigkeit zeigen, dass die Bewohner von Gerichtsbezirken, in denen rascher gestraft wird, ungefähr dieselbe Straftempowahrnehmung haben wie Bewohner von Gebieten, in denen langsamer gestraft wird (Kleck et al. 2005). Nur einer von vier geprüften objektiven Sanktionsschnelligkeitsindikatoren konnte signifikante regionale Perzeptionsdifferenzen hervorbringen. Unter Risikopersonen, der primären Zielgruppe der negativen Generalprävention, erwiesen sich reales und wahrgenommenes Straftempo als gänzlich unkorreliert.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Empirisch geprüft wurden bisher vornehmlich die generalpräventiven Effekte der Wahrscheinlichkeit und Schwere einer rechtlichen Sanktionierung (Kleck & Sever 2018). Dabei legt die gebündelte kriminologische Abschreckungsforschung den Schluss nahe, dass unter den drei Dimensionen der staatlichen Strafpraxis am ehesten der (perzipierten) Strafeintrittswahrscheinlichkeit eine messbare kriminalitätsdämpfende Wirkung zukommt (Dölling et al. 2009; Hirtenlehner 2016; 2020; Paternoster 2010, 2018; Paternoster & Bachman 2013; Pratt et al. 2006). Während die Befundlage zur Effektivität der Strafschwere mehrheitlich negativ ausfällt – strengere rechtliche Strafen stellen kein taugliches Instrument zur Absenkung der Kriminalitätsrate dar (Kury 2013) –, blieben die Konsequenzen der Sanktionierungsgeschwindigkeit bislang stark untererforscht. Der vorliegende Erkenntnisstand lässt keine gesicherten Schlüsse zu, was die Auswirkungen der Zeitspanne bis zum Eintritt der formellen Bestrafung auf die Höhe des Kriminalitätsaufkommens betrifft. In der Gesamtschau, insbesondere wenn man von der Forschung zur Straßenverkehrsdelinquenz abstrahiert, wird man hier von »sehr wenigen Studien« und »eher wenig Unterstützung« sprechen müssen.
3 Untersuchungsmethode
3.1 Datengrundlage
Die hier vorgenommene Szenarioanalyse stützt sich auf Daten aus einer Zwei-Wellen-Panelbefragung zur Sachbeschädigungsdelinquenz junger Menschen in Linz. Im November bzw. Dezember 2017 und dann wiederum im März bzw. April 2018 wurde in Linzer Schulen der Sekundarstufe 1 eine Dunkelfeldbefragung zu den Vandalismusaktivitäten von Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Der zeitliche Abstand zwischen den beiden Erhebungen betrug damit durchwegs vier Monate. Das im Mittelpunkt der folgenden Auswertungen stehende Vandalismusszenario war Bestandteil der zweiten Befragungsrunde.
Die Grundgesamtheit der Panelstudie setzt sich aus allen Schülern der Jahrgangsstufen 7 und 8 zusammen, die im Erhebungszeitraum eine Schule in der Landeshauptstadt Oberösterreichs besuchten. Die Konzentration auf die genannten Schulstufen ist dem Umstand geschuldet, dass beide noch in den Geltungsbereich der Unterrichtspflicht fallen, was eine flächendeckende, weitgehend unverzerrte Erfassung der entsprechenden Altersjahrgänge ermöglichte.
Die Auswahl der Untersuchungspersonen basierte auf einem mehrstufigen Stichprobenplan. Dabei bildeten die im Linzer Stadtgebiet gelegenen Schulen der Sekundarstufe I die erste Auswahlstufe[6]. Hier wurde eine Vollerhebung angestrebt. Alle 35 dieser Schulen wurden mit der Bitte kontaktiert, jeweils eine 7. und eine 8. Klasse an einer Umfrage zur Vandalismusdelinquenz junger Menschen teilnehmen zu lassen. 31 Linzer Schulen haben sich zur Mitwirkung bereit erklärt.[7] Auf Schulebene entspricht dies einer Beteiligungsrate von 89 %.
Schulklassen repräsentierten die zweite Selektionsebene. Pro Schule wurden zwei Klassen befragt: jeweils eine aus der 7. und eine aus der 8. Jahrgangsstufe zufällig ausgewählte Klasse.
Auf der dritten Auswahlstufe wurde abermals eine Vollerhebung angestrebt. In den beforschten Klassen wurden alle Schüler zur Teilnahme an der Befragung eingeladen, wobei einzelne Personen die Mitwirkung auch ablehnen konnten. Insgesamt konnten 92 % der Schüler aus den selektierten Klassen in die Untersuchung einbezogen werden.[8]
Die Kriminalitätsbefragungen wurden als klassenbasierte Onlinesurveys durchgeführt. Zu diesem Zweck wurden die Schüler während des Unterrichtsbetriebs klassenweise in den schuleigenen Computerraum geführt, um dort unter Anleitung von speziell trainiertem Erhebungspersonal einen Online-Fragebogen auszufüllen. Nur in den drei Sonderschulen wurde die Untersuchung schriftlich vorgenommen: Hier wurden Papierfragebögen ausgeteilt, die dann unter Anleitung derselben Mitarbeiter ebenfalls selbstadministriert im Klassenverband zu bearbeiten waren. Zur Sicherstellung der Disziplin waren während der Befragungen auch Lehrkräfte anwesend.
1.194 Schüler haben an der ersten, 1.198 an der zweiten Befragungswelle teilgenommen. Dies entspricht nominellen Ausschöpfungsraten in der Höhe von 92 % bzw. 93 %. Die hier getätigte Sonderauswertung beruht auf den in der Landeshauptstadt wohnhaften Schülern, die sich an beiden Erhebungsrunden beteiligt haben und für die gültige Panelcodes erstellt werden konnten. Panelcodes markieren den Schlüssel zur personenbezogenen Zusammenführung der zwei Teilbefragungen. Diese sind erforderlich, weil die Namen der Schüler aus Datenschutzgründen nicht erfasst werden konnten. Um dennoch die beiden anonymen Befragungen verknüpfen und einen Längsschnittdatensatz erstellen zu können, wurde auf eine kleine Zahl unveränderlicher und leicht zu erinnernder Merkmale abgestellt (z. B. die Klassenidentifikationsnummer, das Geschlecht, den eigenen Geburtsmonat, den Anfangsbuchstaben des Vornamens der Mutter). Die aus diesen Variablen konstruierten vielstelligen Panelcodes erlaubten für 809 Personen eine zweifelsfreie Zusammenfügung von Fragebögen aus der ersten und zweiten Erhebungswelle. 754 davon wohnten in Linz. Letztere bilden die Basis der hier präsentierten Auswertungen.[9]
Der verwendete Paneldatensatz umfasst 37 % Schüler aus Gymnasien, 61 % aus Haupt- bzw. neuen Mittelschulen und 2 % aus Sonderschulen. 46 % entstammen der siebten, 54 % der achten Jahrgangsstufe. Die Befragten waren im Zeitpunkt der Ersterhebung mehrheitlich (in 76 % der Fälle) 13 oder 14 Jahre alt.[10] Jungen (47 %) und Mädchen (53 %) sind annähernd paritätisch vertreten. 36 % der erfassten Schüler wiesen einen Migrationshintergrund auf. In allen diesen Merkmalen gleichen die Mitglieder der Panelstichprobe den in Linz wohnhaften Teilnehmern der Erstbefragung nahezu perfekt (Anteilswertdifferenzen ≤ 4 %). Der exakte Repräsentativitätsabgleich kann Anhang 1 entnommen werden.
3.2 Messinstrumente
Intendierte Kriminalität: Die Analyse möglicher Abschreckungseffekte erfolgte im Rückgriff auf das Szenarioverfahren. Dabei werden Menschen gebeten bekanntzugeben, wie sie in einer präzise beschriebenen hypothetischen Situation vermutlich handeln würden (Auspurg & Hinz 2015; Paternoster 2010). Der Fragebogen zur zweiten Erhebungswelle der Panelstudie beinhaltete ein vandalismusbezogenes Szenario:
Stell dir bitte einmal folgende Situation vor: Du bist auf der Straße und ein Mann aus deinem Wohnviertel schimpft dich für etwas, das du gar nicht getan hast. Als er sich umdreht und weggeht, fällt ihm, ohne dass er es bemerkt, eine Brille aus der Tasche. Dann verschwindet der Mann um die nächste Hausecke. Sonst ist auch gerade niemand in der Nähe.
Nach dem Lesen der Situationsbeschreibung wurden die Befragten gebeten mitzuteilen, ob sie unter den geschilderten Umständen selbst eine Sachbeschädigung verüben würden. Dazu diente die Frage »Wie wahrscheinlich ist es, dass du in dieser Situation auf die Brille steigen würdest, um sie kaputt zu machen?«. Die Einstufung konnte auf einer 4-Punkt-Likert-Skala mit den Polen »sehr unwahrscheinlich« und »sehr wahrscheinlich« vorgenommen werden. Große Kodezahlen bezeichnen dabei eine gehobene Absicht zur Ausführung der vandalistischen Handlung.
Abschreckung: Für das oben skizzierte Szenario wurden in einem nächsten Schritt (in der hier dargestellten Reihenfolge) die drei Komponenten der Abschreckungswahrnehmung bestimmt. Die perzipierte Entdeckungswahrscheinlichkeit wurde mit folgender Frage gemessen: »Angenommen, du würdest auf die Brille steigen: Was glaubst du? Wie groß ist das Risiko, dabei erwischt zu werden?« (vier Antwortalternativen zwischen »sehr groß« und »sehr gering«).[11] Die erwartete Sanktionsintensität wurde über folgendes Item erhoben: »Angenommen, du würdest auf die Brille steigen: Was glaubst du? Wieviel Ärger und Schwierigkeiten würdest du bekommen, wenn du dabei erwischt werden würdest?« (vier Antwortoptionen zwischen »keinerlei Ärger« und »sehr viel Ärger«). Die Operationalisierung der vermuteten Strafschnelligkeit beruhte auf der Frage »Angenommen, du würdest auf die Brille steigen und dabei erwischt werden: Was glaubst du? Wie lange würde es dauern, bis du dafür bestraft werden würdest?« (vier Antwortkategorien zwischen »sehr lange« und »gar nicht lange«). Da auf ein Erwischt-Werden in flagranti abgestellt wird, misst das Item die mutmaßliche Zeitspanne zwischen der rechtswidrigen Handlung und deren tatsächlicher Sanktionierung. Alle drei Komponenten wurden so kodiert, dass hohe Werte eine geringe Abschreckungswahrnehmung abbilden.
Tabelle 1 informiert über die eindimensionalen Häufigkeitsverteilungen der Szenariovariablen.
Antwortverteilungen der Szenariovariablen
Vandalismusintention (n = 750) |
Entdeckungswahrscheinlichkeit (n = 751) |
Sanktionsintensität (n = 752) |
Strafschnelligkeit (n = 747) |
||||
|
Prozent |
|
Prozent |
|
Prozent |
|
Prozent |
Sehr unwahrscheinlich |
71 % |
Sehr groß |
12 % |
Sehr viel Ärger |
19 % |
Gar nicht lange |
29 % |
Eher unwahrscheinlich |
19 % |
Eher groß |
32 % |
Viel Ärger |
39 % |
Weniger lange |
49 % |
Eher wahrscheinlich |
6 % |
Eher gering |
42 % |
Ein wenig Ärger |
37 % |
Ziemlich lange |
16 % |
Sehr wahrscheinlich |
4 % |
Sehr gering |
14 % |
Keinerlei Ärger |
5 % |
Sehr lange |
6 % |
|
100 % |
|
100 % |
|
100 % |
|
100 % |
Weitere potenzielle Bestimmungsfaktoren der Vandalismusintention wurden der ersten Befragungswelle entnommen.
Selbstkontrolle: Das Personenmerkmal »Selbstkontrolle« wurde mittels einer gekürzten Fassung der von Wikström und Kollegen (2012) entworfenen, an das Inventar von Grasmick et al. (1993) angelehnten Selbsteinstufungsskala erfasst. Dabei waren von den Befragten elf Aussagen zur eigenen Selbstkontrollfähigkeit anhand einer vierstufigen Ratingskala mit den Endpunkten »stimmt genau« und »stimmt gar nicht« zu beurteilen. Beispielstatements sind »Ich gehe gerne ein Risiko ein, einfach, weil es Spaß macht.« oder »Ich handle oft spontan, ohne lange nachzudenken.«[12] Die dargebotenen Items zielen vorrangig, aber nicht ausschließlich auf die Subdimensionen »Risikofreudigkeit«, »Impulsivität« und »Temperament« ab. Die erhaltenen Antworten wurden zu einem Gesamtpunktwert (Cronbach’s α = .74) aufsummiert, worin hohe Ausprägungen eine niedrige Selbstkontrolle bezeichnen.
Persönliche Normbindung: Die moralische Beurteilung vandalistischen Handelns wurde anhand einer das kognitive Unrechtsbewusstsein mit antizipierten Schuld- und Schamgefühlen fusionierenden Indexvariable gemessen (Wikström et al. 2012). Basierend auf den drei Items »Wie schlimm (im Sinne von falsch) ist es, wenn junge Menschen deines Alters aus Spaß eine Straßenlaterne zerstören?« (vier Antwortoptionen zwischen »sehr schlimm« und »gar nicht schlimm«), »Wenn du absichtlich etwas beschädigen oder zerstören würdest, das dir nicht gehört: Hättest du dabei ein schlechtes Gewissen? (drei Antwortmöglichkeiten zwischen »ja, sehr« und »nein, gar nicht«) und »Würdest du dich schämen, wenn deine Eltern erfahren würden, dass du absichtlich Sachen, die dir nicht gehören, beschädigt oder zerstört hast?« (drei Antwortmöglichkeiten zwischen »ja, sehr« und »nein, gar nicht«) wurde ein Maß der persönlichen Normbindung konstruiert, indem die z-standardisierten Variablenwerte aufaddiert wurden (Cronbach’s α = .62). Hohe Werte stehen dabei für eine geringe Akzeptanz des Vandalismusverbots.
Peerdelinquenz: Die von den Befragten perzipierte Verbreitung vandalistischen Handelns im eigenen Freundeskreis wurde an zwei Items festgemacht, die einmal auf das tatsächliche Verhalten der »Peers« (»Wie viele deiner Freunde haben in den letzten zwölf Monaten absichtlich Sachen, die ihnen nicht gehören, zerkratzt, beschädigt oder zerstört?« – vier Antwortoptionen zwischen »alle« und »keine«) und einmal auf deren Einstellung (»Die meisten meiner Freunde finden es durchaus in Ordnung, wenn man Sachen beschädigt oder zerstört, die einem nicht gehören.« – vier Antwortmöglichkeiten zwischen »stimmt genau« und »stimmt gar nicht«) abstellen. Aus den beiden mit r = .40 korrelierten Items wurde ein Summenindex errechnet, dessen Kodierrichtung so festgelegt wurde, dass große Werte vermehrte vandalistische Aktivitäten im Freundeskreis nahelegen.
Soziodemographie: Der Schultyp (Gymnasium = 1; andere Schulformen = 0), das Alter (in Jahren), das Geschlecht (Junge = 1; Mädchen = 0) und das Vorhandensein eines Migrationshintergrundes (ja = 1; nein = 0) dienen fallweise als Kontrollvariablen. Das Vorliegen eines Migrationshintergrundes wurde für Befragte angenommen, die mitteilten, dass entweder sie selbst oder sowohl Vater als auch Mutter nicht in einem deutschsprachigen Land (Österreich, Deutschland, Schweiz) geboren wurden. Ist nur ein Elternteil in einem anderssprachigen Land zur Welt gekommen, wurde kein Migrationshintergrund zugeschrieben.
3.3 Analysestrategie
Da die Zielvariable eine vierstufige rangskalierte Messung der subjektiven Wahrscheinlichkeit repräsentiert, die in der Vignette beschriebene strafbare Handlung auszuführen, greifen wir für die Auswertung auf ein ordinales Regressionsmodell zurück. Im Detail spezifizieren wir ein »Proportional Odds Model« (POM) (McCullagh 1980) aus der Klasse der »Ordered Logit Models« (Fullerton & Xu 2020; Long 1997). Das POM unterstellt als Responsevariable eine latente kontinuierliche Variable y*, die sich lediglich als ordinale Variable y mit k = 1, …, K Ausprägungen messen lässt, wobei zwischen y* und y die folgende Beziehung gilt:
(1)
mit τ als einem Set an Schwellenwertparametern, der die zugrundeliegende metrische Variable in Intervalle unterteilt. So stellt τk jenen Wert von y* dar, an dem der Übergang in den für y beobachteten Werten von Kategorie k zu Kategorie k + 1 erfolgt, Weiterhin gilt τ0 = –∞ und τK = ∞, um den grundsätzlich unrestringierten Wertebereich von y* vollständig abzubilden.
Im POM wird eine K-stufige abhängige Variable in K–1 Dichotomien zerlegt. Durchgeführt wird im vorliegenden Fall eine Simultanschätzung der Wahrscheinlichkeiten, dass y > 1, y > 2 bzw. y > 3 ist. Variieren dürfen dabei nur die Regressionskonstanten: Die Steigungsparameter der implementierten Kovariaten werden über die drei Teilmodelle hinweg gleichgesetzt. Dies impliziert, dass ein Anstieg einer Prädiktorvariable um eine Einheit immer den gleichen Effekt auf die Zielvariable hat, unabhängig davon, an welcher Stelle die ordinale abhängige Variable dichotomisiert wurde. Der berechnete Effektparameter einer Kovariate gilt somit für alle Stufenwechsel innerhalb der Responsevariable.
»Ordered Logit Models« markieren eine Erweiterung des binären Logit-Modells auf rangskalierte Zielvariablen. Wie die klassische logistische Regressionsanalyse nehmen sie an, dass der Erwartungswert der abhängigen Variablen durch die Messwerte der unabhängigen Variablen bestimmt wird. Letztere fließen über einen linearen Prädiktor ηi in das zu schätzende Modell ein:
ηi = βci + γpi + δsi + xiυ+TABRE+(2)
Dieser lineare Prädiktor enthält in Modell 1 neben dem interessierenden Strafschnelligkeitseffekt β auch die Abschreckungseffekte der perzipierten Sanktionierungswahrscheinlichkeit (γ) und der antizipierten Schwere der Bestrafung (δ). In Modell 2 wird überdies ein Satz an Kontrollvariablen X einbezogen, dem die Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle, die persönliche Normbindung, der Grad der delinquenten Peer-Exposition, der besuchte Schultyp, das Alter, das Geschlecht sowie der individuelle Migrationsstatus angehören.
Während für die latente Variable das lineare Modell yi* = ηi + εi mit ε~L(0,π2/3) unterstellt wird, lässt sich das POM in Wahrscheinlichkeitsform wie folgt anschreiben:
(3)
Gemäß Gleichung (3) liegt den Effektparametern β, γ, δ und υ die Logged-Odds-Metrik zugrunde. Die Parameterschätzung erfolgt auf Grundlage des Maximum Likelihood Verfahrens. Übereinstimmend mit der hierarchischen Datenstruktur (Schüler geschachtelt in Schulklassen) werden für die statistische Inferenzprüfung cluster-robuste Standardfehler verwendet. Die Modellberechnung wird mit dem ologit Befehl in Stata 15 vorgenommen.
4 Resultate
Die statistische Auswertung beginnt mit einer Bestandsaufnahme der bivariaten Zusammenhangsbeziehungen zwischen den Szenariovariablen. Tabelle 2 präsentiert die entsprechenden tau-b-Korrelationskoeffizienten. Es wird unmittelbar ersichtlich, dass alle drei Abschreckungsmomente mit einer signifikant reduzierten Absicht, die genannte Sachbeschädigungshandlung auszuführen, einhergehen. Befragte, die eine weniger wahrscheinliche, weniger schwere oder zeitlich spätere Sanktionierung antizipieren, berichten zum Teil eine etwas größere Vandalismusintention. In der zweidimensionalen Betrachtung zeigt sich die vermutete Strafschnelligkeit schwach, aber doch systematisch mit der Tatbegehungsbereitschaft verknüpft. Eine etwas stärkere Beziehung besteht zwischen der erwarteten Strafschwere und dem persönlichen Willen zur Tatausführung.
Korrelation der Szenariovariablen (Kendalls tau-b)
|
1. |
2. |
3. |
4. |
1. Vandalismusintention |
1 |
|
|
|
2. Entdeckungsrisiko |
.11*** |
1 |
|
|
3. Sanktionsintensität |
.21*** |
.32*** |
1 |
|
4. Strafschnelligkeit |
.10** |
.06* |
.14*** |
1 |
*** … p ≤ .001; ** … p ≤ .01; * … p ≤ .05
Die Interkorrelation der Strafgeschwindigkeitsperzeption mit den anderen beiden Abschreckungsvariablen fällt bescheiden aus. Dies legt nahe, dass letztere dem Straftempo kaum Erklärungskraft wegnehmen werden.
4.1 Hauptanalyse
Die eigentliche Bestimmung der Determinanten der Vandalismusintention und damit auch des Effektes der Zeitspanne zwischen der Tat und deren Sanktionierung erfolgt im Rahmen einer als POM gestalteten ordinalen Regression (McCullagh 1980). Diese wird in zweifacher Ausführung geschätzt: Modell 1 beinhaltet nur die drei auf die Fallvignette bezogenen Abschreckungsvariablen als Prädiktoren; Modell 2 inkludiert zusätzlich eine Reihe von Kontrollvariablen. Tabelle 3 berichtet die Ergebnisse.[13]
Modell 1 enthüllt einen signifikanten Strafschnelligkeitseffekt, der sich allerdings nach Einschluss diverser Drittvariablen in Modell 2 nicht mehr beobachten lässt. Während die wahrgenommene Sanktionierungsgeschwindigkeit in einer auf Abschreckungsvariablen begrenzten Analyse erwartungsgemäß mit dem Willen zur Tatbegehung kovariiert, verschwindet der Straftempoeffekt, sobald andere Kriminalitätsdeterminanten mitberücksichtigt werden. Nach Kontrolle der Interferenzen mit anderen möglichen Kriminalitätsursachen kann kein signifikanter Einfluss der perzipierten Strafschnelligkeit mehr nachgewiesen werden.[14]
Als systematischer Bestimmungsfaktor der Sachbeschädigungsabsicht erweist sich hingegen die antizipierte Strafschwere. Die Erwartung einer milderen Strafe geht mit einer gehobenen Neigung zur Ausführung des in Frage stehenden Vandalenaktes einher. Anders gewendet korrespondiert eine größere mutmaßliche Strafintensität mit einem signifikant reduzierten Tatbegehungswillen. Eine kriminalitätsdämpfende Wirkung der perzipierten Entdeckungswahrscheinlichkeit kann dagegen nicht festgestellt werden.
Als weitere Bestimmungsgrößen der Sachbeschädigungsintention konnten die persönliche Akzeptanz des gesetzlichen Vandalismusverbots, die Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle und das Geschlecht der Befragten identifiziert werden. Eine schwache innere Normbindung und ein Mangel an Selbstkontrolle prognostizieren eine erhöhte Absicht zur Ausführung der vandalistischen Handlung. Jungen berichten einen größeren Tatbegehungswillen als Mädchen.
Detailanalysen enthüllen, dass der Strafschnelligkeitseffekt seine Signifikanz einbüßt, sobald das Niveau der Selbstkontrolle in die Analyse miteinbezogen wird. Wenn Modell 1 um die Selbstkontrollfähigkeit als zusätzliche Prädiktorvariable erweitert wird, fällt der Effektparameter der antizipierten Sanktionierungsgeschwindigkeit unter die konventionelle Signifikanzschwelle (β = .145; p = .188). Dieses Befundmuster ist einfach zu erklären: Personen mit niedriger Selbstkontrolle erwarten eine zeitlich spätere Bestrafung (Pearsons r = .11; p = .003), was in der Konsequenz zu einer Überschätzung des Einflusses der Straftempowahrnehmung führt, falls man die Selbstkontrollfähigkeit nicht auspartialisiert.
4.2 Sensitivitätsanalysen
Da eine Verletzung der für das POM konstitutiven Proportional-Odds-Annahme ernsthafte Verzerrungen der geschätzten Modellparameter zur Folge haben kann (Williams 2016), prüfen wir deren Haltbarkeit mit Hilfe einer Reihe von Brant-Tests (Brant 1990). Diese Tests analysieren, ob der Regressionskoeffizient einer Prädiktorvariable über die verschiedenen Teilmodelle (Dichotomisierungen der Zielvariablen) hinweg systematisch variiert. Wenn die Unterschiede zwischen den teilmodellspezifischen Steigungsparametern einer unabhängigen Variablen überzufällig groß ausfallen (also eine signifikante Effektheterogenität besteht), ist die Proportionalitätsannahme zu verwerfen.
Ergebnisse des »Proportional Odds Models« (n = 667)
|
Modell 1 |
Modell 2 |
||||
|
B |
SE |
p |
B |
SE |
p |
Geringe Strafschnelligkeit (C) |
0,225 |
0,109 |
0,038 |
0,117 |
0,115 |
0,310 |
Geringe Strafwahrscheinlichkeit (P) |
0,092 |
0,118 |
0,434 |
0,034 |
0,123 |
0,783 |
Geringe Strafschwere (S) |
0,624 |
0,146 |
<0,001 |
0,468 |
0,160 |
<0,001 |
Niedrige Selbstkontrolle |
|
|
|
0,372 |
0,096 |
<0,001 |
Geringe Normbindung |
|
|
|
0,353 |
0,084 |
<0,001 |
Viel Peerdelinquenz |
|
|
|
0,002 |
0,090 |
0,979 |
Schultyp (1=AHS; 0=anderer) |
|
|
|
–0,133 |
0,193 |
0,491 |
Alter in Jahren |
|
|
|
–0,219 |
0,124 |
0,077 |
Geschlecht (1=weiblich; 0=männlich) |
|
|
|
–0,576 |
0,206 |
0,005 |
Migrationshintergrund (1=ja; 0=nein) |
|
|
|
0,179 |
0,194 |
0,361 |
Schwellenwert 1 |
3,075 |
0,491 |
|
–0,790 |
1,678 |
|
Schwellenwert 2 |
4.449 |
0,494 |
|
0,810 |
1,643 |
|
Schwellenwert 3 |
5,535 |
0,491 |
|
1,897 |
1,629 |
|
Log-Likelihood |
–602,46 |
|
|
–505,96 |
|
|
AIC |
1.216,91 |
|
|
1.037,92 |
|
|
BIC |
1.244,57 |
|
|
1.096,46 |
|
|
Likelihood Ratio Test (Modell 1 vs. Modell 2) |
χ2=192,99; df=7; p<0,001 |
B … Regressionskoeffizient; SE … Standardfehler; p … α-Fehler
Die Ergebnisse der Brant-Tests (Anhang 2) indizieren, dass in beiden Modellschätzungen lediglich die Prädiktorvariable »Sanktionsschwere« die Proportional-Odds-Annahme verletzt. Um dieser Erkenntnis Rechnung zu tragen und die oben berichteten Befunde zum Einfluss der Strafhärteerwartung auf ihre Robustheit hin zu evaluieren, wurden beide Modelle auch als »Partial Proportional Odds Model« (PPOM) (Fullerton & Xu 2020) berechnet (Anhang 3). Dieser Modelltyp erlaubt die Spezifikation eines für die verschiedenen Dichotomisierungen der Responsevariable unterschiedlichen Sanktionsschwereeffekts δk, während die Regressionskoeffizienten der anderen Prädiktoren weiterhin über alle Teilmodelle hinweg konstant gehalten werden.
Im Ergebnis weist auch der weniger restriktive Modelltyp einen signifikanten Strafhärteeffekt aus. Kriminalitätsdämpfende Einflüsse der antizipierten Schwere der Sanktionierung finden sich für alle Sprünge der Zielvariablen. Ein Blick ins Detail zeigt dabei, dass diese für Stufenwechsel im Bereich eines gehobenen Tatbegehungswillens etwas größer ausfallen.
Im Hinblick auf den Stellenwert des Straftempos bleiben die Befunde stabil. Während sich im sparsameren, auf Abschreckungsvariablen beschränkten Modell 1 noch ein signifikanter Zusammenhang der vermuteten Sanktionierungsgeschwindigkeit mit der berichteten Tatbegehungsabsicht offenbart, lässt sich dem um zusätzliche Kontrollvariablen erweiterten Modell 2 kein überzufälliger Strafschnelligkeitseffekt mehr entnehmen.[15]
Als finale Sensitivitätsanalyse wird ein lineares Wahrscheinlichkeitsmodell (Gomila 2021) gerechnet. Dabei handelt es sich um eine Kleinste-Quadrate-Regression auf eine binäre Zielvariable. Um eine solche Responsevariable zu erhalten, wird die Vandalismusintention dichotomisiert, indem die Antwortmöglichkeiten »sehr unwahrscheinlich« und »eher unwahrscheinlich« auf der einen und die Antwortkategorien »eher wahrscheinlich« und »sehr wahrscheinlich« auf der anderen Seite zusammengefasst werden. Die inhaltlichen Ergebnisse bleiben davon unberührt. Nach Kontrolle der Einflüsse der bekannten Drittvariablen findet sich kein signifikanter Strafschnelligkeitseffekt (beta = .04; p = .391). Die vollständigen Resultate der linearen Wahrscheinlichkeitsanalyse können aus Tabelle 4 (Modell 1) ersehen werden.
Ergebnisse der linearen Wahrscheinlichkeitsmodelle (n = 667)
|
Modell 1 |
Modell 2 |
Modell 3 |
||||||
|
B |
SE |
p |
B |
SE |
p |
B |
SE |
p |
Geringe Strafschnelligkeit (C) |
0,014 |
0,016 |
0,391 |
0,019 |
0,012 |
0,111 |
0,011 |
0,013 |
0,404 |
Geringe Strafwahrscheinlichkeit (P) |
–0,007 |
0,015 |
0,661 |
–0,004 |
0,012 |
0,760 |
–0,006 |
0,013 |
0,673 |
Interaktion (CxP) |
---- |
---- |
---- |
–0,001 |
0,012 |
0,961 |
0,004 |
0,011 |
0,694 |
Geringe Strafschwere (S) |
0,054 |
0,017 |
0,002 |
0,081 |
0,018 |
<0,001 |
0,053 |
0,017 |
0,002 |
Niedrige Selbstkontrolle |
0,007 |
0,002 |
0,006 |
|
|
|
0,007 |
0,002 |
0,006 |
Geringe Normbindung |
0,023 |
0,008 |
0,007 |
|
|
|
0,023 |
0,008 |
0,007 |
Viel Peerdelinquenz |
–0,013 |
0,013 |
0,318 |
|
|
|
–0,013 |
0,013 |
0,321 |
Schultyp (1=AHS; 0=anderer) |
–0,002 |
0,023 |
0,927 |
|
|
|
–0,002 |
0,023 |
0,938 |
Alter in Jahren |
–0,010 |
0,012 |
0,426 |
|
|
|
–0,010 |
0,013 |
0,417 |
Geschlecht (1=weiblich; 0=männlich) |
–0,057 |
0,024 |
0,021 |
|
|
|
–0,056 |
0,024 |
0,022 |
Migrationshintergrund (1=ja; 0=nein) |
0,015 |
0,019 |
0,457 |
|
|
|
0,016 |
0,019 |
0,410 |
Modellgüte |
R²=.115; p<0,001 |
R²=.057; p<0,001 |
R²=.115; p<0,001 |
B … unstandardisierter Regressionskoeffizient; SE … Standardfehler; p … α-Fehler
4.3 Exkurs zur Interaktion von Strafschnelligkeit und Entdeckungswahrscheinlichkeit
Sowohl die konkrete Formulierung des Straftempoitems als auch dessen Platzierung nach der Frage zur perzipierten Wahrscheinlichkeit des Erwischt-Werdens könnten eine Abhängigkeit des Strafschnelligkeitseffekts von der Einschätzung des Entdeckungsrisikos hervorbringen. Auch unter theoretischen Gesichtspunkten erscheint die Annahme, die mutmaßliche Sanktionierungsgeschwindigkeit spiele nur bei erwarteter Entdeckung der Straftat eine Rolle, durchaus plausibel. Empirisch angenommen hat sich einer solchen Wechselwirkung bis dato allerdings noch kaum jemand.
Um die Existenz einer Interaktion zwischen der Wahrscheinlichkeit des Erwischt-Werdens und der Geschwindigkeit der Bestrafung statistisch zu prüfen, werden weitere lineare Wahrscheinlichkeitsmodelle gerechnet. Darin bildet ein prädiktorenseitig inkludierter Produktterm das Zusammenspiel der beiden Abschreckungsdimensionen ab.[16] Modell 2 beinhaltet nur Abschreckungsvariablen als Regressoren, Modell 3 zusätzlich das schon bekannte Set von Kontrollvariablen. Tabelle 4 präsentiert die Ergebnisse. Daraus kann die Abwesenheit einer systematischen Interaktionsbeziehung ersehen werden. In keinem der geschätzten Modelle kann der Produktterm statistische Signifikanz erlangen. Das bedeutet, dass die Größe des Strafschnelligkeitseffekts nicht von der Einschätzung der Entdeckungswahrscheinlichkeit abhängt. Auch bei Befragten, die davon ausgehen erwischt zu werden, bleibt die Straftempowahrnehmung ohne nachweisbaren Erklärungswert.[17]
5 Zusammenfassung und Diskussion
Die gegenständliche Arbeit versucht dem Forschungsdefizit zur generalpräventiven Bedeutung der Zeitspanne zwischen einer Straftat und deren rechtlicher Sanktionierung entgegenzutreten – dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die bisher dünne Evidenzgrundlage von Untersuchungen zur Straßenverkehrsdelinquenz dominiert wird. Zudem leidet die Belastbarkeit der spärlich vorhandenen Arbeiten darunter, dass Befragungsstudien häufig auf studentischen Stichproben beruhen und experimentelle Annäherungen sich eher schwacher Designs bedienen. Was bislang an empirischen Untersuchungen vorliegt, lässt daher keine gesicherten Schlussfolgerungen zum Ausmaß von Strafschnelligkeitseffekten im kriminaljustiziellen Kontext zu. Der einzige einschlägige narrative Literaturüberblick kommt zu eher skeptischen Einschätzungen, was die Abschreckungswirkung rascherer formeller Sanktionierungen betrifft (Pratt & Turanovic 2018). Die einzige systematische Analyse der Abschreckungsforschung, die diese Dimension staatlicher Strafregime aufgreift, schlägt in dieselbe Kerbe (Kleck & Sever 2018). Unsere eigene gegenwartsnahe Sichtung des Forschungsstandes zur androhungspräventiven Bedeutsamkeit des Straftempos lässt indes eine uneinheitliche Befundlage erkennen. Während Fragebogenuntersuchungen wenig Anhaltspunkte für Optimismus liefern, verweisen natürliche Experimente, welche die Auswirkungen einer unmittelbaren Abnahme des Führerscheins beleuchten, regelmäßig auf generalpräventive Erträge der Intervention. Klarer liegen die Dinge dagegen in spezialpräventiven Belangen: Rückfallreduzierende Auswirkungen einer schnelleren justiziellen Sanktionierung von Delinquenz können kaum festgestellt werden (Thomas 2015).
Die hier präsentierte empirische Szenariostudie liefert keine Unterstützung für die Annahme, eine Beschleunigung der staatlichen Reaktion auf Kriminalität würde größere Abschreckungserfolge hervorbringen. Die durchgeführte Analyse zur Vandalismusdelinquenz bei Kindern und Jugendlichen mündet in eine weitere Negativevidenz: Es konnte kein signifikanter Effekt des vermuteten Straftempos auf die Absicht zur Ausführung einer Sachbeschädigung nachgewiesen werden. Nach einer statistischen Berücksichtigung der Interdependenzen mit anderen Einflussfaktoren – insbesondere der Fähigkeit zur Ausübung von Selbstkontrolle – erweist sich der Tatbegehungswillen als unabhängig von der perzipierten Sanktionierungsgeschwindigkeit. Eine bei oberflächlicher Betrachtung auffindbare Kovariation von Straftempo und Vandalismusintention verliert sich, sobald das Niveau der Selbstkontrolle rechnerisch konstant gehalten wird. Dieser ernüchternde Befund steht im Einklang mit den theoriewidrigen Resultaten der meisten Fragebogenuntersuchungen zur Beziehung von subjektiver Strafschnelligkeitswahrnehmung und persönlicher Kriminalitätsbeteiligung (Kleck & Sever 2018; Pratt & Turanovic 2018). Das Bild ändert sich auch nicht, wenn man eine allfällige Interaktion mit dem Entdeckungsrisiko in Rechnung stellt: Der Annahme einer die Größe des Straftempoeffekts modifizierenden Wirkung der perzipierten Wahrscheinlichkeit des Erwischt-Werdens muss auf Basis der hier vorgenommenen Analysen eine Absage erteilt werden.
Gemäß dem Thomas-Theorem (Thomas & Thomas 1928) bestimmt sich menschliches Handeln nicht nach objektiven Umweltrealitäten, sondern nach der subjektiven Wahrnehmung und Interpretation der sozialen Fakten – unabhängig davon, wie sehr die Umweltdeutungen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. So gesehen entziehen schon die Ergebnisse unserer Szenariostudie der Annahme eines substanziellen generalpräventiven Wirkungspotenzials der von den Gerichten praktizierten Sanktionierungsgeschwindigkeit den Boden. Wenn man nun auch die Evidenzen zur weitgehenden Unkorreliertheit von realer Strafschnelligkeit der Gerichte und perzipiertem Straftempo der Bürger (Kleck & Sever 2018) mitbedenkt, wird man mit Pratt und Turanovic (2018) konkludieren müssen, dass die Sanktionierungsgeschwindigkeit in dem Bereich, in dem das Kriminaljustizsystem sie variieren kann, keine nennenswerten Auswirkungen auf das Kriminalitätsgeschehen zeigt. Damit ist der Ertragsraum allfälliger Maßnahmen der Verfahrensbeschleunigung abgesteckt: Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand können von einer rascheren Strafverfolgung im Bereich der klassischen Kriminalität keine namhaften Erfolge erwartet werden. Vor dem Hintergrund der Literaturschau scheint dies auch in spezialpräventiven Angelegenheiten zu gelten.
Besondere Erwähnung verdient die Beobachtung eines signifikanten Effektes der antizipierten Strafschwere auf den Willen zur Ausführung der Sachbeschädigungshandlung. Während die perzipierte Entdeckungswahrscheinlichkeit keine systematische Verbindung zur berichteten Vandalismusintention aufweist, geht eine gehobene Strafschwererwartung mit einer geringeren Sachbeschädigungsabsicht einher. Obgleich eine Gesamtbetrachtung der kriminologischen Abschreckungsforschung der Annahme einer kriminalitätsdämpfenden Wirkung strengerer gerichtlicher Strafen eine Absage erteilt (Dölling et al. 2009; Kury 2013; Paternoster 2010; 2018), finden Szenario- bzw. Vignettenstudien doch regelmäßig theoriekonforme Zusammenhangsbeziehungen. Die Einflüsse der Sanktionsintensität bleiben dabei allerdings auf diesen Studientypus beschränkt (Kleck & Sever 2018; Pratt et al. 2006). Kleck und Sever (2018) diagnostizieren hier ein methodologisches Artefakt: Eine Tendenz zur Selbstdarstellung als vernünftige Person führt in Szenariountersuchungen zur Überschätzung von Abschreckungseffekten. Befragte, die von einer harten Bestrafung ausgehen, würden sich als unklug outen, wenn sie eine hohe Tatbegehungswahrscheinlichkeit bekunden. Auch die Operationalisierung der vermuteten Strafschwere in diesem Forschungszweig mag hier eine Rolle spielen. Wie wir stellen die meisten Szenariostudien auf die Summe der Schwierigkeiten bzw. des Ärgers ab, die für den Fall der Entdeckung der Missetat erwartet wird (Kleck & Sever 2018). Diese Messung vermengt antizipierte informelle Sanktionen (z. B. von Seiten der Eltern) mit der mutmaßlichen justiziellen Reaktion. Insofern erscheint es nicht unplausibel, dass der in Vignettenanalysen wiederholt beobachtete Konnex der Strafschwereerwartung mit dem Tatausführungswillen realiter einen Effekt der im persönlichen sozialen Umfeld drohenden Sanktionierungen strafbarer Handlungen abbildet. Künftige Forschungen sollten hier mit differenzierteren Messungen operieren. Die Strafschwereeinschätzung betreffend sollte der verwendete Frageanreiz explizit auf die erwarteten kriminalrechtlichen Konsequenzen einer rechtswidrigen Handlung abstellen.
Des Weiteren ließe sich argumentieren, dass der im verwendeten Szenariotext vorhandene Hinweis, dass gerade niemand in der Nähe sei, allfällige Auswirkungen der Entdeckungswahrscheinlichkeit untergraben würde. Dagegen spricht jedoch die Antwortverteilung der betreffenden Szenariovariable: 44 % der Befragten gehen für die beschriebene Situation von einem sehr oder eher großen Entdeckungsrisiko aus. Streuung im Prädiktor ist also vorhanden.
Damit befinden wir uns mitten in der Diskussion der methodischen Probleme der durchgeführten Untersuchung. Szenariostudien sehen sich regelmäßig mit dem Vorwurf einer begrenzten externalen Validität konfrontiert (Auspurg & Hinz 2015). Obgleich mitunter ein überzufälliger Zusammenhang zwischen der selbstberichteten früheren Kriminalität und der für hypothetische Situationen bekundeten Delinquenzabsicht konstatiert wird (Wikström et al. 2012), korrelieren die artikulierte Vandalismusintention und die Anzahl der in den letzten vier Monaten verübten Sachbeschädigungen hier nur in der Höhe von τb = .19 (p = .000). Allerdings finden auch die meisten Selbstberichtsstudien keine signifikanten Effekte der wahrgenommenen Strafschnelligkeit (auf die bisherige Compliance im Straßenverkehr; z. B. Kaviani et al. 2020; Szogi et al. 2017; Truelove et al. 2017; Watling & Freeman 2011).
Im Hinblick auf die internale Validität der vorgestellten Studie ist zu vermerken, dass es sich dabei um keinen faktoriellen Survey (Auspurg & Hinz 2015) handelt. Die Strafschnelligkeit wurde nicht experimentell manipuliert und variiert, sondern mit einer (einzelnen) Frage zur subjektiven Strafgeschwindigkeitserwartung gemessen. Damit kauft man natürlich viele Schwächen klassischer Ex-post-facto-Untersuchungen ein. Auch könnte die unter Reliabilitätsgesichtspunkten suboptimale 1-Indikator-Messung der Straftempowahrnehmung zu einer Unterschätzung des Strafschnelligkeitseffekts beigetragen haben.
Nur unvollständig überzeugen kann auch das Set der einbezogenen Kontrollvariablen. Zum einen liegen für wichtige Drittvariablen (z. B. den elterlichen Disziplinierungsstil) keine Messwerte vor, weshalb sie nicht auspartialisiert werden können. Zum anderen wurden die verwendeten Kovariaten in der ersten Erhebungswelle – also vier Monate vor den Szenariovariablen – gemessen. Dies widerspricht der Logik einer situativen Analyse, gewährleistet aber zumindest eine korrekte zeitliche Ordnung von Prädiktor und Zielvariable.
Hinterfragt werden muss ferner die Generalisierbarkeit der anhand der vandalistischen Betätigung von Kindern und Jugendlichen erzielten Resultate auf Erwachsene und andere Delikte. Was bislang an Studien vorliegt, deutet allerdings nicht auf eine größere Abschreckbarkeit volljähriger bzw. älterer Menschen hin (Kleck & Sever 2018). Beim Vandalismus handelt es sich um ein häufig expressiv motiviertes Aggressionsdelikt, das dem Ausleben innerer Befindlichkeiten dient (Hirtenlehner et al. 2019). Gewaltstraftaten gelten im Vergleich zu instrumentell-erwerbsorientierten Kriminalitätsformen als durch Strafdrohungen weniger beeinflussbar (Kleck & Sever 2018). Insofern kann ein größerer Stellenwert der Strafschnelligkeit im Bereich konventioneller Vermögensdelinquenz nicht gänzlich von der Hand gewiesen werden. Darauf würden beispielsweise die Ergebnisse von Dusek (2015) hindeuten. Weitere Forschung zu den Implikationen der justiziellen Sanktionierungsgeschwindigkeit für das Kriminalitätsgeschehen im Lande scheint jedenfalls dringend erforderlich.
Künftige Studien werden gut beraten sein, vermehrt konditionale Strafschnelligkeitseffekte in den Blick zu nehmen. Die neuere Generalpräventionsforschung wendet sich zunehmend der Idee einer differentiellen Abschreckbarkeit zu (Hirtenlehner 2020). Damit ist gemeint, »dass der Effekt drohender Sanktionen von anderen Faktoren abhängt, die personaler, sozialer oder deliktischer Natur sein können« (Hirtenlehner 2020, 222). Möglicherweise wirkt das mutmaßliche Straftempo nur auf Personen, die aufgrund fehlender moralischer Hemmungen Kriminalität für sich als echte Alternative sehen, oder auf solche, die unter dem Einfluss delinquenter Freunde tatsächlich in Versuchung geraten. Die empirische Inangriffnahme solch variabler Strafschnelligkeitseffekte könnte ein lohnenswertes Unterfangen darstellen.
Literatur
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Anhang 1: Repräsentativitätsabgleich
|
Paneldatensatz |
Erstbefragung |
Schultyp |
|
|
Gymnasium |
37 % |
38 % |
Hauptschule/neue Mittelschule |
61 % |
60 % |
Sonderschule |
2 % |
2 % |
Geschlecht |
|
|
Junge |
47 % |
51 % |
Mädchen |
53 % |
49 % |
Alter |
|
|
12 Jahre |
18 % |
18 % |
13 Jahre |
47 % |
45 % |
14 Jahre |
29 % |
30 % |
15+ Jahre |
6 % |
7 % |
Migrationshintergrund |
|
|
ja |
36 % |
37 % |
nein |
64 % |
63 % |
Ergebnisse der Brant-Tests auf Konstanz der Effektparameter
|
Modell 1 |
Modell 2 |
||||
|
χ2 |
df |
p |
χ2 |
df |
p |
Strafschnelligkeit (C) |
1,27 |
2 |
0,531 |
1,81 |
2 |
0,405 |
Strafwahrscheinlichkeit (P) |
2,03 |
2 |
0,363 |
0,92 |
2 |
0,630 |
Strafschwere (S) |
18,40 |
2 |
<0,001 |
11,54 |
2 |
0,003 |
Selbstkontrolle |
|
|
|
3,08 |
2 |
0,214 |
Normbindung |
|
|
|
1,10 |
2 |
0,578 |
Peerdelinquenz |
|
|
|
3,95 |
2 |
0,139 |
Schultyp |
|
|
|
0,46 |
2 |
0,793 |
Alter in Jahren |
|
|
|
0,32 |
2 |
0,852 |
Geschlecht |
|
|
|
1,91 |
2 |
0,385 |
Migrationshintergrund |
|
|
|
0,79 |
2 |
0,675 |
Gesamt |
19,67 |
6 |
0,003 |
21,32 |
20 |
0,378 |
Ergebnisse des »Partial Proportional Odds Models« (n = 667)
|
Modell 1 |
Modell 2 |
||||
|
B |
SE |
p |
B |
SE |
p |
Geringe Strafschnelligkeit (C) |
0,210 |
0,99 |
0,033 |
0,108 |
0,107 |
0,311 |
Geringe Strafwahrscheinlichkeit (P) |
0,095 |
0,112 |
0,395 |
0,035 |
0,119 |
0,770 |
Geringe Strafschwere (S) |
|
|
|
|
|
|
sehr unwahrscheinlich (k=1) |
0,530 |
0,131 |
<0,001 |
0,381 |
0,143 |
0,008 |
eher unwahrscheinlich (k=2) |
1,004 |
0,210 |
<0,001 |
0,774 |
0,265 |
0,003 |
eher wahrscheinlich (k=3) |
1,677 |
0,341 |
<0,001 |
1,410 |
0,375 |
<0,001 |
Niedrige Selbstkontrolle |
|
|
|
0,371 |
0,094 |
<0,001 |
Geringe Normbindung |
|
|
|
0,332 |
0,082 |
<0,001 |
Viel Peerdelinquenz |
|
|
|
0,012 |
0,086 |
0,892 |
Schultyp (1=AHS; 0=anderer) |
|
|
|
–0,113 |
0,191 |
0,553 |
Alter in Jahren |
|
|
|
–0,216 |
0,124 |
0,081 |
Geschlecht (1=weiblich; 0=männlich) |
|
|
|
–0,569 |
0,204 |
0,005 |
Migrationshintergrund (1=ja; 0=nein) |
|
|
|
0,173 |
0,191 |
0,366 |
Intercept* |
|
|
|
|
|
|
sehr unwahrscheinlich (k=1) |
–2,847 |
0,449 |
<0,001 |
0,942 |
1,655 |
0,569 |
eher unwahrscheinlich (k=2) |
–5,485 |
0,652 |
<0,001 |
–1,680 |
1,813 |
0,354 |
eher wahrscheinlich (k=3) |
–8,620 |
1,133 |
<0,001 |
–4,685 |
1,945 |
0,016 |
Log-Likelihood |
–592,92 |
|
|
–499,62 |
|
|
AIC |
1.201,83 |
|
|
1.029,23 |
|
|
BIC |
1.238,71 |
|
|
1.096,77 |
|
|
Likelihood Ratio Test (Modell 1 vs. Modell 2) |
χ2=186,60; df=7; p<0,001 |
*Aus Identifikationsgründen können lediglich die Schwellenwert- oder die Interceptparameter geschätzt werden (Long 1997: 122 f). Während das POM in der ologit Prozedur so spezifiziert ist, dass die Schwellenwertparameter berechnet werden, liefert der gologit2 Befehl zur Schätzung des PPOM die Interceptparameter.
© 2024 bei den Autorinnen und Autoren, publiziert von Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston
Dieses Werk ist lizensiert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
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