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BGH v. 3.3.2005 – GSSt 1/04 Großer Senat für Strafsachen zum Rechtsmittelverzicht bei Urteilsabsprache (Rieß)

Published/Copyright: October 11, 2005
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Juristische Rundschau
From the journal Volume 2005 Issue 10

Abstract

§§ 44, 45, 302 StPO

1. Das Gericht darf im Rahmen einer Urteilsabsprache an der Erörterung eines Rechtsmittelverzichts nicht mitwirken und auf einen solchen Verzicht auch nicht hinwirken.

2. Nach jedem Urteil, dem eine Urteilsabsprache zugrunde liegt, ist der Rechtsmittelberechtigte, der nach § 35 a Satz 1 StPO über ein Rechtsmittel zu belehren ist, stets auch darüber zu belehren, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzulegen (qualifizierte Belehrung). Das gilt auch dann, wenn die Absprache einen Rechtsmittelverzicht nicht zum Gegenstand hatte.

3. Der nach einer Urteilsabsprache erklärte Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist unwirksam, wenn der ihn erklärende Rechtsmittelberechtigte nicht qualifiziert belehrt worden ist.

Beschl. des Großen Senats für Strafsachen des BGH v. 3.3.2005 – GSSt 1/04.

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Online erschienen: 2005-10-11
Erschienen im Druck: 2005-10-26

Walter de Gruyter GmbH & Co. KG

Downloaded on 23.4.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/juru.2005.2005.10.430/html?lang=en
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