EGMR v. 8.4.2004 (Beschwerde-Nr. 38544/97) Das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehören zum Kernbereich des von Art. 6 EMRK garantierten fairen Strafverfahrens (Gaede)
Abstract
Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EMRK; Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 136 a StPO
1. Das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehören zum Kernbereich des von Art. 6 EMRK garantierten fairen Strafverfahrens. Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, dient in erster Linie dem Schutz des Willens eines Beschuldigten, zur Anklage schweigen zu wollen.
2. Verletzungen liegen vor, wenn Zwang angewendet wird, um Informationen zu erlangen, welche die betroffene Person in laufenden oder in Aussicht genommenen Strafverfahren bzw. hinsichtlich einer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK angeklagten Straftat belasten können. Die Selbstbelastungsfreiheit untersagt nicht per se den Gebrauch von Zwangsmitteln zur Erlangung von Informationen außerhalb des Kontextes von Strafverfahren. Verletzungen können aber auch aus der Verwendung belastender Informationen in späteren Strafverfahren resultieren, die außerhalb eines strafverfahrensrechtlichen Kontextes unter Zwang erlangt worden sind.
3. Obschon eine Verletzung des Schweigerechts und der Selbstbelastungsfreiheit auch infolge der Ausübung von Zwang vor der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegen kann, muss hierfür – wenn keine Verwertung erzwungener Informationen gegen die betroffene Person erfolgt – ein konkreter und nicht nur hypothetischer Zusammenhang zwischen einer der betroffenen Person auferlegten Informationspflicht (hier: Pflicht des Fahrzeughalters zur Benennung des Fahrers als Beitrag zur Aufklärung einer bereits anonym verfolgten Geschwindigkeitsübertretung) und der möglichen späteren Einleitung eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens bestehen (hier: im konkreten Fall mit vier zu drei Stimmen verneint).
Urt. des EGMRv. 8.4.2004 (Beschwerde-Nr. 38544/97) – Weh v. Österreich.
Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
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