Das unechte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
Abstract
– zur Einfügung des § 331 Abs. 3 S. 3 ZPO durch das Justizmodernisierungsgesetz –
I. Einführung
Wenn in einem Zivilprozess der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, ergeht nach § 331 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO auf Antrag des Klägers gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, soweit das – als zugestanden fingierte – tatsächliche Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Soweit der Klägervortrag den Klageantrag nicht stützt, wird die Klage durch kontradiktorisches Urteil abgewiesen, § 331 Abs. 2, 2. Hs. ZPO (unechtes Versäumnisurteil). Darüber hinaus erlaubt der durch die Vereinfachungsnovelle vom 3.12.1976 eingeführte § 331 Abs. 3 ZPO den Erlass eines Versäumnisurteils auch dann, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren entgegen § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht rechtzeitig seine Verteidigungsabsicht angezeigt hat. Auf Antrag des Klägers, der in der Praxis regelmäßig bereits in der Klageschrift gestellt wird (vgl. § 331 Abs. 3 S. 2 ZPO), kann das Gericht in diesem Fall ohne mündliche Verhandlung über den Klageantrag entscheiden. Auch hier ist ein Versäumnisurteil gegen den Beklagten nur zulässig, soweit der klägerische Sachvortrag den Klageantrag rechtfertigt. Problematisch ist jedoch, wie das Gericht zu verfahren hat, wenn dies nicht der Fall ist, die Klage also entweder – z. B. wegen ausschließlicher Zuständigkeit eines anderen Gerichts – unzulässig oder ganz oder teilweise nicht schlüssig ist. Ob hier bereits im schriftlichen Vorverfahren ein klageabweisendes Urteil gegen den Kläger ergehen kann oder ob das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen muss, war bislang in Rechtsprechung und Schrifttum äußerst umstritten.
Walter de Gruyter GmbH & Co. KG
Artikel in diesem Heft
- Das unechte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
- Die Strafrechtspolitik der Europäischen Kommission – eine Bilanz oder Bundesverfassungsgericht ante portas?
- Die Strafbarkeit sexuell motivierter Übergriffe in schutzloser Lage – Verfassungswidrig?
- VerfGH Berlin v. 21.3.2005 – VerfGH 67/03 Umgangsrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes; Einschränkungen
- BGH v. 14.10.2004 – III ZR 169/04 Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 S. 2 GG gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene private Unternehmer (Thiel)
- BGH v. 25.11.2004 – V ZB 13/04 Einwilligungsfreiheit der Auflassungserklärung eines Minderjährigen (Führ /Menzel)
- BGH v. 30.11.2004 – VI ZR 335/03 Grenzen des Minderjährigenhaftungsprivilegs in § 828 Abs. 2 S. 1 BGB (Burbulla)
- EGMR v. 8.4.2004 (Beschwerde-Nr. 38544/97) Das Schweigerecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, gehören zum Kernbereich des von Art. 6 EMRK garantierten fairen Strafverfahrens (Gaede)
- BGH v. 3.3.2005 – GSSt 1/04 Großer Senat für Strafsachen zum Rechtsmittelverzicht bei Urteilsabsprache (Rieß)
- Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 4: Schuldrecht, Besonderer Teil, §§ 611–704, EFZG, TzBfG, KSchG (Olzen)
- BAG aktuell
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