Die aktuelle Entscheidung Das Bundesverfassungsgericht »bestimmt« den Inhalt des Untreuetatbestandes
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Martin Böse
In seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des § 266 StGB entnimmt das Bundesverfassungsgericht dem Art. 103 Abs. 2 GG weitreichende Vorgaben für die Auslegung des Untreuetatbestandes. Das Gericht setzt sich eingehend mit den Tatbestandsmerkmalen der Vermögensbetreuungspflicht, ihrer Verletzung und der Herbeiführung eines Vermögensnachteils auseinander und formuliert auf dieser Grundlage Ansätze für eine einschränkende Auslegung des § 266 StGB. Die Ausführungen zum Bestimmtheitsgebot weisen jedoch über den Untreuetatbestand hinaus, indem sie allgemeine Anforderungen an die Auslegung von Strafgesetzen aufstellen und die Strafgerichte insoweit einer erhöhten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterwerfen.
© 2011 by Walter de Gruyter GmbH & Co. KG, Berlin/Boston
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