Home Philosophy Heteronomie und Entfremdung
Article Publicly Available

Heteronomie und Entfremdung

Kant und Marx im Vergleich
Published/Copyright: March 14, 2024

Abstract

New approaches to the concept of alienation propose to understand alienation as a kind of heteronomy and to establish a connection between Kant’s and Marx’ philosophy. This paper explores Kant’s understanding of alienation and shows, with help of Kant’s Reflexionen, that he exclusively conceives the term “entfremden/Entfremdung” within the meaning of the legal concept of “Veräußerung”. When interpreting “Entfremdung” as “Veräußerung” instead of “heteronomy”, similarities emerge between Kant’s and Marx’ thought, which manifest in the Kantian figure of the locator and the Marxian worker.

Das Thema „Entfremdung“ hat in den letzten zwei Jahrzehnten innerhalb gesellschaftskritischer und philosophischer Debatten zunehmend an Bedeutung gewonnen, wobei der Begriff eine neue Prägung erfuhr. [2] Parallel zu dieser Entwicklung des Entfremdungsbegriffs macht sich auch ein erneuertes Interesse an der Erforschung des Verhältnisses zwischen Immanuel Kants und Karl Marxʼ Denken bemerkbar, wie jüngere interpretatorische Ansätze dies belegen. Dabei rücken mehrere Aspekte der Philosophien beider Autoren ins Zentrum der Diskussion, sodass beispielsweise Fragen nach ihren Konzeptionen von Revolution, Politik, Entfremdung und Religionskritik thematisiert werden. [3] So gesehen scheint eine Thematik wieder an Aktualität zu gewinnen, die bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts die „Neukantianer“ ins Zentrum der geschichtsphilosophischen Debatten stellten. [4]

Mit Blick auf den Entfremdungsbegriff lässt sich die Tendenz feststellen, dass eine der wesentlichen Neuerungen der gegenwärtigen Ansätze darauf basiert, Entfremdung als eine Art Beeinträchtigung bzw. Verlust von Autonomie zu deuten. [5] Eine solche Definition setzt zwei zentrale, aber doch disparate Begriffe der Philosophiegeschichte – die kantische Autonomie und die marxsche Entfremdung – miteinander in Verbindung, was zwei Schwierigkeiten aufwirft. Der erste erklärungsbedürftige Aspekt dieser Definition bezieht sich auf die These, Autonomie könne als Gegenbegriff von Entfremdung betrachtet werden; der zweite Aspekt besteht darin, Entfremdung als eine Art Heteronomie zu verstehen. Als exemplarisch für diese letzte Annahme gilt Rainer Forsts Kant-Marx-Deutung, in der Entfremdung als eine Form individueller und sozialer Heteronomie verstanden wird. [6] In dieser Hinsicht deutet Forst Kants Heteronomiebegriff als eine Art „noumenale Entfremdung“ (noumenal alienation). [7] Bezeichnend dafür sei, dass der Handelnde weder als eigentlicher Autor der Handlung („real author“) auftrete noch seine (moralische) Autorität als rationales Wesen äußern könne. [8]

Im Folgenden werde ich grundsätzlich auf den letztgenannten Aspekt fokussieren, in dem Entfremdung als eine Art Heteronomie behandelt wird. [9] Auf Kant bezogen führt diese interpretatorische Annahme meiner Auffassung nach irrtümlich dazu, jegliche Form von Objektivierung als Entfremdung zu begreifen. In Abgrenzung dazu werde ich hingegen die These vertreten, dass die Rede von Entfremdung bei Kant lediglich in einer spezifischen Form möglich ist, die im Zusammenhang mit dem rechtlich konnotierten Begriff der „Veräußerung“ – und nicht mit dem moralisch konnotierten der „Heteronomie“ – steht (I). Von dieser spezifischen Bestimmung der kantischen Entfremdungsdefinition ausgehend werde ich versuchen, einige Übereinstimmungen zwischen Kant und Marx herauszuarbeiten, die bisher in der Forschungsliteratur wenig beachtet wurden. Hierbei wird sich herausstellen, dass Kants Konzeptionen der locatio operae und des locator Ähnlichkeiten mit Marx’ Idee der Arbeitskraft und des Arbeiters aufweisen (II).

1 Entfremdung als Veräußerung und deren Abgrenzung zur Heteronomie

Beabsichtigt man, Kants Verständnis des Entfremdungsbegriffs zu erforschen, stellt man leicht fest, dass er den deutschen Terminus nicht verwendet. Jedoch lässt sich bei näherem Hinsehen konstatieren, dass an einigen Stellen seines Werkes Formen des lateinischen Verbs alienare vorkommen. Das ist beispielsweise der Fall in der Reflexion 7884, wo Kant behauptet: „Personalitas non est alienabilis.“ [10] Auf den ersten Blick ließe sich diese Stelle so deuten, dass die Persönlichkeit nicht zu instrumentalisieren sei. Damit wäre eine übliche und durchaus richtige Deutung formuliert, die Kants Moralphilosophie im Allgemeinen und der Zweckformel des kategorischen Imperativs im Besonderen entspricht. Als aufschlussreicher erweist sich diese Reflexion m. E. allerdings, wenn man sie im Zusammenhang mit der zu jener Zeit gängigen Bedeutung des Terminus „alienare“ betrachtet. „Entfremdung/Alienatio/entfremden/alienare“ wurde zu Zeiten Kants in einem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinne verstanden und bezog sich somit grundsätzlich auf den kommerziellen Austausch von Gütern und die Übertragung von Rechten zwischen Personen. [11] Der entsprechende Eintrag im Zedlers Lexikon belegt diese Bedeutung in aller Deutlichkeit:

Alienare, veräussern, entfremden, entwenden, verkauffen, verwenden. Es heist aber alienare überhaupt, das Eigenthum seiner Sachen, oder ein Recht, oder dessen Besitz auf einen anderen bringen, und es ihm überlassen. Alienatio, Alienation , eine Veräusserung, Entfremdung, Entwendung; die Aufgabe und Uberlassung seiner Sache, oder Rechts, oder dessen Besitzes an einen andern, also daß uns gar kein Recht mehr daran bleibet. [12]

Nimmt man Zedlers Definition in den Blick, dann gewinnt die soeben zitierte Reflexion Kants eine weitere, aufschlussreiche Bedeutung. Wenn gemäß dieser Definition anzunehmen ist, dass der Terminus alienare bzw. entfremden in der Reflexion 7884 auch in dem von Zedler spezifizierten Sinne von Veräußerung gemeint ist, dann ist die Persönlichkeit daher nicht veräußerbar, weil sie – im Unterschied zu Dingen – keine Übertragung gegenüber einem Dritten zulässt. Wäre dies der Fall, dann käme dies einer absoluten Verdinglichung des Selbst und letzten Endes einer Aufhebung der Persönlichkeit gleich.

Eine nähere Charakterisierung der Entfremdung als Veräußerung ergibt sich aus Kants Rechtsphilosophie, und zwar aus seiner Lehre des häuslichen Rechts. Dabei wird grundlegend die Übertragung von persönlichen Rechten behandelt, die eine Person einer anderen gegenüber auf dingliche Art zulässt. [13] Mit Kants Worten: „Dieses Recht ist ein auf der Einwilligung einer Person gegründetes Recht sich ihrer als einer Sache zu gebrauchen.“ Die grundlegende Frage, die Kant sich also stellt, ist, „ob ein Mensch das Seine eines anderen Menschen seyn könne“ [14] (bzw. sich veräußern könne), ohne seinen moralisch-rechtlichen Charakter als Person aufzuheben. Um dies zu beantworten, führt Kant in der Rechtslehre von 1797 eine Differenzierung zwischen Form und Materie ein, die wiederum mit der Idee von alienare als Veräußerung in Verbindung steht. In § 30 der Rechtslehre schreibt er diesbezüglich:

Das Gesinde gehört nun zu dem Seinen des Hausherrn und zwar, was die Form (den Besitzstand) betrifft, gleich als nach einem Sachenrecht; denn der Hausherr kann, wenn es ihm entläuft, es durch einseitige Willkür in seine Gewalt bringen; was aber die Materie betrifft, d. i. welchen Gebrauch er von diesen seinen Hausgenossen machen kann, so kann er sich nie als Eigenthümer desselben (dominus servi) betragen: weil er nur durch Vertrag unter seine Gewalt gebracht ist, ein Vertrag aber, durch den ein Theil zum Vortheil des anderen auf seine ganze Freiheit Verzicht thut, mithin aufhört, eine Person zu sein, folglich auch keine Pflicht hat, einen Vertrag zu halten, sondern nur Gewalt anerkennt, in sich selbst widersprechend, d. i. null und nichtig, ist. [15]

Der Form nach steht also das Gesinde unter der Willkür eines anderen und ist im Besitz des Herrn. [16] Die dinghafte Komponente (Sachenrecht) des Hausherrenrechts kommt dadurch zustande, dass der Form nach der Herr seine Willkür gegenüber dem Gesinde einseitig anwenden kann. Diese Einseitigkeit der Willkür des Herren ist aber der Materie nach einzuschränken, sodass die Konzession des Gebrauchs der eigenen Kräfte, die das Gesinde gegenüber dem Herrn einwilligt, limitiert ist. Der Materie bzw. dem Gebrauch nach ist also eine Einschränkung der dinglichen Komponente des häuslichen Rechts zu beachten, weil ansonsten kein rechtliches Verhältnis zwischen Personen, sondern zwischen einer Person (dem Herrn) und einer Sache (dem Gesinde) vorläge. Einen solchen Vertrag beurteilt Kant als widersprüchlich, „null und nichtig“ [17], und bezeichnet ihn später in „Anmerkung D“ des öffentlichen Rechts entsprechend als „Verdingungsvertrag“. [18] So betrachtet kann der Herr das Gesinde nur durch Vertrag, also durch wechselseitige Bestimmung unter seine Gewalt stellen, sodass Letzteres nicht im absoluten Sinne auf seine Freiheit (sui iuris) verzichtet. Wie ist nun der Zusammenhang zwischen der rechtlichen Qualität, sui iuris zu sein, und der materiellen Komponente der eingeschränkten Einwilligung des Gebrauchs der eigenen Kräfte zugunsten eines anderen zu verstehen? Dies lässt sich am deutlichsten anhand weiterer Reflexionen ersichtlich machen.

Kant unterscheidet an mehreren Stellen zwischen einer unbestimmten und einer bestimmten Konzession des Gebrauchs der eigenen Kräfte. Die unbestimmte Einwilligung der eigenen Kräfte führt seiner Ansicht nach zu einer Aufhebung der Persönlichkeit, weil damit naheliegenderweise die Möglichkeit, über sich selbst verfügen zu können, absolut verneint ist. Kant zufolge: „Es wiederspricht sich für ein subiect sui iuris zu seyn und doch einem andern ein recht in sich zu constituieren in den völlig unbestimmten usum virium suarum.“ [19] Beachtenswert ist, dass Kant bei der Ausführung dieser Idee die Termini alienare (entfremden) und veräußern in Zusammenhang bringt. Dies belegt die Reflexion 7931, wo Kant schreibt: „Perpetuas indeterminatas operas alteri lociren heißt den usum virium suarum alieniren, mithin seine Freyheit und seine person selbst veräußern.“ [20]

Durch diese beiden Reflexionen geht nun erstens hervor, dass Kant eine materiell unbestimmte Konzession der eigenen Kräfte als eine Aufhebung der rechtlichen Qualität sui iuris versteht, weil damit eine Veräußerung/Entfremdung bzw. absolute Verdinglichung des Selbst impliziert wird. Zweitens wird ersichtlich, dass eine vollständige Veräußerung/Entfremdung des Selbst letzten Endes in einen Widerspruch führt, weil sie die Persönlichkeit und somit die Freiheit aufhebt. [21] Dieser Widerspruch zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass das moralische Vermögen, Pflichten und Rechte zu achten (Zurechnungsvermögen), aufgehoben wird. Was kein Zurechnungsvermögen hat, ist nun als eine Sache zu betrachten. Genau in dieser Hinsicht zieht Kant in der Metaphysik der Sitten die Unterscheidung zwischen Person und Ding: „Person ist dasjenige Subject, dessen Handlungen einer Zurechnung fähig ist. […] Sache ist ein Ding, was keiner Zurechnung fähig ist.“ [22]

Ausgehend von der Tatsache, dass Kant den Terminus „alienare“ ausschließlich im Zusammenhang mit einer unbestimmten Konzession des Gebrauchs der eigenen Kräfte verwendet, lässt sich nun die Konsequenz ziehen, dass sein Verständnis von Entfremdung sich anhand des rechtlichen Begriffs von Veräußerung/veräußern (alienare) und nicht des moralphilosophischen der Heteronomie erschließt.

Dies zeigt sich insbesondere darin, dass die Heteronomie im Gegensatz zur Veräußerung/Entfremdung nicht mit der Aufhebung der Persönlichkeit und infolgedessen des Zurechnungsvermögens einhergeht. Nicht die Aufhebung der Persönlichkeit, sondern vielmehr eine defizitäre (Selbst-)Bestimmung des Willens zeichnet die Heteronomie aus. Im Vordergrund des heteronomen Handelns steht also ein bestimmtes Verhältnis des Willens zu einem von ihm selbst gewollten Gegenstand (etwa Glückseligkeit oder Vollkommenheit) [23], der das Gesetz der Handlung definiert. Auf diese Weise wird der heteronome Wille derart bestimmt, dass das Gesetz nicht unmittelbar durch „die Vorstellung der Handlung“, sondern mittelbar „durch die Triebfeder“ gegeben ist. [24] Unter diesen Umständen wählt der Wille nicht sein eigenes Gesetz, sondern er wählt vielmehr das vom Objekt gegebene Gesetz. Die Folge davon ist ein zwar bedingtes, zugleich aber rationales Sollen, das Kant mit der Formel definiert: „[I]ch soll etwas tun darum, weil ich etwas anderes will.“ [25]

Einen solchen Akt des Willens, etwas anderes als sein eigenes Gesetz zu wollen, beschreibt Kant mit der Wendung, „sich zur Sache zu machen“. [26] Man kann in diesem Sinne annehmen, die Heteronomie sei zwar eine Form der Objektivierung des Selbst, insofern es nicht der eigenen Gesetzgebung, sondern der des Objekts der Neigung folgt. Diese Objektivierung („sich zur Sache zu machen“) tangiert aber in keiner Weise das Zurechnungsvermögen, sodass sich die kantischen Begriffe von Heteronomie (als Objektivierung des Selbst) und Entfremdung (als absolute Veräußerung, Verdinglichung des Selbst) als grundverschieden erweisen.

Unterscheidet man zwischen Objektivierungsformen, die der Heteronomie eigen sind, und Veräußerungs- bzw. Verdinglichungsformen, die der Entfremdung zugrunde liegen, erscheint es wenig plausibel, die Heteronomie im Sinne Forsts zu verstehen und sie auf die fehlende Autorschaft und die mangelnde Autorität der Vernunft zurückzuführen. Denn Heteronomie ergibt sich aus dem selbstverschuldeten Akt des Willens, etwas anderes als das Moralgesetz zu wählen.

Verstünde man alle Formen der Objektivierung als Entfremdung, wie Forsts These stillschweigend zu implizieren scheint, dann ergäbe sich zudem die irrige Konsequenz, dass hypothetische Imperative – deren Regeln der Geschicklichkeit und Ratschläge der Klugheit ein bedingtes Sollen zur Sprache bringen [27] – als Bestimmungen eines entfremdeten Subjekts anzusehen wären. Dass dies dem kantischen Standpunkt nicht entspricht, geht daraus hervor, dass seiner Ansicht nach selbst bei einem pathologischen Interesse am Objekt der Handlung von der Vernunft Gebrauch gemacht wird, wenn auch allerdings nur zum „Behuf der Neigung“. [28]

Die Heteronomie kennzeichnet in diesem Sinne ein Prinzip der Handlung, in dem anstelle der freien, spontanen Handlungen (Gesetze der Freiheit) „naturmäßige“, mechanische Bestimmungen (Gesetze der Neigung bzw. der Natur) leitend sind. Damit kommt man zu der Einsicht, dass die Heteronomie mit einer mangelnden Selbstbestimmung oder Selbstherrschaft zusammenhängt, die sich insbesondere bei lasterhaftem oder unmündigem Verhalten zeigt. Als exemplarisch für die Selbstherrschaft lassen sich grundsätzlich Kants Ausführungen zur „moralischen Apathie“ in der Tugendlehre nennen. Die Tugend ist als die Stärke des Willens des Menschen, seine Pflichten zu befolgen, definiert; sie fordert zunächst die Herrschaft über sich selbst und entsprechend gilt Selbstherrschaft als das „bejahende“ Gebot, alle Vermögen und Neigungen unter die Gewalt der Vernunft zu bringen. Sie enthält aber zugleich – negativ ausgedrückt – das Verbot, sich von seinen Gefühlen beherrschen zu lassen, das Kant die Pflicht der moralischen Apathie nennt. [29] Wird dieses Verbot nicht befolgt, so lässt sich der Wille verleiten und das Selbst macht sich „zum Spiel bloßer Neigungen, also zur Sache“. [30] Hierbei wird jedoch weder die Persönlichkeit noch das Zurechnungsvermögen aufgehoben, wie es bei der Entfremdung/Veräußerung der Fall wäre. Ähnliches lässt sich bezüglich der Unmündigkeit feststellen. Denn die unmündigen Subjekte lassen sich von anderen leiten, ohne dass sie aber deshalb in dem oben erörterten Sinne als entfremdet (weder im Sinne Forsts noch im Sinne der Veräußerung) angesehen werden sollen. Vielmehr liegt auch hier ein freier Entschluss der Willkür vor, sich aus Faulheit oder Feigheit von anderen leiten zu lassen, aufgrund derer die Unmündigkeit immer als selbstverschuldet gilt. [31]

Nimmt man die bisherigen Ausführungen als gültig an, dann kommt man zu der Einsicht, dass Heteronomie im kantischen Sinne nicht mit Entfremdung gleichgesetzt werden kann. Um eine kantische Auffassung der Entfremdung herausarbeiten zu können, erweist sich, wie im Laufe dieses Abschnittes gezeigt wurde, das rechtliche Konzept der Veräußerung als tauglicher als jenes der Heteronomie. Der Grund dafür liegt nicht nur in der Terminologie, die Kant in seinen Reflexionen verwendet, sondern grundsätzlich auch in den inhaltlichen Bestimmungen beider Konzepte. Während Heteronomie durch Kant als der Akt des Willens, etwas anderes als das eigene Gesetz zu wollen, definiert wird, steht die Veräußerung/Entfremdung hingegen im Zusammenhang mit einer Übertragung von Rechten, die, auf das Selbst bezogen, ohne eine materielle Einschränkung der Bewilligung des Gebrauchs, eine absolute Verdinglichung – und somit eine Aufhebung – der Person zulässt.

Das kantische Spezifikum der Definition der Entfremdung als Veräußerung besteht demnach in dem widersprüchlichen Charakter einer unbestimmten Übertragung der persönlichen Rechte zugunsten einer anderen, die die Verfügung über sich selbst (sui iuris) aufhebt. Die Heteronomie ist im Unterschied dazu zwar auch eine Form der Objektivierung, eine absolut verdinglichende Wirkung ist ihr jedoch nicht eigen.

2 Kant und Marx über Entfremdung

Begreifen wir Entfremdung bei Kant als rechtlichen Terminus der Veräußerung, dann geht grundsätzlich daraus hervor, dass die postulierte Verbindung zwischen Kants und Marx’ Denken vermittels des Begriffspaares Heteronomie/Entfremdung in dem eingangs angesprochenen Sinne nicht plausibel ist. Allerdings lässt sich m. E. eine aufschlussreiche Verbindung aus der von mir vorgeschlagenen Interpretation der Entfremdung als Veräußerung rekonstruieren. Um dies ersichtlich zu machen, möchte ich zunächst kurz auf Marx’ Auffassung der Entfremdung eingehen und von hier aus die möglichen Übereinstimmungen zwischen beiden Denkern herausarbeiten.

Marxʼ Konzeption der Entfremdung lässt sich prinzipiell als eine Art Spaltung zwischen Mensch, Natur und Gattung verstehen, als einen Zustand der verlorengegangenen Einheit. [32] In den ökonomisch-philosophischen Manuskripten legt Marx eine Auffassung des Menschen als tätiges, wirksames Naturwesen dar, was für das Verständnis der Entfremdung zwei wesentliche Aspekte impliziert. Erstens: Der Mensch ist ein Naturwesen, das sein Leben in Verbindung mit der Natur produziert. In dieser produktiven Tätigkeit, anhand derer er sein Leben in menschlicher Form ermöglicht, transformiert und gestaltet, verhält er sich Marx zufolge gegenständlich. Menschlich gegenständliche Tätigkeit ist nun Produktion, Reproduktion und Aneignung des menschlichen Wesens (Menschwerdung), deren grundlegende Eigenschaft darin besteht, sich in einen interaktiven Prozess mit der Natur zu begeben und dabei in konkreten Gegenständen zu äußern. [33] Zweitens: Das gegenständliche Tun als ein Werden des Menschen deutet darauf hin, dass der Mensch nicht bloß als ein mit der Natur unmittelbar übereinstimmendes Wesen verstanden werden kann. Das Tun verweist vielmehr auf einen dynamischen Prozess der menschlich werdenden Realität. [34]

Insofern der Mensch darauf angewiesen ist, die Bedingungen seines Lebens erst zu produzieren und sie sich anzueignen, ist er zugleich ein geschichtliches, gesellschaftliches Naturwesen. Anhand dieses gegenständlichen sowie gesellschaftlichen Tuns, dem sowohl materielles Sein als auch selbstbewusstes Wissen (Bewusstsein als Gattungswesen) zugrunde liegen, werden Gegenstände als menschliche Gegenstände angeeignet. Die Instanz, wodurch diese Verhältnisse vermittelt werden, findet Marx im Begriff der Arbeit. [35] Die Bedeutsamkeit der Arbeit liegt insbesondere darin, dass sie als Vermittlungsinstanz eine spezifisch menschliche Tätigkeit ausmacht, bei der nicht bloß etwas (Natur) einseitig bearbeitet wird, sondern das individuelle Subjekt (als selbstbewusstes Wesen) in Interaktion mit dem zu bearbeitenden Objekt das allgemeine Leben (als Gattungsleben) universell reproduziert. Die Arbeit ist deshalb als eine freie, universelle und über das bloß Natürliche hinausführende Tätigkeit, wodurch das Menschliche überhaupt zustande kommt bzw. erschaffen wird. [36] So gesehen stellt Marx die produktive Tätigkeit (Arbeit) des Menschen in den Vordergrund seiner Theorie, anhand derer sich der Mensch als Gattungswesen realisiert. Die Zentralität der Arbeit spiegelt sich in der marxschen Konzeption der Entfremdung wider, da sie sich bei Marx als entfremdete Arbeit zeigt.

Mir scheint es, dass sich aus dieser Zentralität der produktiven Tätigkeit bzw. des Arbeitsbegriffs im Rahmen der marxschen Entfremdungskonzeption ein Zusammenhang mit dem kantischen Begriff der Veräußerung und der Idee einer Konzession des Gebrauchs der eigenen Kräfte etablieren lässt. Insbesondere Kants Ausführungen im Gemeinspruch zum Begriff der bürgerlichen Selbstständigkeit legen weitere Aspekte dieses Gedankens dar, die – abgesehen von Kants umstrittener Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Bürger – von Belang für die Frage nach seiner Konzeption der Entfremdung sind.

Nimmt man Kants Ausführungen im Gemeinspruch näher in den Blick, dann lässt sich einsehen, dass das Kriterium für die Bestimmung der bürgerlichen Selbstständigkeit bzw. Unselbstständigkeit in einer Unterscheidung zwischen Veräußerungsarten liegt, die Kant einerseits als Veräußerung dessen, was das Seine (d. h. Eigentum) ist, und andererseits als Bewilligung des Gebrauchs seiner eigenen Kräfte anderen gegenüber konzipiert. [37] Beachtenswert dabei ist, dass im ersten Fall das Resultat der Tätigkeit ein opus – man könnte behaupten: eine Ware – ist, das mit Anderen öffentlich getauscht werden kann, während im zweiten Fall dagegen eine opera veräußert wird, also die Tätigkeit selbst. Im Tausch mit Anderen tritt diese opera jedoch nicht als etwas Objektives in Erscheinung, sondern der Gebrauch der eigenen Kraft, d. h. letztlich das eigene Selbst, wird zur Verfügung stellt.

Das Endresultat eines produktiven Tuns kann also entweder ein Produkt (opus), in Form von etwas Äußerlichem und somit zeitlich-räumlich Beschränkten, oder eine Bewilligung der eigenen Kräfte (opera) sein, bei der nicht das zeitlichräumlich Beschränkte eines Objekts, sondern der Gebrauch der eigenen Subjektivität zugunsten eines anderen in den Vordergrund gestellt wird. Damit greift Kant auf die zu jener Zeit übliche Unterscheidung zwischen locatio rei und locatio operae („Lohnvertrag“) zurück. [38] Insofern der Bewilligung des Gebrauchs der eigenen Kräfte, die der locatio operae entspricht, der zeitlich-räumlich beschränkte Charakter eines Objekts fehlt, muss eine Einschränkung derselben vorgenommen werden. Es ergibt sich somit eine Unterscheidung zwischen einer uneingeschränkten und einer eingeschränkten Form der Bewilligung der eigenen Kräfte. Die erste Form führt, wie im Vorigen gezeigt, zu einem Widerspruch und zu einer absoluten Veräußerung der Persönlichkeit (Entfremdung), da die freie Verfügung über sich selbst und somit die Persönlichkeit absolut annulliert ist. Im Unterschied dazu führt aber die zweite, wie dies im Gemeinspruch und in der Rechtslehre von 1797 dargelegt wird, zu keiner absoluten Negation der rechtlich-moralischen Persönlichkeit, sondern zu einem beschränkten bürgerlichen Status, wie Kant ihn bekanntermaßen Berufsgruppen wie den Hausbediensteten, den Landesdienern und Tagelöhnern zuschreibt. [39] Bei näherem Betrachten dieser Unterscheidung zwischen opus und opera ergeben sich meiner Auffassung nach wichtige Übereinstimmungen mit dem marxschen Entfremdungsbegriff.

(1) Die Trennung zwischen dem Arbeiter und den Produkten seiner Arbeit. Das kantische Verständnis von locatio operae geht davon aus, dass dabei die eigene Subjektivität anstatt des produzierten Objekts veräußert wird. [40] Dass keine Veräußerung von etwas, sondern eine Veräußerung des Selbst bei produktiven Tätigkeiten wie der des Tagelöhners stattfindet, ist Kant zufolge darauf zurückzuführen, dass es dem Produzenten am Eigentum seines Produkts mangelt. Mit den Worten seiner Reflexionen gesagt: „Locator operae giebt einem andern […] das Recht zu den producten seiner Handlungen.“ [41] Insofern der locator nicht Produkte, sondern vielmehr die Rechte „zu den producten seiner Handlungen“ tauscht, veräußert er keine objektiven, in der Öffentlichkeit des Marktes verhandelbaren Gegenstände (Eigentum), sondern seine subjektiven Handlungen zugunsten der Privatzwecke eines Anderen. Beachtenswert dabei ist, dass der locator sich aufgrund des mangelnden objektbezogenen Eigentums ausschließlich durch den Lohn definiert. [42] Marx legt diesen Sachverhalt in den Auszügen aus James Mills Buch „Élémens d’économie politique“ in ähnlicher Weise dar, wenn er bezüglich der Erwerbsarbeit behauptet: „In der Erwerbsarbeit liegt […] die Entfremdung und Zufälligkeit der Arbeit vom Gegenstand derselben.“ [43] Diese Trennung zwischen Arbeit und Produkt derselben liegt Marx’ Behandlung der Entfremdung vom Objekt (bzw. von der Natur) in seinen Manuskripten zugrunde, wenn er die Vergegenständlichung der Arbeit auf der einen Seite und die Entfremdung auf der anderen Seite thematisiert. Der Arbeiter verfügt nicht über den durch ihn produzierten Gegenstand, sodass er folglich über nichts Objektives verfügt, das er im Tausch veräußern kann. Die Veräußerung erfolgt nur in Bezug auf seine Arbeitskraft (auf die Bewilligung des Gebrauchs der eigenen Kräfte im kantischen Sinne).

(2) Eigentum als Bestimmungsgrund von Produktionsverhältnissen: Locator und Arbeiter. Nimmt man Kants Begriff der Selbstständigkeit im Gemeinspruch näher in den Blick, dann zeigt sich die zentrale Stellung des Eigentums für die Bestimmung der Produktionsverhältnisse. Denn durch das Eigentum ergibt sich die Stellung der Subjekte entweder als Warenproduzent (Selbstständiger), dessen Produkt öffentlich verhandelt wird, oder als Veräußerer seiner Selbst (Unselbstständiger), dessen Tun in einem Abhängigkeitsverhältnis mit einem anderen steht. In dieser Hinsicht ist die Bestimmung als Eigentümer oder Nicht-Eigentümer dasjenige, was die gesellschaftlichen Bedingungen definiert, unter denen sich gewisse Individuen selbst veräußern bzw. entfremden. Aus dieser Dichotomie zwischen Eigentümer und Nicht-Eigentümer folgen m. E. Ähnlichkeiten zwischen der kantischen Figur des locator und der marxschen des Arbeiters. Denn diese Figuren stimmen grundsätzlich in zwei Eigenschaften überein, in deren Zentrum das Eigentum liegt: Erstens verfügt der locator (Kant) bzw. der Arbeiter (Marx) über kein objektbezogenes Eigentum, sodass er gezwungen ist, sich selbst zu veräußern bzw. zu entfremden. Im Kapital schreibt Marx, „daß ihr Besitzer [d. h. der Besitzer der Arbeitskraft], statt Waaren verkaufen zu können, worin sich seine Arbeit vergegenständlicht hat, vielmehr seine Arbeitskraft selbst […] als Waare feilbieten muß“. [44] Aber, um diese Veräußerung seiner selbst betreiben zu können, muss er, zweitens, über Eigentum an der eigenen Person bzw. Persönlichkeit verfügen. Sowohl der locator als auch der Arbeiter muss also Eigentümer seiner selbst (Person, sui iuris) und keine Sache sein. Das gilt für Kants Auffassung der Unselbstständigkeit, in der die Einschränkung bezüglich der bürgerlichen, nicht aber der rechtlich-moralischen Persönlichkeit erfolgt. Ähnliches wird von Marx im Kapital bezüglich der Arbeitskraft ausgeführt: „Damit ihr Besitzer sie [die Arbeitskraft] als Waare verkaufe, muß er über sie verfügen können, also freier Eigentümer seines Arbeitsvermögens, seiner Person sein.“ [45] Denn nur als Eigentümer seiner selbst bzw. seiner Arbeitskraft kann der Arbeiter auf den Markt treten. Er verfügt also über kein objektbezogenes, wohl aber subjektbezogenes Eigentum (Persönlichkeit im kantischen Sinne). Dies aber ist nur möglich, wenn die Übertragung der Subjektivität aufgrund des mangelnden Eigentums so gestaltet ist, dass die Konzession der eigenen Kräfte bzw. der Arbeitskraft limitiert ist.

(3) Die eingeschränkte Veräußerung des Selbst. Die Erhaltung der Persönlichkeit erfolgt bei Marx – ähnlich wie bei Kant – dadurch, dass die Konzession der eigenen Kräfte zugunsten eines anderen bestimmt und eingeschränkt ist. Bemerkenswerterweise schreibt Marx im Kapital das Folgende: „Die Fortdauer dieses Verhältnisses erheischt, daß der Eigentümer der Arbeitskraft sie stets nur für bestimmte Zeit verkaufe, denn verkauft er sie in Bausch und Bogen, ein für allemal, so verkauft er sich selbst, verwandelt sich aus einem Freien in einen Sklaven, aus einem Warenbesitzer in eine Waare.“ [46] Hierbei zeigt sich in deutlicher Weise, wie Marx und Kant darin übereinstimmen, dass eine unbestimmte locatio operae als eine absolute Veräußerung des Selbst und somit als eine Versklavung der Person zu beurteilen ist.

3 Schlussfolgerung

Die nähere Bestimmung der Begriffe Heteronomie und Entfremdung bei Kant und Marx erweist sich in zweierlei Hinsichten als aufschlussreich:

1) Es hat sich gezeigt, dass die eingangs erwähnte Definition von Entfremdung als eine Art Heteronomie im Kontext von Kants praktischer Philosophie nicht schlüssig ist. Kants Verwendung des Begriffs belegt vielmehr, dass er Entfremdung im Zusammenhang mit dem rechtlich konnotierten Konzept der Veräußerung versteht. Seine Entfremdungskonzeption definiert sich also im Rahmen von rechtlichen Verhältnissen, in denen nicht der Akt des Willens, etwas anderes als sein Gesetz zu wollen (Heteronomie), sondern die unbestimmte Konzession des Gebrauchs der eigenen Kräfte (Veräußerung des Selbst) zentral ist. Während Heteronomie eine Form des Handelns bezeichnet, in der die unter Freiheitsgesetzen zu bestimmenden Handlungen eines autonomen Subjekts in der objektivierten Form eines naturnachahmenden Verhaltens erscheinen, führt die Veräußerung zu einer Aufhebung der Person. In dem Sinne lässt sich annehmen, dass die Heteronomie zwar mit einer Form der Objektivierung des Selbst und einer entsprechenden Beeinträchtigung der Selbstbestimmungsfähigkeit in Zusammenhang steht; sie impliziert aber keineswegs eine Aufhebung der Person oder der Autorschaft, wie dies bei der Entfremdung als Veräußerung der Fall ist.

2) Aus dieser terminologischen Präzisierung des Begriffs der Entfremdung ließen sich einige Übereinstimmungen zwischen Kants und Marx’ Denken aufdecken, ohne dabei allerdings die Unterschiede und Eigentümlichkeiten der kantischen und marxschen Analyse zu verfehlen. Ein erster Unterschied bezieht sich auf die Konzeption der Arbeitsverhältnisse. Der locator und sein Gegenspieler conductor stellen keine totalisierenden Kategorien wie Arbeiter und Kapitalist dar und entsprechend keine Klassen im marxschen Sinne. Die von Kant verwendete Unterscheidung zwischen locatio rei und locatio operae zeigt in diesem Sinne, dass er prinzipiell darauf abzielt, rechtliche Bestimmungen von Verträgen zu erörtern, wobei die locatio operae nur eine der möglichen Arbeitsverhältnisse darstellt. Der zweite, mit dem ersten verbundene Unterschied besteht darin, dass Kant mit der Figur des locator nicht den Anspruch erhebt, eine allumfassende Kritik der Arbeits- und Gesellschaftsverhältnisse zu liefern. Der locator ist entsprechend als ein zu beseitigender Überrest des Feudalismus verstanden, der im Unterschied zum Arbeiter in der marxschen Konzeption kein allgemeines Klassenbewusstsein trägt und keinen revolutionären Anspruch erhebt.

Bezogen auf die spezifische Figur des locator weist Kants Darlegung jedoch deutliche strukturelle Ähnlichkeiten mit Marx’ Konzeption der Lohnarbeit und deren rechtlichen Voraussetzungen und Konsequenzen auf, wie im vorigen Abschnitt dargelegt wurde. Die im zweiten Abschnitt thematisierte Spaltung zwischen Arbeit und Produkt der Arbeit (Eigentum) sowie die Eigenschaft des locator bzw. Arbeiters, Nicht-Eigentümer von Objekten, aber Eigentümer seiner Person zu sein, eröffnen entwicklungsgeschichtlich gesehen eine vielversprechende Perspektive in der Erforschung des marxschen Entfremdungsbegriffs. Denn aus Kants Begriff der Veräußerung und der Idee der Konzession des Gebrauchs der eigenen Kräfte ergeben sich wichtige Hinweise auf die Herausbildung einer nicht-idealistischen Auffassung der Entfremdung; eine Konzeption der Entfremdung schlussendlich, für die – wie sich Marx in seiner Kritik an Max Stirner wünschte keine bloß abstrakte Dichotomie zwischen Ich und Nicht-Ich leitend sei. [47]

Siglen für die Werke Kants

AA = Gesammelte Schriften (= Kant 1900 ff.)

GMS = Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (in AA 4)

MS = Die Metaphysik der Sitten (in AA 6)

Refl. = Reflexionen (in AA 19)

RL = Rechtslehre (in MS)

TL = Tugendlehre (in MS)

TP = Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis (in AA 8)

VARL = Vorarbeit zur Rechtslehre (in AA 23)

VATL = Vorarbeit zur Tugendlehre (in AA 23)

WA = Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? (in AA 8)


1 Die Vorarbeiten zu diesem Text wurden während meiner Mitarbeit am Forschungsprojekt Kants Begriff der (Un-)Mündigkeit verfasst, gefördert durch Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG, German Research Foundation) – Projektnummer 388570675. Für Verbesserungsvorschläge bin ich Alexey Weißmüller, Daniel Stader und Alessa Wilhelm zu Dank verpflichtet. Alle Hervorhebungen, soweit nicht anders vermerkt, im Original.


Literatur

Weitere Literatur

Brecher, M. (2018), Ein Zwangsrecht auf Geschlechtsverkehr? Das kantische Vernunftrecht und die eheliche Pflicht, in: Aufklärung. Interdisziplinäres Jahrbuch zur Erforschung des 18. Jahrhunderts und seiner Wirkungsgeschichte 30, 93–118.Search in Google Scholar

Christman, J. (2010), Politics of Persons. Individual Autonomy and Socio-historical Selves, Cambridge.Search in Google Scholar

Forst, R. (2017), Noumenal Alienation: Rousseau, Kant and Marx on the Dialectics of Self-Determination, in: Kantian Review 22.4, 523–551.Search in Google Scholar

Henning, T. (2012), Strukturelle Entfremdung als Kategorie der Wirtschaftsethik, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie 60, 213–226.Search in Google Scholar

Jaeggi, R. (2016), Entfremdung. Zur Aktualität eines sozialphilosophischen Problems [2005], Frankfurt am Main.Search in Google Scholar

Kant, I. (1900 ff.), Gesammelte Schriften, Bde. 1–22 hg. v. der Preuß. Akad. d. Wiss., Bd. 23 hg. v. d. Dt. Akad. d. Wiss. zu Berlin, ab Bd. 24 v. d. Akad. d. Wiss. zu Göttingen, Berlin u. Boston, Mass. [AA].Search in Google Scholar

Kuster, F. (2011), Verdinglichung und Menschenwürde. Kants Eherecht und das Recht der häuslichen Gemeinschaft, in: Kant-Studien 102, 335–349.Search in Google Scholar

Lukács, G. (1973), Der junge Hegel 2, Frankfurt am Main.Search in Google Scholar

Marx, K. (2015), Ökonomische-philosophische Manuskripte, hg. v. Quante, M., Frankfurt am Main.Search in Google Scholar

Marx, K. (2019), Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie, Bd. 1, hg. v. Quante, M., Hamburg.Search in Google Scholar

Marx, K., u. Engels, F. (1956 ff.), Werke, Berlin [MEW].Search in Google Scholar

Mehring, F. (1975), Aufsätze zur Geschichte der Philosophie [1903–1904], Leipzig.Search in Google Scholar

Pascoe, J. (2017), Working Women and Monstrous Mothers: Kant, Marx, and the Valuation of Domestic Labour, in: Kant Review 22.4, 599–618.Search in Google Scholar

Rosa, H. (2013), Beschleunigung und Entfremdung. Entwurf einer Kritischen Theorie spätmoderner Zeitlichkeit, Frankfurt am Main.Search in Google Scholar

Rosa, H. (2019), Resonanz. Eine Soziologie der Weltbeziehung, Frankfurt am Main.Search in Google Scholar

Vorländer, K. (1900), Kant und der Sozialismus, in: Kant-Studien 4, 361–412.Search in Google Scholar

Vorländer, K. (1920), Kant, Fichte, Hegel und der Sozialismus, Berlin.Search in Google Scholar

Vorländer, K. (1926), Kant und Marx. Ein Beitrag zur Philosophie des Sozialismus [1911], Tübingen.Search in Google Scholar

Williams, H. (2017), The Political Philosophies of Kant and Marx, in: Kantian Review 22.4, 619–640.Search in Google Scholar

Wood, A. (2004), Karl Marx, New York u. London.Search in Google Scholar

Ypi, L. (2014), On Revolution in Kant and Marx, in: Political Theory 42, 262–287.Search in Google Scholar

Ypi, L. (2017), From Revelation to Revolution: The Critique of Religion in Kant and Marx, in: Kantian Review 22.4, 661–681.Search in Google Scholar

Zedler, J. (1731–1754), Grosses vollständiges Universal-Lexikon aller Wissenschafften und Künste, welche bishero durch menschlichen Verstand und Witz erfunden und verbessert worden, Halle (Saale) u. Leipzig.Search in Google Scholar

Published Online: 2024-03-14
Published in Print: 2024-03-25

© 2023 Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

Downloaded on 18.3.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/dzph-2023-0063/html
Scroll to top button