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Das neue italienische Insolvenzplanverfahren

  • Florian Bünger
Veröffentlicht/Copyright: 14. November 2006
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Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht
Aus der Zeitschrift Band 16 Heft 11

Abstract

I. Einleitung

Italienische Konkursverfahren gelten als die längsten und kostspieligsten Verfahren in Europa. Per Gesetzesverordnung (decreto legge) Nr. 35 vom 14.3.2005, umgewandelt in ordentliches Gesetz durch das Umwandlungsgesetz (legge di conversione) Nr. 80 vom 14.5.2005, hat der italienische Gesetzgeber weite Teile des bisher geltenden Konkursgesetzes (legge fallimentare) reformiert. Gegenstand der Reform war allerdings weniger das nach dem gesetzlichen Leitbild standardmäßig durchzuführende und auf die Zerschlagung und Verwertung der insolventen Gesellschaft abzielende reguläre Konkursverfahren, sondern die Neugestaltung einiger konkursrechtlicher Nebenverfahren sowie eine Neufassung der eine konkursrechtliche Anfechtungsklage begründenden Tatbestände. Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers war die Neufassung des Insolvenzplanverfahrens (concordato preventivo), das dem Schuldner ein gegenüber dem traditionellen Konkursverfahren und auch gegenüber der bislang geltenden Regelung flexibleres Instrument zur Rettung und Fortführung des Unternehmens an die Hand geben soll, indem stärker als bislang der Wille und die Bedürfnisse der Gläubiger in den Vordergrund rücken sollen. Die alte Regelung mit ihren vielfach sehr starren inhaltlichen und formellen Anforderungen wurde dieser Zielsetzung nicht gerecht.

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Online erschienen: 2006-11-14
Erschienen im Druck: 2006-10-27

Walter de Gruyter GmbH & Co. KG

Artikel in diesem Heft

  1. Modifizierte Verbraucherinsolvenz bei Massehaltigkeit
  2. Eigenverwaltung der insolventen Aktiengesellschaft
  3. Das neue italienische Insolvenzplanverfahren
  4. BVerfG, Beschluss vom 19.7.2006 – 1 BvR 1351/06, Praxiserfordernis zur Aufnahme in eine Auswahlliste für Insolvenzverwalter
  5. BAG, Urteil vom 29.9.2005 – 8 AZR 647/04, Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung durch den Insolvenzverwalter (Anmerkung Wilhelm Bichlmeier)
  6. BGH, Urteil vom 2.2.2006 – IX ZR 46/05, Pflicht zur Grundstücksräumung als Masseverbindlichkeit
  7. BGH, Urteil vom 23.3.2006 – IX ZR 116/03, Anfechtung nach § 131 InsO trotz Vorpfändung mehr als drei Monate vor Insolvenzantragstellung
  8. BGH, Urteil vom 11.5.2006 – IX ZR 247/03, Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen kassenärztliche Vereinigung (Anmerkung Jürgen D. Spliedt)
  9. BGH, Beschluss vom 11.5.2006 – IX ZB 249/04, Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag auf die Vergütung desInsolvenzverwalters (Anmerkung Harald Heinze)
  10. BGH, Beschluss vom 13.6.2006 – IX ZB 214/05, Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Gläubigerantrags auf Insolvenzeröffnung
  11. BGH, Beschluss vom 29.6.2006 – IX ZB 245/04, Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  12. BGH, Beschluss vom 27.7.2006 – IX ZB 243/05, Vergütungszuschlag für vorläufigen Insolvenzverwalter (Anmerkung Thorsten Graeber)
  13. LG Dresden, Beschluss vom 15.5.2006 – 5 T 105/06, Keine Insolvenzfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Anmerkung Ulf Gundlach/Volkhard Frenzel)
  14. Wiórek, Das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung im Europäischen Insolvenzrecht (Besprechung Stefan Smid)
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