Zu einer geplanten Änderung des Vereinsrechts
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Walther Hadding
Abstract
I. Vom “Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung” im Vereinsrecht
1. Allgemeine Einschätzung des Gesetzentwurfs
Zum Ende des 19. Jahrhunderts, als der Gesetzgeber des deutschen Reichs sich der Aufgabe stellte, mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch auch die weithin bis in die Gegenwart geltenden Vorschriften des Vereinsrechts (§§ 21–79 BGB) zu schaffen, gab es seinerzeit eine umfängliche, auch in die breite Öffentlichkeit reichende Diskussion. Seither ist es in der Öffentlichkeit um das Recht der Vereine, anders als zu den Rechtsgrundlagen sonstiger Gesellschaftsformen, vergleichsweise still zugegangen. Dazu passt es, dass Robert Fischer als Vorsitzender des für Gesellschaftsrecht zuständigen II. Zivilsenats und Präsident des Bundesgerichtshofs noch im Jahr 1968 meinte, das Gebiet des Vereinsrechts habe, abgesehen von einigen wenigen Sonderfragen, im rechtswissenschaftlichen Schrifttum “eine etwas stiefmütterliche Behandlung gefunden”. Dies hat sich seither in der Rechtswissenschaft sicherlich geändert. Umfangreiche Kommentierungen, Handbücher, Monographien und zahlreiche Aufsätze legen Zeugnis davon ab. Wenn nun aber das Bundesministerium der Justiz (Referat I B 1) mit dem “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vereinsrechts”, Stand: 25. August 2004, hervorgetreten ist, so lässt sich schon nach einer ersten Durchsicht von vornherein sagen, dass die dem Vereinsrecht zuteil gewordene Behandlung durchaus als “stiefmütterlich” zu beurteilen ist, nämlich insgesamt kaum tiefergehend interessiert, wenig fürsorglich, sondern eher nachlässig bis ignorant.
© Walter de Gruyter
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