Geschäftsleiterpflicht zur Sicherstellung risikoadäquaten Versicherungsschutzes
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Robert Koch
Abstract
I. Einführung
Die Erfahrung lehrt, dass Schäden durch technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nicht hundertprozentig vermeidbar sind. Selbst dem sorgfältigsten Mitarbeiter unterlaufen gelegentlich Fehler, mit denen angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit zu rechnen ist und die Eigenund/oder Fremdschäden verursachen. Ein sorgfältiger und gewissenhafter, am Wohl des Unternehmens orientierter Geschäftsleiter kann sich deshalb in der Regel nicht damit begnügen, lediglich präventive Maßnahmen zur Reduzierung der Schadeneintrittswahrscheinlichkeit zu treffen. Er hat auch sicherzustellen, dass die Folgen eines einmal eingetretenen Eigen- oder Fremdschadens für das Unternehmen so gering wie möglich ausfallen. Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es vor allem der Absicherung des Ausfalls von Regressansprüchen des Unternehmens gegen den Schadenverursacher. Bei Fremdschäden innerhalb von Vertragsbeziehungen muss es ihm darüber hinaus darum gehen, an sich begründete Schadenersatzansprüche der anderen Vertragspartei durch Haftungsfreizeichnungen abzuwehren. Die Versicherbarkeit des Schadens spielt für die Verwirklichung beider Ziele eine entscheidende Rolle. Der vorliegende Beitrag nimmt dies zum Anlass, zu untersuchen, ob und inwieweit die Geschäftsleitung eines Unternehmens zum Abschluss von Versicherungen verpflichtet ist. Er beleuchtet zunächst Rechtsprechung und Rechtslehre zu dieser Problematik, bevor er sich den dogmatischen Grundlagen zuwendet, aus denen sich eine Geschäftsleiterpflicht zur Sicherstellung risikoadäquaten Versicherungsschutzes herleiten lässt. Im Anschluss daran wird die Frage nach der Haftung der Geschäftsleitung im Falle ihrer Verletzung behandelt.
© Walter de Gruyter
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