Startseite Straf- und Strafprozessrecht: BGH, Beschl. des GS für Strafsachen v. 17. 1. 2008 – GSSt 1/07 Großer Senat beschließt »Systemwechsel« bei den Rechtsfolgen konventionswidriger Verfahrensdauer (mit Abhandlung Kraatz)
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Straf- und Strafprozessrecht: BGH, Beschl. des GS für Strafsachen v. 17. 1. 2008 – GSSt 1/07 Großer Senat beschließt »Systemwechsel« bei den Rechtsfolgen konventionswidriger Verfahrensdauer (mit Abhandlung Kraatz)

  • Abh. E. Kraatz
Veröffentlicht/Copyright: 27. Mai 2008
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Juristische Rundschau
Aus der Zeitschrift Band 2008 Heft 5

MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1

Ist der Abschluss eines Strafverfahrens rechtsstaatswidrig derart verzögert worden, dass dies bei der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter näherer Bestimmung des Ausmaßes berücksichtigt werden muss, so ist anstelle der bisher gewährten Strafminderung in der Urteilsformel auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.

Online erschienen: 2008-05-27
Erschienen im Druck: 2008-May
Heruntergeladen am 19.11.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/JURU.2008.212/pdf
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