Mindeststandards der Vollzugsplanung (§ 7 StVollzG)
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Helmut Pollähne
Abstract
Ein an Behandlung orientierter Vollzug müsse von Beginn an »planvoll auf die bevorstehende oder in Aussicht genommene Entlassung durchgeführt werden«, weshalb der Gedanke der »durchgehenden, an dem Behandlungsziel und der Hilfe zur Eingliederung ausgerichteten Planung des Vollzuges« im Gesetz Ausdruck gefunden habe. Eine solche »planvolle Behandlung des Gefangenen« umfasse »das abgestimmte Zusammenwirken aller an der Behandlung Beteiligten … und die Mitwirkung des Gefangenenselbst«und erfordere »eine regelmäßige Information und einen verläßlichen Gedankenaustausch unter allen Beteiligten, eine Offenlegung der grundlegenden Entscheidungen und ihre regelmäßige Überprüfung in gemeinsamen Überlegungen«.
© Walter de Gruyter
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- Zur Frage der strafschärfenden Berücksichtigung eines Freispruchs aus einem früheren Strafverfahren
- BGH v. 30.3.2006 - VII ZR 249/04, Internationale Zuständigkeit bei einem Verbraucher-Werkvertrag
- BGH v. 14.11.2006 – VI ZR 48/06, Schutzbereich eines Schwangerschaftsverhütungsvertrags
- BGH v. 10. 8. 2006 – IX ZR 28/05, Gewährleistungsrechte des Insolvenzverwalters beim VOB-Bauvertrag
- BVerfG v. 25. 9. 2006 – 2 BvR 2132/05, Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzugsplan nach § 7 StVollzG
- BGH v. 15. 12. 2006 – 5 StR 181/06, Betrug bei Sportwetten
- BGH v. 4. 4. 2007 – 2 StR 34/07, KeinTeilrücktritt von der Qualifikation des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB bei bereits verwirklichtem Qualifikationsmerkmal
- Buchbesprechungen
- BAG aktuell
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