BVerfG v. 21. 6. 2006 – 2 BvR 750/06; – 2 BvR 752/06; – 2 BvR 761/06 Keine Strafmilderung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes
Abstract
Vorbemerkung des Herausgebers:
Die nachfolgende Entscheidung hat eine sehr beachtliche Vorgeschichte: Die Beschwerdeführer waren am 16. 12. 1997 vom Landgericht Verden wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihre Revision wurde am 10. 2. 1999 – 3 StR 460/98 – durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit einem Zusatz zu einer Verfahrensrüge(die Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO wegen der Verwertung nicht verlesener Telefonlisten sei unzulässig erhoben) verworfen; auf die Revision der Staatsanwaltschaft wurde das Urteil nach Hauptverhandlung gegen zwei Beschwerdeführer aufgehoben, soweit das Landgericht eine besondere Schuldschwere i. S. d. § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint hat.
Diese Entscheidungen griffen die Beschwerdeführer im April 1999 mit der Verfassungsbeschwerde an, soweit sie betroffen waren. Ihre Verteidiger rügten ganz grundsätzlich, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (Anforderungen an die Zulässigkeit revisionsrechtlicher Verfahrensrügen) sowie die Praxis des Bundesgerichtshofs, über Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auch getrennt entscheiden zu können, seien verfassungswidrig.
Nach mehr als fünf Jahren hob das BVerfG mit einer Senatsentscheidung am 25. 1. 2005 den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. 2. 1999 auf und verwies die Sache an diesen zurück, soweit die VB sich gegen den BGH gewandt hatte und soweit die Beschwerdeführer sich gegen die Verwertung von Telefonlisten gewandt hatten. Zwar wurde die grundsätzliche Rechtsprechung des BGH zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht beanstandet, ihre Handhabung im konkreten Fall sei aber fehlerhaft gewesen. Die Beanstandung getrennter Entscheidungen des Bundesgerichtshofs war unzulässig, weil die Beschwerdeführer nicht hätten aufzeigen können, inwieweit ihnen dadurch ein geringerer Grundrechtsschutz zuteil geworden sei. Diese Entscheidung ist abgedruckt in JR 2005, 521 mit einem Besprechungsaufsatz von Güntge JR 2005, 496.
Durch Urt. v. 7. 2. 2006 – 3 StR 460/98 – hat der BGH die Revisionen der Beschwerdeführer erneut verworfen. Die Verfahrensrüge, die dem Bundesverfassungsgericht Anlass zur Urteilsaufhebung gab, erwies sich als unbegründet. Die in der erneuten Hauptverhandlung vor dem BGHaufgeworfene Frage, ob durch die Aufhebung des Beschlusses des BGH vom 10. 2. 1999 und durch die mehr als fünf Jahre währende Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht bis zu seiner Entscheidung vom 25. 1. 2005 eine zu einer Strafminderung führende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten sei, verneinte der BGH vor dem Hintergrund der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Die Leitsätze dieser Entscheidung vom 7. 2. 2006 lauten:
1. Die Erledigung eines Strafverfahrens wird nicht allein deshalb in rechtsstaatswidriger Form verzögert, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen – nicht eklatanten – Rechtsfehlers dessen Urteil aufheben und die Sache zu erneuter – zeitaufwändiger – Verhandlung an die Vorinstanz zurückverweisen muss. Dies ist vielmehr Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems.
2. Wird der Angeklagte des Mordes schuldig gesprochen, so kann von der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe in aller Regel nicht deswegen abgesehen werden, weil die Beendigung des Verfahrens von den Strafverfolgungsorganen in einer Weise verzögert wurde, die beim Ausspruch von zeitiger Freiheitsstrafe oder von Geldstrafe eine Kompensation zugunsten des Angeklagten auf der Rechtsfolgenseite gebieten würde.
Gegen dieses Urteil wenden sich die durch den nachfolgend abgedruckten Beschluss einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht angenommenen Verfassungsbeschwerden. G. S.
Art. 20 GG; § 211 StGB; § 46 StGB
Keine Strafmilderung bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bei lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes (LS des Herausgebers)
Beschl. des BVerfG – Kammer – v. 21. 6. 2006 – 2 BvR 750/06 –; – 2 BvR 752/06 –; – 2 BvR 761/06 –.
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