BGH v 1. 2. 2006 – XII ZB 236/05 Reichweite der Einwilligungsbefugnis eines Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen im Rahmen der Unterbringung
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and
Abstract
§ 28 Abs.2 FGG; § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB
a) Eine Vorlage an den BGH nach § 28 Abs. 2 FGG ist nur dann zulässig, wenn im Vorlagebeschluss hinreichend dargelegt wird, dass das vorlegende OLG bei Befolgung der Rechtsansicht, von der es abweichen will, eine andere als die von ihm beabsichtigte Endentscheidung treffen müsste.
b) Der Betreuer ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten grundsätzlich befugt, in ärztliche Maßnahmenauch gegen den natürlichen Willen eines im Rechtssinne einwilligungsunfähigen Betreuten einzuwilligen.
c) Im Rahmen einer genehmigten Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB umfasst diese Befugnis ausnahmsweise auch das Recht, erforderlichenfalls einen der ärztlichen Maßnahme entgegenstehenden Willen des Betreuten zu überwinden (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 145, 297 ff.).
Beschl. des BGH v 1. 2. 2006 – XII ZB 236/05.
© Walter de Gruyter
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