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Wege zur Solidarität – Konzeptionelle Wurzeln des modernen Sozialstaats in Frankreich und Deutschland

Einleitung zur Dokumentation eines rechtssoziologischen Workshops
  • Achim Seifert EMAIL logo
Published/Copyright: October 1, 2025
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I.

Der Begriff der Solidarität hat seinen Ursprung im römischen Recht, wo die obligatio in solidum eine Rechtsfigur bezeichnete, die der Gesamtschuld im deutschen bürgerlichen Recht (vgl. §§ 421 ff. BGB) entspricht. Er geht jedoch schon seit langem über diese rein juristische Bedeutung hinaus. So ist „Solidarität“ als Konzept gegen Ende des 19. Jahrhunderts in der Soziologie zu einer grundlegenden wissenschaftlichen Kategorie geworden. Für Emile Durkheim etwa – eine der prägenden Gestalten der französischen Soziologie – bildeten die beiden Formen der Solidarität, die in einfachen Gesellschaften vorherrschende „solidarité mécanique“, und in arbeitsteilig organisierten komplexeren Gesellschaften prägende „solidarité organique“ gar die Grundformen der Vergesellschaftung in seiner grundlegenden Studie „La division du travail social“ (Durkheim 1893). Auch und vor allem in der Gesellschafts- und Sozialpolitik moderner Gesellschaften hat der Gedanke der Solidarität eine geradezu allgegenwärtige Bedeutung erlangt und findet sich in so unterschiedlichen politischen Kontexten wie den Theorien des Sozialismus oder der Sozialdemokratie sowie der katholischen Soziallehre wieder. Teilweise gehen sozialwissenschaftliche Theoriebildung und sozialpolitische Instrumentalisierung von Solidarität eine enge Verbindung ein: Ein gutes Beispiel dafür ist der französische Solidarismus, der in den 1890 Jahren entstand und eine enge Beziehung zwischen der Durkheimschen Soziologie sowie sozialpolitischer Reform aufwies (dazu sogleich unten). Solidarität hat somit stets ein Ideal zur Gestaltung oder Umgestaltung moderner Gesellschaften bezeichnet und ist daher ein wichtiger Bezugspunkt in der politischen Arena. Es ist deshalb wenig überraschend, dass die Idee der Solidarität auch in den derzeit in vielen Ländern geführten Diskussionen über die Reform sozialstaatlicher Institutionen eine wichtige Rolle spielt.

Auch wenn sich sozialstaatliche Entwicklungen stark auf den Begriff der „Solidarität“ stützen, können die Bedeutungen, die ihm in einzelnen Ländern zugemessen werden, sehr unterschiedlich sein. Die theoretischen Konzepte, welche eine sozialstaatliche Intervention tragen, können aufgrund unterschiedlicher nationaler Institutionen und Traditionen darüber, in welchem Umfang und auf welche Weise schutzbedürftige Personen mit den Mitteln des Rechts zu schützen sind, erheblich voneinander abweichen. Aus der vergleichenden Perspektive wirft diese Diversität sozialstaatlicher Entwicklungen nicht nur die Frage nach der konkreten Gestalt auf, welche einzelne nationale sozialstaatliche Ordnungen erlangt haben und in welcher Weise sie voneinander abweichen. Es stellt sich auch die Frage nach den konzeptionellen Wurzeln, von denen diese einzelnen Sozialstaaten geprägt worden sind und die sie beeinflusst haben und möglicherweise immer noch beeinflussen. Es sind dies vor allem die ideengeschichtlichen Grundlagen moderner sozialstaatlicher Ordnungen. Im Kern geht es dabei um normative Diskurse in einzelnen Gesellschaften, der Politik, der Wissenschaft oder der Sozialphilosophie, Diskurse über soziale Gerechtigkeit, in denen konkrete sozialstaatliche Interventionen vorgedacht und auch bereits vorgezeichnet werden (Kaufmann 2016b, S. 31 f. m.w.N.) und die – zu einem bestimmten Zeitpunkt als vorherrschend oder doch prägend – in konkrete sozialstaatliche Gesetzgebung überführt und juristisch positiviert werden. Anders formuliert: Es geht um normative Diskurse – „die treibenden Ideen“ (Supiot, in diesem Heft) –, welche die Entstehung einer konkreten sozialstaatlichen Ordnung beeinflusst haben oder gar bestimmend geworden sind. Diese konzeptionellen Grundlagen, die sich aus bestimmten gesellschaftlichen Erfahrungen, geistesgeschichtlichen Traditionen in einem Land oder einem bestimmten institutionellen Rahmen speisen und das Recht des Sozialstaates in dem betreffenden Land prägen, sind natürlich selbst wiederum dem Wandel ausgesetzt und verändern sich mit der fortschreitenden Entwicklung des Sozialstaates und seiner Praxis: Es besteht somit ein Wechselspiel der beiden Ebenen. Nicht selten finden auch Rezeptionsprozesse zwischen einzelnen Rechtsordnungen statt („legal transplants“). Bislang hat die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit diesen vor allem ideengeschichtlich aufzuspürenden konzeptionellen Wurzeln einzelner sozialstaatlicher Systeme eher eine untergeordnete Bedeutung gespielt, standen doch bisher eher die Institutionen des Sozialstaates selbst im Vordergrund, vor allem in vergleichenden Untersuchungen zu einzelnen sozialstaatlichen Ordnungen.

Diesen Befund haben die Vereinigung für Recht und Gesellschaft (VRuG) und der Centre Marc Bloch (CMB) aufgegriffen und zum Anlass genommen, am 23. und 24. Mai 2024 in Berlin einen Workshop zu diesem Thema zu organisieren; einige der dort gehaltenen Vorträge werden in diesem Heft dokumentiert. Dabei wurden Frankreich und Deutschland als Bezugspunkte gewählt, um sich mit der Bedeutung unterschiedlicher konzeptioneller Wurzeln sozialstaatlicher Intervention in diesen beiden Ländern auseinanderzusetzen. Der deutsch-französische Vergleich ist in diesem Zusammenhang besonders interessant, da diese beiden Länder in den letzten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts mit dem Aufbau des Sozialstaates begannen, jedoch dabei unterschiedliche Wege einschlugen und die sozialstaatliche Intervention unterschiedlich rechtfertigten. An dieser Stelle müssen einige wenige Andeutungen genügen, um die hiermit verbundenen Fragestellungen zu benennen.

1) Ohne Zweifel wäre es viel zu oberflächlich, die unterschiedlichen konzeptionellen Grundlagen des deutschen Sozialstaates der Bismarck-Zeit mit dem Gemeinschaftsgedanken und die seit den 1890er Jahren verstärkt erfolgte sozialstaatliche Intervention des französischen Gesetzgebers mit dem Begriff der Solidarität zu umschreiben, auch wenn diese in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg verbreitete Gegenüberstellung nicht völlig fernliegend ist (dazu näher Kott 1996). Denn die Bismarckschen Sozialgesetze der 1880er Jahre, die den Beginn des Sozialstaates in Deutschland markieren, waren weitaus mehr „Realpolitik“ gegenüber der aufkommenden Sozialdemokratie – eine Strategie zur „inneren Reichsgründung“ (statt vieler Kocka 2016) – als Ausdruck eines theoretischen Konzepts, das der Errichtung eines modernen Sozialstaates zugrunde gelegt werden könnte. Sucht man die eher verdeckten konzeptionellen Wurzeln des in jener Zeit entstehenden deutschen Sozialstaates, dürfte eine wichtige Spur die von Michael Stolleis immer wieder betonte wohlfahrtsstaatliche Kontinuität in Deutschland sein: Im Unterschied zu Frankreich etwa gab es in Deutschland niemals einen klaren Bruch mit dem ancien régime, sondern es bestanden auch im 19. Jahrhundert „die älteren Fundamente wohlfahrtsstaatlichen Denkens“ fort, die letztlich auch dem in der Bismarck-Zeit zunehmenden (sozial)staatlichen Interventionismus zugrunde lag (Stolleis 2001). Es gehört auch zu Wahrheit, dass die SPD, die wichtigste Oppositionspartei im Kaiserreich, ebenso wenig eine eigenständige Konzeption für einen Sozialstaat entwickelte: Stattdessen stützte sich etwa das Erfurter Programm der SPD (1891) stark auf die marxistische Klassentheorie und verschob den Aufbau einer „neuen Gesellschaft“ auf die Zeit der sozialen Revolution, den „große(n) Kladderadatsch“; an dieser konzeptionellen Abstinenz änderte sich bis zum Ende des Ersten Weltkrieges im Grundsatz nichts.

Das Fehlen einer konzeptionellen Fundierung der Sozialpolitik des Reiches und der Sozialdemokratie in dieser Zeit bedeutet nicht, dass es damals überhaupt keine Versuche gab, die Sozialreformen sowie den Aufbau eines Sozialstaates konzeptionell zu legitimieren. Ein bekanntes Beispiel hierfür war Lorenz von Stein (1815–1890), der die Entwicklungen in Frankreich in den 1830er und 1840er Jahren aufmerksam beobachtete und sich bereits nach der Revolution von 1848 für eine „soziale Monarchie“ aussprach, ohne jedoch ein konkretes Programm für soziale Reformen zu entwickeln (zu von Stein siehe z. B. Böckenförde 1991). Auf dem Gebiet des Privatrechts war es beispielsweise Otto von Gierke (1841–1921), der bei der Ausarbeitung des BGB nach der Veröffentlichung des ersten Entwurfs heftige Kritik an dessen Individualismus übte und den kaiserlichen Gesetzgeber aufforderte, einen „Tropfen sozialistischen Öls“ hinzuzufügen, d. h. die Bindung des Einzelnen an die verschiedenen Formen der Gemeinschaft anzuerkennen und ein soziales Privatrecht zu schaffen (von Gierke 1889). Auch die so genannten „Kathedersozialisten“ (z. B. Gustav von Schmoller, Lujo von Brentano, Anton Menger oder Werner Sombart) versuchten in den Jahren bis zum Ausbruch des Ersten Weltkriegs, nicht selten über den Verein für Socialpolitik, Sozialreformen voranzutreiben (dazu Kaufmann 2016a). Nicht wenige dieser Versuche endeten im Sozialkonservativismus, gingen nicht über den Rahmen einer „sozialen Monarchie“ hinaus und vollzogen nicht den Schritt zu einer republikanischen Theorie des Sozialstaates.

Angesichts dieser „etatistisch-autoritäre(n)“ Wurzeln des deutschen Sozialstaates gerät indessen sehr schnell aus dem Blick, dass es bereits während des Kaiserreiches Ansätze einer behutsamen Demokratisierung einzelner Institutionen des Sozialstaates sowie eines Aufbaus neuer Institutionen, die demokratisch verfasst sein sollten, gab und sich somit subkutan gleichsam „von unten“ ein Gegengewicht innerhalb der Gesellschaft zum obrigkeitsstaatlichen Charakter sozialstaatlicher Intervention bildete, das den Charakter des Sozialstaates nachhaltig verändern sollte. Beispiele für diesen Entwicklungsprozess sind die Praxis der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, die im Laufe der Zeit geradezu zu einer „Herrschaft der Sozialdemokratie“ in den Selbstverwaltungsorganen führte (dazu Stolleis 2003: 73 f.), die paritätische Beteiligung der Koalitionen an den nach dem Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juli 1890 (RGBl. 1890 I, S. 141) in zahlreichen Kommunen errichteten Gewerbegerichte, deren paritätische Mitwirkung in den seit den 1890er Jahren vielerorts errichteten kommunalen Arbeitsnachweisen (Buchner 2013: 292 ff.) sowie die Vorboten für die Herausbildung eines kollektiven Arbeitsrechts – durch den Abschluss von Tarifverträgen, aber auch durch die ersten Ansätze einer betrieblichen Mitbestimmung in Gestalt von Arbeiterausschüssen (dazu Däubler/Kittner 2022). In der Weimarer Republik sollte dieser Gedanke einer Demokratisierung des Sozialstaates und des „Wirtschaftslebens“ noch weiter ausgebaut werden. Prominente Vertreter eines solchen an der Demokratisierung anknüpfenden Verständnisses sozialstaatlicher Intervention waren z. B. der Arbeitsrechtler Hugo Sinzheimer (1875–1945), aber auch der Ökonom Fritz Naphtali (1888–1961), der die Idee der Wirtschaftsdemokratie 1929 in einer Programmschrift für den Allgemeinen Deutschen Gewerkschaftsbund (ADGB) entwickelte (zum Ganzen vgl. Herrera 2002; und ders. 2011; Kocher 2013; Seifert 2011).

2) Im Frankreich der III. Republik waren die Debatten seit Ende des 19. Jahrhunderts stark von der damals sich entwickelnden französischen Soziologie geprägt, insbesondere durch Durkheims bahnbrechende Studie „La division du travail social“ (Durkheim 1893) und durch das geradezu als Programmschrift wirkende Buch „Solidarité“ von Léon Bourgeois (Bourgeois 1896), einem der bedeutenden Staatsmänner der französischen III. Republik, und späterem Friedensnobelpreisträger. In den Worten des französischen Soziologen Célestin Bouglé, einem der wichtigsten Protagonisten jener Bewegung: Der „Solidarisme“ wurde so etwas wie „die offizielle Philosophie der Dritten Republik“, die einen Kompromiss zwischen so unterschiedlichen Bewegungen wie dem in der III. Republik so einflussreichen Parti radical, républicain, radical et radical-socialiste (kurz: Parti radical) und dem Sozialkatholizismus ermöglichte (Bouglé 1907).

Ausgangspunkt des Solidarismus war der Gedanke einer wechselseitigen Abhängigkeit zwischen Individuum und Gesellschaft. Das Individuum stehe gegenüber seinen Zeitgenossen, aber auch gegenüber künftigen Generationen in der Schuld für das, was es von der Gesellschaft als Leistungen oder Zuwendungen seit seiner Geburt im Laufe seines Lebens erhalten hat und weiter erhält. Die so begründete soziale Schuld des Einzelnen, an die Gesellschaft einen Beitrag zu leisten (z. B. durch Zahlung von Steuern), folge aus einem vertragsähnlichen Schuldverhältnis (quasi-contrat) zwischen dem Einzelnen und allen anderen „Assoziierten“. Die Gemeinschaft habe für eine kostenlose Ausbildung des Einzelnen und seinen Schutz in sozialen Notlagen Vorsorge zu treffen, während der Einzelne zur Erfüllung dieser Aufgaben durch das Gemeinwesen nach seinen Möglichkeiten beizutragen habe. Dieser allgemeine Inhalt des quasi-contrat social würde sich zwischen den Rechtsgenossen herausbilden, „wenn sie frei und gleich hätten beraten können“ (S. 46). An die Stelle des Gesellschaftsvertrages eines Rousseau oder anderer Vertragstheoretiker in der Rechtsphilosophie trat somit mit dem „quasi-contrat social“ ein vertragsähnliches Geschäft als Legitimationsgrundlage sozialstaatlicher Intervention.

Der Solidarismus prägte die französische Sozialpolitik während des letzten Jahrzehnts des 19. Jahrhunderts und des beginnenden 20. Jahrhunderts sehr stark. Dies gilt in besonderer Weise für das so wichtige Gesetz über die Entschädigung von Arbeitsunfällen (Loi sur l’indemnisation des accidents de travail) vom 9. April 1898 und den gesetzlichen Aufbau der ersten Einrichtungen der französischen Sozialversicherung. Aber auch jenseits dieser klassischen Bereiche des Sozialstaates wurde das Konzept der Solidarität in Frankreich zu einer wichtigen Kategorie für die Theoretisierung des Rechts: die Ecole du service public, deren Begründer Léon Duguit (1859–1928) war (Duguit 1928: 61), Georges Scelles Theorie des Völkerrechts als droit des gens (Seifert 2020) und der Solidarisme contractuel von René Demogue (Courdier-Cuisinier 2006) sind bekannte Beispiele für die Bedeutung des Solidarismus für die Entwicklung des Rechtsdenkens, das die Herausbildung des Sozialstaates in Frankreich stützte und begleitete (Grimm 1973; Seifert 2020).

II.

Die Vereinigung für Recht und Gesellschaft (VRuG) ist die wissenschaftliche Fachgesellschaft für die Rechtssoziologie in Deutschland. Um die rechtssoziologischen Netzwerke transnational zu stärken, hat sie bereits im Jahre 2019 den Workshop „sociolegal studies in Germany and the UK“ gefördert, der in Kooperation mit der britischen Socio-Legal Studies Association SLSA stattfand; aus ihm ist das Forschungsprojekt „Socio-legal Trajectories in Germany and the UK: Cultures, Actors and Institutions“ entstanden. Darüber hinaus organisierte die Vereinigung im Jahre 2020 in Kooperation mit polnischen rechtssoziologischen Fachgesellschaften und Akteur:innen den Workshop „sociolegal perspectives on the rule of law“; Beiträge von diesem Workshop sind in Band 42 (2022) Heft 1 der Zeitschrift für Rechtssoziologie veröffentlicht.

Der bereits erwähnte, durch die DFG geförderte und in den Räumen des CMB Berlin veranstaltete Workshop „Wege zur Solidarität – Konzeptionelle Wurzeln des Sozialstaates in Frankreich und Deutschland“ vom 23./24. Mai 2024 stand in dieser Tradition. Nach einem einführenden Panel zu den konzeptionellen Wurzeln des Sozialstaats in beiden Ländern, beschäftigten sich weitere Panels mit einzelnen konkreten Erscheinungsformen von Solidarität und Sozialstaat in Frankreich und Deutschland, und zwar in drei Bereichen: im Vertragsrecht, im Völkerrecht sowie im Europarecht.

Wir haben uns entschlossen, die Veröffentlichung der Beiträge zu dem Berliner Workshop auf die französische Rechtstradition zu fokussieren und deutschen Leser:innen insbesondere mit dem französischen Solidarismus eine sozialstaatliche Konzeption näher zu bringen, die in Deutschland bislang zu wenig wahrgenommen worden ist. Wir dokumentieren deshalb im Folgenden drei Beiträge französischer Forscher:innen; sie wurden für dieses Heft ins Deutsche übersetzt.

Alain Supiot (Collège de France, Paris) bildet mit seinem Aufsatz „Die konzeptionellen Wurzeln des Sozialstaates in Frankreich und in Deutschland“ („Les racines conceptuelles de l’État social en France et en Allemagne“)[1] den Auftakt. Ausgehend von den konzeptionellen Wurzeln des Sozialstaates als den „treibenden Ideen“ skizziert er die bereits vor der Industrialisierung liegenden Ursprünge in der „römisch-kanonischen Kultur“ des Mittelalters sowie den durchaus unterschiedlichen Einfluss der Reformation auf die westlichen Rechtstraditionen und ihr Kontrast zur katholischen Lehre. Im Unterschied zu Deutschland verbinde das französische Modell des sozialen Republikanismus zwei Traditionen – die etatistische sowie die mutualistische (genossenschaftliche). Supiot zeigt, wie diese eigentümliche Verknüpfung von den Vertretern des Solidarismus fortgesetzt wurde. Die mutualistische Seite finde insbesondere im französischen Sozialversicherungssystem ihren Ausdruck, doch habe der Staat stets die Autonomie der sich in ihm entfaltenden Berufsorganisationen eingehegt.

Supiot zeigt auch, wie der Begriff der Solidarität Teil einer gemeinsamen Rechtssprache geworden ist, „um die unterschiedlichen Sozialmodelle auf der europäischen oder sogar der universellen Ebene zusammenzuführen“. Die Institutionen, die den Grundsatz der Solidarität näher ausformen, seien „eine Bremse für die Ausdehnung der Marktlogik auf alle menschlichen Aktivitäten“. Am Beispiel der Entwicklung der Europäischen Union zeigt er den Konflikt zwischen den wirtschaftlichen Freiheiten im Binnenmarkt und den Systemen der Solidarität, wie sie in den Mitgliedstaaten existieren. Auch wenn der Europäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung diese nationalen Ordnungen letztlich verteidigt habe, seien die nationalen Ordnungen der Solidarität doch nicht auf die europäische Ebene erstreckt worden. In der Konsequenz habe dies zu einer „negativen Integration“, also zu einem Abbau nationaler Formen der Solidarität, geführt, ohne dass an ihre Stelle gleichwertige Formen von Solidarität auf der Unionsebene getreten wären. Dieser Verlust soll nach Supiot durch die Herausbildung einer weltweiten Solidargemeinschaft aufgegangen werden können. Begriffliche Grundlage für diesen Prozess der Herausbildung einer solchen Solidarität sei eine mondialisation, welche die Zusammenarbeit der Länder fördere, ohne in identitäre Denkmuster zurückzufallen. Es gehe um „die Verknüpfung der verschiedenen Kreise der Solidarität“. Bei transnationalen Unternehmen bedeute sie vor allem die Wiederauferstehung der gesamtschuldnerischen Haftung, die historischer Ausgangspunkt des Begriffs der Solidarität war, etwa in Gestalt der Sorgfaltspflichten, mit der die sozialen und ökologischen Folgen ihrer Tätigkeit eingefangen werden.

Carlos Miguel Herrera (Université de Cergy-Pontoise und Director des dortigen Centre de philosophie juridique et politique) untersucht daran anschließend in seinem Beitrag die „Solidarität als verfassungsrechtliches Argument“ („La solidarité comme argument constitutionnel“)[2]. Dabei arbeitet er heraus, dass die Solidarität in zwei Richtungen Bedeutung entfaltet. Zum einen nehme sie eine wichtige Rolle bei der Konstruktion der demokratischen Ordnung ein. In diesem Zusammenhang zeigt er, wie in dem sich seit den 1890er Jahren in Frankreich herausbildenden Solidarismus die Solidarität die Grundlage für die Konstruktion der politischen Ordnung (der Republik) bildete. Dies wird insbesondere am Werk von Léon Bourgeois – an dessen Begründung der Pflichten des Menschen als eine Art Pendant zu den Menschenrechten, die 1789 proklamiert wurden –, aber auch am Beispiel der Staatstheorie von Léon Duguit und dessen Lehre vom service public verdeutlicht. Zum anderen verweist der Begriff der Solidarität nach Herrera auch auf die Möglichkeiten der sozialen Transformation der politischen Ordnung, die durch die Solidarität überhaupt erst möglich geworden ist. Dabei zeigt er, wie die Solidarität im Laufe des 20. Jahrhunderts mit Verfassungsstatus ausgestattet wurde. Herrera weist in diesem Zusammenhang auch auf die Grenzen dieses sozialstaatlichen Konzepts in einem demokratischen Kontext hin. Es könne zu einer abstrakten, formalen Idee werden, in der ein Teil der Gesellschaft sich zu einem anderen herabbeugt, dem Solidarität entgegengebracht werden muss – und in dem sich die Bürger:innen gerade nicht (wie es im Begriff der „fraternité“ angelegt ist) auf gleicher Ebene begegnen.

Anne-Sylvie Courdier (Université de Bourgogne, Dijon) schließlich stellt in ihrem Beitrag „Zur Bedeutung des vertraglichen Solidarismus in Frankreich“ („Le solidarisme contractuel“)[3] die Bedeutung des Solidaritätsgedankens für das französische Vertragsrecht vor, wie sie insbesondere von dem französischen Privatrechtler René Demogue in dessen wegweisenden Arbeiten zum Vertragsrecht in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts herausgearbeitet wurde.

Der vertragliche Solidarismus geht von der Annahme aus, dass der Vertrag ein Instrument der Solidarität ist, da er aufgrund der zunehmenden Arbeitsteilung notwendig ist, und greift somit auf Durkheims Verständnis einer durch Arbeitsteilung beförderten solidarité organique zurück (Durkheim 1893). Das solidaristische Vertragsverständnis finde aber auch in Demogues Konzeption der Vertragsparteien als einer Art Mikrokosmos seinen Ausdruck, in dem sie zu einem gemeinsamen Zweck zusammenarbeiten und aus dem sich bestimmte Verhaltenspflichten der Vertragsparteien ableiten ließen. Auch wenn der solidarisme contractuel nie zum vorherrschenden Verständnis im Vertragsrecht wurde und nur von wenigen Privatrechtlern nach seinem Tode vertreten worden ist, blieb er doch nicht folgenlos: So zeichnet Courdier den Einfluss, den Demogue im französischen Recht entfaltet hat – insbesondere bei der Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben –, bis zur französischen Schuldrechtsreform des Jahres 2016 in groben Strichen nach.


Danksagung

Ein großer Dank geht an Prof. Dr. Eva Kocher, der Vorsitzenden der VRuG, die maßgeblich für Konzeption, Organisation und Durchführung des Workshops verantwortlich war, und die die Veröffentlichung der Beiträge in diesem Schwerpunkt sowie die Kooperation mit der französischen Zeitschrift ‚Droit et Société‘ koordiniert hat.“


Literatur

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Online erschienen: 2025-10-01
Erschienen im Druck: 2025-10-20

© 2025 bei den Autorinnen und Autoren, publiziert von Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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Downloaded on 22.1.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/zfrs-2025-2016/html
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