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Sozialrecht zwischen Parlament, Straße und Gericht

Wie Sozialrechtsmobilisierung den Hartz-IV-Konflikt konservierte
  • Ulrike A. C. Müller EMAIL logo
Published/Copyright: September 30, 2025
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Zusammenfassung

Der Konflikt um die Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sozialgesetzbuch II zeigt eine rechtssoziologisch interessante Verlagerung von politischen in gerichtliche Foren und zurück, mit lebhaftem Protestgeschehen in der Gesetzgebungsphase, einer sozialgerichtlichen „Klagewelle“ nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und einer aufgeheizten politischen Debatte während einer erneuten parlamentarischen Befassung. Empirische Daten zeigen, dass die breite Mobilisierung des Sozialrechts den politischen Konflikt nicht befriedet, sondern konserviert und die politische Organisierung von Erwerbsloseninteressen unterstützt hat. In Interviews mit SGB-II-KlägerInnen aus den Jahren 2015/16 wurden als Spezifika des gerichtlichen Konfliktforums im Vergleich zu politischen Foren u.a. die Abmilderung von Ressourcenungleichheit und die geringe Bedeutung von Stigmatisierung deutlich.

Dieser empirische Befund steht im Widerspruch zur bisherigen und äußerst überschaubaren empirischen Forschung zu Sozialrechtsmobilisierung. Er stellt theoretische Rechtskritiken mit ihrem Fokus auf bürgerliches Formalrecht in Frage und weist auf die Bedeutung der deutschen Sozialgerichtsbarkeit hin, die ein Element eines sozialen Rechts im Sinzheimer’schen und Radbruch’schen Sinn bildet.

Abstract

The conflict over basic income support for jobseekers in the German Sozialgesetzbuch II involves a sociolegally interesting shift from political to judicial forums and back again, starting with intense protests during the legislative phase, a high number of court cases after the law came into force, and a heated political debate when the topic had been picked up in parliament again. Empirical data indicate that the broad mobilization of welfare law did not pacify the political conflict, but rather preserved it and supported the political organization of the interests of the unemployed. In interviews with SGB II claimants from 2015/16, the specific characteristics of the judicial conflict forum included the attenuation of inequal resources and the low significance of stigmatization.

This empirical finding contradicts previous and extremely limited empirical research on the mobilization of welfare law. It calls into question theoretical legal critiques which unexpressedly focus on „formal civil law“ („bürgerliches Formalrecht“), and points to the importance of the German Jurisdiction of the Social Courts, which forms an element of „social law“ („Soziales Recht“) in Sinzheimer’s and Radbruch’s sense.

Seit der Regierungszeit der Koalition aus SPD, Grünen und FDP („Ampel-Koalition“) von 2021 bis 2025 ist die sozialrechtliche Grundsicherung für Arbeitsuchende – umgangssprachlich „Hartz IV“ – Gegenstand intensiver politischer Debatten. Diese betrafen erst eine teilweise Aussetzung von sozialrechtlichen Sanktionen und später die umfassendere Reform im Bürgergeld-Gesetz, das Weiterbildung vor der Vermittlung in jedwede Arbeit stärkte. Damit griff die Ampel-Koalition einen langjährigen Konflikt parlamentarisch auf, der 2003 mit intensivem Protestgeschehen auf der Straße begann und sich dann in die Sozialgerichte verlagerte, wo eine massive „Klagewelle“ zu verzeichnen war. Die aktuelle Bundesregierung aus Union und SPD plant wiederum erneute Verschärfungen der Pflichten zu qualifikationsunabhängiger Arbeit.

Diese rechtssoziologisch interessante Verlagerung eines Konflikts von politischen in gerichtliche Foren und zurück wird im vorliegenden Beitrag anhand empirischer Daten nachgezeichnet. Es geht dabei um eine Häufung unterinstanzlicher Verfahren – nicht um herausgehobene Fälle, die hohe Instanzen oder sogar das Bundesverfassungsgericht erreichten. Diese Präzedenzfallarbeit bzw. „strategische Prozessführung“[1] ist als rechtssoziologischer Untersuchungsgegenstand von unterinstanzlichen Klagehäufungen abzugrenzen, da Präzedenzfallarbeit umfassende Ressourcen verlangt. Sie wird deshalb nur von ökonomisch starken Akteuren oder in Ausnahmefällen mit ideell motivierten UnterstützerInnen betrieben und zeigt andere Wirkmechanismen von Recht. Dagegen war die SGB-II-Praxis gerade davon gekennzeichnet, dass eine Vielzahl von Menschen quasi ohne ökonomische Ressourcen und ohne artikulierte ideelle Motivation sich auf Recht beriefen. Auch solche „alltäglichen“ Verfahren haben einen deliberativen Gehalt (vgl. Müller 2021: 37f), wie schon Jhering feststellt, wenn er Recht als „unausgesetzte Arbeit und zwar nicht bloß der Staatsgewalt, sondern des ganzen Volkes“ bezeichnet (Jhering 1992 [1872]: 9).

Als Spezifika des sozialgerichtlichen Konfliktforums werden u.a. die geringe Bedeutung von Stigmatisierung und ein Ausgleich ökonomischer Ressourcenungleichheit deutlich. Im Ergebnis hat die alltägliche Mobilisierung des Sozialrechts den politischen Konflikt nicht befriedet, sondern konserviert, und die politische Organisierung von Erwerbsloseninteressen unterstützt.

Dieser empirische Befund steht im Widerspruch zur – äußerst überschaubaren – empirischen Forschung zum Sozialrecht. Zudem stellt er theoretische Rechtskritiken mit ihrem Fokus auf bürgerliches Formalrecht in Frage und weist auf die Bedeutung der Sozialgerichtsbarkeit hin, die ein Element eines sozialen Rechts im Sinzheimer’schen und Radbruch’schen Sinn bildet.

Empirischer Forschungsstand zu Sozialrechtsmobilisierung

Die empirische Forschung zur Perspektive von LeistungsbezieherInnen auf Sozialrechtsmobilisierung ist äußerst überschaubar. In diesem Abschnitt wird der Stand für Zeiträume vor Einführung des SGB II sowie außerhalb Deutschlands dargestellt. Als „Rechtsmobilisierung“ wird dabei die Nutzung von Recht durch Rechtsunterworfene zur Anwendung einer konkreten Rechtsnorm im konkreten Sachverhalt verstanden, unabhängig von einer möglichen politischen Intention. Der Fokus liegt also auf den einzelnen Rechtsunterworfenen als Akteuren und ihrem Beitrag zur Umsetzung von Recht:

Zurückhaltende Nutzung von Sozialrecht

Reifner (1982) hat bei bundesdeutschen BezieherInnen der damaligen Sozialhilfe eine resignative Haltung in Bezug auf Rechtsmobilisierung festgestellt: Meist gingen die Personen davon aus, dass sie die günstigsten Ergebnisse nicht durch rechtliches Einfordern, sondern „als Untertan bittend“ (ebd.: 143) erreichen. Rambausek (2017) hat für gehbehinderte Menschen subjektive und objektive Hindernisse bei der Mobilisierung von Sozial- und Gleichstellungsrecht festgestellt und vermutet, dass die Befragten die Erfolgschancen von Klagen unterschätzen (ebd.: 424).

Vergleichbar zu Reifner (1982) haben Levine und Preston (1970) für die USA gezeigt, dass einkommensarme Menschen kaum Rechtsberatung zu Sozialhilfe nutzen und das betreffende Recht kaum mobilisieren. Überwiegend hatten die Betroffenen keine Kenntnis von bestehenden Rechtsansprüchen. Sie betrachteten sozialstaatliche Leistungen eher als Privileg denn als Recht.

Ebenfalls für die USA hat Sarat (1990) zwar bei SozialhilfebezieherInnen ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Bedeutung von Sozialrecht festgestellt. Allerdings erlebten die Untersuchungspersonen Sozialrecht nicht als subjektive rechtliche Handlungsmacht, sondern als omnipräsenten repressiven Mechanismus, was das titelgebende Interviewzitat „The law is all over“ verdeutlicht.

Allgemeiner fürs Recht – also nicht nur fürs Sozialrecht – unterscheiden Ewick und Silbey (1998) bei US-amerikanischen Angehörige der Mittel- und Unterschicht drei Typen von Rechtsbewusstsein: einen Typus „before the law“, der sich an Kafkas „Vor dem Gesetz“ anlehnt und mit besonders rechtskonformem Verhalten einhergeht. Diese Personen erleben Recht zwar als bürokratisch und fern von ihrem Lebensalltag, gehen dabei aber von einer idealen Ausrichtung des Rechts auf Unparteilichkeit aus. Der Typus „with the law“ beschreibt dagegen Personen mit einer eher spielerischen, aktiven Herangehensweise ans Recht, die im Recht eine legitime Parteilichkeit annehmen. Der dritte Typus „against the law“ bezieht sich auf Personen, die Recht als Recht des Stärkeren erleben, das in ihr Alltagsleben eindringt und mit dem sie erzwungenermaßen zurechtkommen müssen. Die von Sarat (1990) untersuchten SozialhilfebezieherInnen würden sich in diesem Schema zwischen dem Typus „before the law“ und dem Typus „against the law“ bewegen.

Der empirische Forschungsstand zeigt also in den USA zu unterschiedlichen Zeitpunkten und in Deutschland der 1980er Jahre zurückhaltende, defensive Perspektiven von Subjekten des Sozialrechts auf dessen Mobilisierung; die Nützlichkeit von Rechtsmobilisierung wurde sehr skeptisch beurteilt.

Intensive und erfolgreiche Nutzung von Sozialrecht

Im scheinbaren Gegensatz zu diesen Befunden war in Deutschland ab 2005 eine sehr hohe Zahl an Klagen im Bereich des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu verzeichnen. Der Höhepunkt lag im Jahr 2010 bei 216 752 eingegangenen Klagen und Eilrechtsschutzanträgen bzw. einer Klagequote von 6 %, bezogen auf die Zahl der leistungsbeziehenden Haushalte (Statistisches Bundesamt 2012a: 83, eigene Berechnung). 31 % der gerichtlich entschiedenen Klagen endeten mit einem Erfolg oder Teilerfolg der Leistungsbeziehenden (ebd.: 29). Diese Zahlen lassen vermuten, dass sich die SGB-II-Mobilisierung von den zuvor genannten Befunden der defensiven und zurückhaltenden Sozialrechtsmobilisierung unterscheidet.

Befunde dazu werden weiter unten dargestellt, nach einem Blick auf Kontextfaktoren von Sozialrechtsmobilisierung und sowie theoretische Perspektiven.

Kontextfaktoren von Sozialrechtsmobilisierung

Um Sozialrechtsmobilisierung zu verstehen, sind institutionelle, aber auch gesellschaftliche und politische Kontextfaktoren wichtig:

Der Zugang zum Recht ist durch vielfältige Hürden – ökonomische, informationsbezogene u.a. – grundsätzlich ungleich und für einkommensarme, erwerbslose Menschen erschwert. In institutioneller Hinsicht kommt allerdings der bundesdeutschen Sozialgerichtsbarkeit eine besondere Rolle zu, die als eigenständiger Gerichtszweig eine „deutsche Eigenheit“ (Eichenhofer 2012: 139) darstellt und in Art. 95 GG sogar verfassungsrechtlich verankert ist. Dagegen werden in anderen Wohlfahrtsstaaten soziale Rechte vor Arbeits- oder ordentlichen Gerichten oder nur behördlich durchgesetzt (ebd.: 138). Der eigenständige deutsche Gerichtszweig ist mit einem „klägerfreundlichen“ (ebd.: 142) Prozessrecht ausgestattet, wozu nicht nur die Freiheit von Gerichtsgebühren, sondern auch der Amtsermittlungsgrundsatz mit seinen weiten richterlichen Aufklärungspflichten und Prozesskostenhilfe gehören. Weiterhin sind neben AnwältInnen auch gewerkschaftliche und sozialverbandliche JuristInnen zur Rechtsvertretung befugt, was sowohl den Zugang zum Recht als auch die Kollektivierung von Klagen erleichtert. Soziale Rechte sind in Deutschland also institutionell stark ausgestaltet und mildern viele Zugangshürden ab. Marshalls Befund, dass Gerichte im Wesentlichen für bürgerliche Freiheitsrechte funktional seien und sozio-ökonomische Grundrechte primär das Erziehungswesen und soziale Dienste beschäftigten (Marshall 1992: 40, 42), kann damit weiterentwickelt werden: Sofern sozio-ökonomische Rechte auch einfachgesetzlich normiert sind – materiell- und prozessrechtlich –, können Gerichte sie intensiv aufgreifen.

Einen weiteren Kontextfaktor von Sozialrechtsmobilisierung bilden die Bedingungen politischen Handelns als Einflussnahme auf die Legislative, in der das zu mobilisierende Recht gesetzt wird. Ebenso wie rechtliches Handeln ist politisches Handeln nicht voraussetzungslos. Es erfordert Ressourcen in materieller, informationsbezogener und sozialer Hinsicht. Diese Ressourcen sind bei SGB-II-beziehenden Menschen tendenziell unterdurchschnittlich vorhanden. Zudem werden Erwerbsloseninteressen in der Politikwissenschaft grundsätzlich als schwer organisierbar und kaum konfliktfähig eingestuft (Offe 1972; Straßner 2006: 86), weshalb sie als „schwache Interessen“ (Willems 2005: 36; Winter 1997: 540, 543; ders. 2000: 39; Zimmermann & Boeckh 2012: 683) gelten. Dies liegt u.a. am meist vorübergehenden Status von Erwerbslosigkeit, wobei die Einbeziehung von niedrig entlohnten Menschen mit aufstockendem Leistungsanspruch in den Geltungsbereich des SGB II allerdings die betreffenden Zeiträume deutlich verlängert.

Jenseits dessen führt allein die ökonomische Ressourcenarmut zu einem Nachteil im politischen Raum, nämlich zu einer systematischen Verzerrung von gesetzgeberischen Entscheidungen zum Nachteil unterer Klassen: Elsässer (2018) zeigt quantitativ, dass Entscheidungen des Deutschen Bundestages seit den 1980er-Jahren systematisch zugunsten oberer Berufs- und Einkommensgruppen erfolgten und im Ergebnis ökonomische Ungleichheit tendenziell verschärften. Untere Einkommensgruppen können nur dann mit einer Umsetzung ihrer Interessen rechnen, „wenn diejenigen mit hohen Einkommen dasselbe wollen. Weichen sie jedoch voneinander ab, spiegeln politische Entscheidungen die Präferenzen einkommensstarker Gruppen wider.“ (Elsässer et al. 2017: 176) Empirisch ist dies sowohl für CDU- als auch für SPD-geführte Regierungen belegt (ebd.).

Dies kann wiederum einen anderen Befund erklären: Erwerbslose und andere Menschen in unteren Klassen beteiligen sich seltener an politischen Wahlen (Schäfer et al. 2013: 21). Diese sozio-ökonomische Ungleichheit der Wahlbeteiligung hat seit 1980 kontinuierlich zugenommen (Schäfer 2015: 97). Die Bevorzugung der Interessen von bessergestellten Menschen und die korrespondierend fehlende Berücksichtigung der Interessen von Menschen in unteren Klassen verstärkt vermutlich die geringe Beteiligung an politischen Prozessen und umgekehrt (Elsässer et al. 2017: 177f). Insofern ist eine „Abwärtsspirale“ aus sich wechselseitig verstärkender politischer und sozio-ökonomischer Ungleichheit zu befürchten: „Sozial benachteiligte Gruppen merken, dass ihre Anliegen kein Gehör finden und wenden sich deshalb von der Politik ab, die sich in der Folge noch stärker an den Interessen der Bessergestellten orientiert.“ (Elsässer et al. 2017: 178)

Letztlich bildet die verbreitete gesellschaftliche Abwertung von Langzeiterwerbslosigkeit eine wichtige gesellschaftliche Bedingung sowohl von politischem als auch von rechtlichem Handeln im Bereich des SGB II. Erwerbsarbeit wird von der Bevölkerung in Deutschland als wichtigster Faktor für gesellschaftliche Zugehörigkeit betrachtet – vor Geburtsort, Staatsangehörigkeit oder Religion (Sachverständigenrat 2016: 38, 40). Korrespondierend zeigt die Forschung zur Gruppenbezogenen Menschenfeindlichkeit, dass Langzeiterwerbslosigkeit eine relevante Kategorie gesellschaftlicher Abwertung bildet (Mokros & Zick 2023). 35 % der Bevölkerung gingen 2022/2023 davon aus, dass Langzeitarbeitslose der Gesellschaft nur zur Last fallen – dieser Wert lag höher als derjenige für 2021/22 (21 %), aber deutlich niedriger als derjenige für 2018/19 (51 %, Mokros & Zick 2023: 165). Rund 23 % teilen die Auffassung, dass BezieherInnen von Bürgergeld und Sozialhilfe faul sind (ebd.: 166).

Theoretische Rahmung von Sozialrechtsmobilisierung mittels materialistischer Rechtskritiken und Galanters Modell der Parteitypen

Die empirischen Befunde zur Sozialrechtsmobilisierung können theoretisch eingebettet werden. Ein Bezug auf Großtheorien ist zwar in der empirischen Rechtsforschung nicht gängig, aber nützlich. Auch Cotterrell (1992:71ff, 99ff, 306ff) bezieht sich in seiner rechtssoziologischen Einführung konsequent zur Systematisierung auf Großtheorien und formuliert die Kernfrage, ob Recht sich neutral zu gesellschaftlicher Integration verhält – wie funktionalistische und systemtheoretische Ansätze postulieren – oder ob Recht bestimmte Gruppen oder Klassen systematisch privilegiert – wie es materialistische Theorien annehmen.

Materialistische Rechtskritiken und das SGB II als soziales Recht

Für die vorliegende Untersuchung von Sozialrechtsmobilisierung sind materialistische Rechtskritiken interessant, die die Nutzbarkeit von Rechtsmobilisierung für sozio-ökonomisch schwache Personengruppen bzw. untere Klassen[2] bezweifeln und Recht als Stabilisierung kapitalistischer Vergesellschaftung beschreiben (vgl. die Überblicke bei Buckel 2020 und Frankenberg 2020 sowie die Diskussion bei Müller 2021: 30–33). Daran anknüpfend wird eine entpolitisierende Wirkung von Recht kritisiert, in der die individualistische Struktur des Rechts zu einer Vereinzelung führt und kollektives Handeln erschwert (Barker 1990: 94–98). Der Vorwurf der übermäßigen Entpolitisierung findet sich auch in neueren deutschen Beiträgen über Recht, u.a. bei Loick (2017:227) und Menke (2015: 313, 321). Die kollektiven Dimensionen von normativen Entscheidungen würden unkenntlich gemacht, sodass politische Konflikte zu Lasten schwächerer Bevölkerungsgruppen befriedet würden (ebd., zur Diskussion Müller 2021: 33f).

Die – vorwiegend US-amerikanischen oder älteren bundesdeutschen – empirischen Befunde, die eine zurückhaltende Nutzung von Sozialrecht zeigen, stützen diese Kritiken tendenziell.

Bei SGB-II-Mobilisierung müsste dementsprechend ein relevanter Nutzen von SGB-II-Mobilisierung bezweifelt werden, da die klagende Personengruppe sozio-ökonomisch schwach ist.

Der Vermutung der Entpolitisierung entsprechend müsste eine Befriedung des politischen Konflikts um „Hartz IV“ zu beobachten sein. Die empirischen Befunde zur intensiven und erfolgreichen SGB-II-Mobilisierung sowie die erneute politische Debatte um die Bürgergeld-Reform im SGB II gehen aber in die entgegengesetzte Richtung.

Dies liegt vermutlich an einer unausgesprochenen Beschränkung vieler materialistischer Rechtstheorien und auch der Kritiken von Loick und Menke: Sie beziehen sich auf bürgerliches Formalrecht. Darin werden Rechtssubjekte als abstrakt gleich und autonom konzipiert, wie es im Vertragsrecht angelegt ist (Rottleuthner 2009: 207). Diese Form von Recht ist keineswegs die einzige. Deshalb verlangt Rottleuthner (1975: 259f) eine Differenzierung: „Sollen Aussagen für das Recht gemacht werden oder nur für das bürgerliche Recht (das Recht der bürgerlichen Gesellschaft oder das bürgerliche Privatrecht)?“ Vom bürgerlichen Formalrecht unterscheidet sich das soziale Recht, welches von Sinzheimer und Radbruch beschrieben wurde. In sozialem Recht wird die Ungleichheit von Rechtssubjekten ausdrücklich berücksichtigt, Rechtssubjekte werden teilweise als bedürftig konzipiert (Sinzheimer 1976, 43; Radbruch 1993, 361f). Klassische Beispiele dafür sind das Arbeitsrecht und das Mietrecht.

Auch das SGB II ist als soziales Recht zu qualifizieren; das Sozialgerichtsgesetz stellt eine Art soziales Prozessrecht dar. Zentrale materialistische Rechtskritiken dürften auf SGB-II-Mobilisierung weniger oder gar nicht zutreffen.

Galanters Modell der Parteitypen und das Sozialgerichtsgesetz

Eine kritische Perspektive auf Recht nimmt auch Galanter (1974) in seinem Modell von Parteitypen an: Er unterscheidet „Repeat Players“, also ressourcenstarke, insbesondere unternehmerische und behördliche KlägerInnen, die Gerichtsverfahren als Teil ihres Alltags betreiben können und nicht auf Erfolg in jedem einzelnen Fall angewiesen sind, von „One-Shotters“, also von ressourcenarmen KlägerInnen, die Recht nur selten mobilisieren, dabei auf einen Erfolg angewiesen sind und zu denen vor allem BürgerInnen gehören. In gerichtlichen Konstellationen, wo sich Repeat Player und One-Shotter gegenüberstehen, nimmt Galanter eine strukturelle Überlegenheit der Repeat Player an, sodass „the ‚Haves‘ Come Out Ahead“ (ebd). Ungleiche Erfolgschancen leitet er aus unterschiedlichen Aspekten her: U.a. vermutet er, dass die ressourcenstarken Repeat Player bessere anwaltliche Beratung erhalten, weil sie diese regelmäßiger und häufiger einkaufen, und dass sie Rechtsberatung häufiger präventiv nutzen können. Bei den AnwältInnen der ressourcenschwachen One-Shotters dagegen nimmt er strategische Nachteile an, nämlich eine niedrige sozio-ökonomische Position innerhalb der Profession, eine schwierige Kontaktierung des eigenen Klientels wegen deren geringer rechtlicher Informiertheit, kürzere Vertragsbeziehungen, geringe Gebühren und wenig Zeit für die Mandatsbearbeitung (ebd.: 115). Diese Nachteile bestünden allerdings vor allem bei einer Spezialisierung auf bestimmte Personengruppen als Klientel, weniger bei der Spezialisierung auf ein Rechtsgebiet (ebd.: 116). Auch spezialisierte AnwältInnen der One-Shotters können laut Galanter nur für rechtliche Kompetenz und Vertrautheit mit dem Gericht sorgen, aber nicht den strategischen Nachteil ausgleichen, dass ressourcenschwache KlägerInnen nicht die Möglichkeit haben, Verfahren strategisch zu betreiben und ggf. auf einzelne Verfahren zu verzichten oder abzuwarten.

Galanter denkt allerdings einen Ausgleich oder zumindest eine Abmilderung struktureller Ungleichheiten mit. Möglichkeiten dafür sieht er vor allem in der Ausgestaltung von rechtlichen Institutionen, Rechtsdienstleistungen und Parteipositionen, weniger in materiell-rechtlichen Änderungen (ebd.: 150). Insbesondere Veränderungen auf der Ebene der Parteipositionen hält er für wirksam, etwa ein ausgeweitetes Angebot von Rechtsberatung und Massenklagen als Möglichkeiten der Organisierung (ebd.).

Auf SGB-II-Klagen angewendet sind die SGB-II-BezieherInnen als One-Shotters und die Behörden als Repeat Player einzustufen – selbst wenn manche LeistungsbezieherInnen mehrere Verfahren führen, denn beim Leben am Existenzminimum müssen sie jede rechtliche Chance nutzen und können nicht strategisch abwarten, anders als die Behörden. In dieser Konstellation sind also zunächst schlechte rechtliche Erfolgschancen zu vermuten. Aber diese werden durch das Sozialgerichtsgesetz in einigen Punkten abmildert, etwa durch das Institut der Prozesskostenhilfe, das eine anwaltliche Spezialisierung erleichtert, den Amtsermittlungsgrundsatz und die Befugnis von Sozialverbänden und Gewerkschaften zur Rechtsberatung und -vertretung, die das Angebot von Rechtsberatung ausweiten. Damit bestehen relevante Veränderungen auf der Ebene der Parteipositionen und der rechtlichen Institutionen, was Galanter als Ausgleich struktureller Überlegenheit für besonders wirksam hält und was die hohe Erfolgsquote von SGB-II-KlägerInnen trotz ihrer Qualifikation als One-Shotters zumindest anteilig erklären kann.

Die Vorgeschichte der SGB-II-Mobilisierung: Hartz-IV-Proteste als Hochphase der Erwerbslosenproteste

Im bundesdeutschen Sozialrecht existierte von 1956 bis 2004 die Arbeitslosenhilfe als bedürftigkeitsgeprüfte Sozialversicherungsleistung, die am vorherigen Einkommen bemessen und individuell unbefristet gezahlt wurde. Die rot-grüne Bundesregierung unter Gerhard Schröder setzte mit der Hartz-IV-Reform eine Zäsur, indem sie diese Leistung zum 1.1.2005 abschaffte – gleichzeitig mit der bisherigen Sozialhilfe – und durch die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ersetzte, die eine Fürsorgeleistung darstellt. Dadurch wurde das Leistungsniveau für mehr als die Hälfte derjenigen, die zuvor Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe bezogen, abgesenkt (Goebel & Richter 2007) und der sozialrechtliche Arbeitszwang verschärft. Auch wenn eine Entsicherung in der Arbeitslosigkeit schon vorher stattfand, brachte die Hartz-IV-Reform noch deutlichere Veränderungen. Sie wurde von Protesten begleitet, die zu den größten Bottom-up-organisierten Sozialprotesten der Bundesrepublik gehören (Wompel 2013:19) und erst relativ spät vom DGB und Mitgliedsgewerkschaften unterstützt wurde (vgl. Rein 2008: 606, Lahusen & Baumgarten 2010: 60). Diese Proteste überraschten weite Teile der Forschung, die Erwerbslosenproteste „episodenhaft unter die […] Arbeiterbewegung subsumiert“ oder individualisiert hatten (Rein 2013b: 11). Die dezentralen und bundesweiten Demonstrationen gegen die Hartz-IV-Reform stellten eine neue Erfahrung dar und wurden zumeist von neu formierten Bündnissen aus lokalen Erwerbsloseninitiativen, globalisierungskritischen Initiativen, Sozialverbänden und lokalen Gewerkschaftsgruppen getragen, später auch unter Beteiligung des DGB. Mit dessen Unterstützung beteiligten sich am 3. April 2004 ca. 500 000 TeilnehmerInnen an Demonstrationen in Berlin, Köln und Stuttgart und damit an der „größte[n] Protestaktion, die eine Gewerkschaft je gegen eine sozialdemokratisch geführte Regierung in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt hat“ (Lahusen & Baumgarten 2010: 60). In der Folge bildeten wöchentliche lokale Demonstrationen, vor allem in Ostdeutschland, den Schwerpunkt der Proteste, bei denen Einzelaktivisten eine tragende Rolle spielten. In einer standardisierten Befragung, die zwar nicht repräsentativ war, aber eine vergleichsweise große Stichprobe und einen hohen Rücklauf hatte, zeigte sich, dass von den Beteiligten an dezentralen Demonstrationen am 13.9.2004 knapp 43 Prozent erwerbslos waren (Rucht & Yang 2004: 21). Der Weg der Proteste auf die Straße war auch ein Ausweg aus einer Sackgasse der parlamentarischen Repräsentation, da von den im Bundestag vertretenen Parteien nur die damalige Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS), die Vorgängerin der heutigen Partei Die Linke, die Reform kritisierte. Gleichzeitig galt die PDS bei den anderen im Bundestag vertretenen Parteien überwiegend als nicht koalitionsfähig und war nicht in Fraktionsstärke, sondern nur mit zwei direkt gewählten Abgeordneten im Bundestag, sodass ihre Kritik keinen wirksamen parlamentarischen Einfluss ausüben konnte.

Obwohl sich die Forderungen überwiegend auf die Beibehaltung des bestehenden Systems von Arbeitslosen- und Sozialhilfe beschränkten und keine neuen Konzepte entwickelten, waren die Proteste innovativ, indem sie ein neues kollektives Subjekt zeigten: Erwerbslose und potenziell Betroffene agierten weitgehend eigenständig und waren als Akteure sicht- und hörbar. Gewerkschaften, Parteien, Verbänden und anderen etablierte gesellschaftliche Akteure waren nur wenig involviert und wurden auch medial kaum als tragende Säulen dargestellt. Damit waren die Proteste durchaus innovativ. Aufgrund der mehrmonatigen Dauer, der regionalen Verbreitung und der weitgehend eigenständigen Organisation ohne wesentliche Unterstützung durch DGB, dessen Mitgliedsgewerkschaften und andere etablierte gesellschaftliche Akteure interpretiert Rein (2008: 598) die Hartz-IV-Proteste 2003/2004 als Andeutung einer entstehenden breiten sozialen Bewegung um Erwerbsloseninteressen.

Die Proteste waren inhaltlich unmittelbar erfolglos, da die Reform im Wesentlichen unverändert verabschiedet wurde und nur kleinere Zugeständnisse, etwa bei den Freibeträgen für Vermögen, gemacht wurden. In mittelbarer Hinsicht verzeichnen Lahusen und Baumgarten aber mehrere Erfolge: Ein erster Erfolg liegt in der Gründung neuer Gruppen, der Politisierung bestehender Initiativen und deren erhöhter Sichtbarkeit. Damit wurde die bestehende Lage der Organisation um Erwerbsloseninteressen gestärkt und eine „Infrastruktur“ geschaffen, die „selbst in Zeiten geringer außerparlamentarischer Aktionen als latente Mobilisierungsstruktur überwintern“ kann (Lahusen & Baumgarten 2010: 212). Zweitens wurde die Gesellschaft für Sicherung im Fall von Erwerbslosigkeit sensibilisiert; Armut, Prekarisierung und soziale Ungleichheit wurden als Debattenthemen wichtiger (ebd.: 212f). Drittens haben die Proteste die parteipolitische Landschaft verändert, da die SPD einen „spürbare[n] Verlust an Vertrauen und Akzeptanz“ (ebd.: 214) hinnehmen musste und sich die Partei Die Linke als bundesweite Partei konsolidieren konnte (Nowak 2009: 9). Ob Letzteres ein dauerhafter oder nur ein vorübergehender Effekt war, ist allerdings gegenwärtig offen.

Hohe Klagezahlen in Fortsetzung der Hartz-IV-Proteste

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2005 flauten die Proteste ab. Stattdessen verzeichnete nun die Sozialgerichtsbarkeit einen massiven Anstieg der Klagezahlen im Bereich des SGB II; der Konflikt verlagerte sich vom politischen in den rechtlichen Raum mit einem zahlenmäßigen Höhepunkt im Jahr 2012. Diese Entwicklung lässt vermuten, dass sich die SGB-II-Mobilisierung von den zuvor genannten Befunden der defensiven und zurückhaltenden Sozialrechtsmobilisierung unterscheidet.

Nicht nur die absoluten Zahlen, sondern auch die Rechtsbehelfsquote im Bereich des SGB II lag hoch und erreichte im Jahr 2010 mit sechs Klageeingängen jährlich pro 100 Bedarfsgemeinschaften ihren Höhepunkt (Statistisches Bundesamt 2012a: 83, eigene Berechnung). Im Vergleich dazu lag etwa im Arbeitsrecht im Jahr 2016 die Klagequote bei Kündigungsschutzklagen nur bei etwa einem Prozent (Statistisches Bundesamt 2017a: 358, Statistisches Bundesamt 2017b: 15, eigene Berechnung). Besonderheiten des SGB II – etwa das Erfordernis mehrerer Klagen, wenn sich dasselbe Rechtsproblem über mehrere Jahre erstreckte – können die hohe Zahl vermutlich anteilig, aber nicht vollständig erklären. Die hohe Zahl der Rechtsbehelfe war statistisch belegt, ergänzend wiesen einzelne Sozialgerichte öffentlich darauf hin. Dadurch war die rechtliche Konflikthaftigkeit auch Gegenstand von Medienberichterstattung. Das Klagegeschehen sorgte insofern für ein Minimum an Thematisierung und erfüllte eine Auffangfunktion nach dem Abflauen der politischen Proteste im öffentlichen Raum.

Teilweise wurden kommunikativ oder politisch motivierte Verfahren vermutet: So erklärten SozialrichterInnen die hohen Klagezahl im SGB II sowohl mit rechtlichen als auch mit außerrechtlichen Ursachen (Braun et.al 2009: 52). Als rechtliche Faktoren nannten sie u.a. eine zu umfangreiche Gesetzgebung und kommunikative Mängel im Verwaltungsverfahren, als außerrechtliche Faktoren eine zunehmend existenzielle Bedeutung der Leistungen, eine verbreitete klägerische Unzufriedenheit mit der Rechtslage sowie geringes Vertrauen in die Behörde (Braun et al. 2009: 179ff). Die befragten SozialrichterInnen beschrieben weiterhin eine verbreitete kommunikative Motivation von KlägerInnen in dem Sinne, dass viele KlägerInnen ausschließlich ihre normative Kritik an der behördlichen Entscheidung artikulieren wollten, ohne den festgestellten Sachverhalt oder die Rechtslage in Zweifel zu ziehen (ebd.: 185f). KlägerInnen selbst nannten als Ursachen oft verfahrensbezogene Faktoren, die an der Schnittstelle zwischen rechtlich und außer-rechtlich liegen (ebd.: 90ff). Dazu gehörte eine geringe Verständlichkeit von Bescheiden. Weitere Ursachen waren ein fehlendes Gefühl des Ernstgenommen-Werdens durch die Behörde, eine geringe Hilfsbereitschaft der MitarbeiterInnen sowie ein häufiges Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins (ebd.: 90ff, 183).

Außerrechtliche Motive wurden also sowohl von RichterInnen als auch von KlägerInnen als Ursache der hohen Klagequote genannt. Allerdings können sie den hohen Anteil an gerichtlichen Teil-/Erfolgen nicht erklären: Knapp 40 Prozent der SGB-II-Verfahren zwischen 2007 und 2016 – und damit im Zeitraum der höchsten Klagezahlen – endeten mindestens teilweise erfolgreich für die KlägerInnen. Im Vergleich dazu lag die Teil-/Erfolgsquote in der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit ihrer vergleichbaren Parteienkonstellation – BürgerInnen gegen Behörden –im beispielhaften Jahr 2016 bei etwa 30 Prozent. Die intensive SGB-II-Mobilisierung beruhte insofern auch auf verbreiteten Fehlern in der behördlichen Rechtsanwendung. Diese könnten in Ostdeutschland besonders verbreitet gewesen sein, denn dort lag die Zahl der eingehenden sowie der bestehenden Klagen im Verhältnis zur Zahl der Bedarfsgemeinschaften über mehrere Jahre hinweg ungefähr doppelt so hoch wie in Westdeutschland (Bundesagentur für Arbeit 2013, dies. 2015, dies. 2018, jeweils Tab. 1.1; eigene Berechnung), wobei die Rechtsbehelfe in Ostdeutschland etwas häufiger ganz oder teilweise erfolgreich waren als diejenigen in Westdeutschland (ebd., jeweils Tab. 3; eigene Berechnung).

Eine weitere Erklärungsmöglichkeit für die unterschiedlich hohen Klagequoten bei annähernd gleichen Teil-/Erfolgsquoten könnte der unterschiedliche Bildungsgrad der Betroffenen in Ost- und in Westdeutschland sein: Der durchschnittliche Bildungsgrad der ostdeutschen GrundsicherungsbezieherInnen lag vermutlich deutlich über demjenigen der westdeutschen, weil in Ostdeutschland ein höherer Anteil der Langzeiterwerbslosen beruflich qualifiziert und zuvor qualifiziert erwerbstätig war, aber wegen der ruckartigen Übertragung des westdeutschen Arbeitsmarkts erwerbslos wurde. Die informationsbezogenen Hürden vor der Mobilisierung des Rechts lagen für diese Personen vermutlich niedriger als für westdeutsche Langzeiterwerbslose, die zu einem höheren Anteil über keine berufliche Qualifikation oder Berufsbiographie verfügten.

Rechtsbehelfe als Konservierung eines politischen Konflikts

Qualitative Interviews mit SGB-II-KlägerInnen sowie mit VertreterInnen von Erwerbsloseninitiativen und gewerkschaftlichen Rechtsschutzbüros zeigen, dass die hohe Zahl an alltäglichen Sozialgerichtsverfahren den politischen Konflikt nicht befriedet, sondern konserviert haben. Politischer Druck für legislative Änderungen wurde durch das alltägliche Klagegeschehen zwar nicht erhöht, aber auch nicht abgemildert.

Empirisches Vorgehen beim Blick auf SGB-II-Klagen

Die Interviews mit SGB-II-KlägerInnen wurden 2015 in den Räumen Halle und Kassel geführt. Einige Interviewpersonen konnten im Sozialgericht Halle selbst kontaktiert werden. Andere wurden durch das Sozialgericht Kassel angeschrieben und um Kontaktaufnahme zur Autorin gebeten. Weitere Interviewkontakte entstanden durch anwaltliche Vermittlung. Insgesamt setzten die meisten Interviewkontakte Aktivität der Interviewpersonen voraus. Sozio-demographische Angaben wurden nicht systematisch erfragt. Informationen in den Interviews über Beruf und Bildungsgrad lassen aber vermuten, dass das Sample für GrundsicherungsbezieherInnen einen überdurchschnittlich hohen Bildungsgrad zeigte.

Die Interviews mit VertreterInnen von Erwerbsloseninitiativen und gewerkschaftlichen Rechtsschutzbüros wurden ebenfalls 2015 in den Räumen Halle und Kassel sowie für bundesweit tätige Akteure in Berlin und Wuppertal geführt.

Alle Interviews wurden inhaltsanalytisch ausgewertet.

Die individuelle Ebene: subjektive Erfolge unterschiedlicher Klägertypen

Individuelle SGB-II-KlägerInnen schilderten einerseits hohe Hürden vor dem Zugang zur SGB-II-Mobilisierung, vor allem in Bezug auf die Identifikation von Rechtsproblemen und die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe (Müller 2021: 310ff, 325ff). Zudem äußerten sich viele KlägerInnen besorgt, dass eigene Äußerungen in einer mündlichen Verhandlung negative Folgen haben könnten, waren anwaltlich vertreten und überließen die Kommunikation ihren AnwältInnen (ebd.: 337ff). Eine intendierte kommunikative Bedeutung der Rechtsmobilisierung, die nur politisch, nicht rechtlich relevant gewesen wäre, erscheint damit nicht wahrscheinlich.

Gleichzeitig schilderten sehr unterschiedliche KlägerInnen ihre subjektive Zufriedenheit:

Unterschiede bestanden zum einen in der klägerischen Einnahme einer aktiv mitgestaltenden oder einer passiv delegierenden Position (ebd.: 332–334): Einige suchten eine eigene Akteursposition im Verfahren, schrieben sich selbst Rechtskompetenz zu, informierten sich rechtlich und wollten Fragen der Prozessgestaltung nicht komplett ihrem Anwalt überlassen. Andere Interviewpersonen distanzierten sich ausdrücklich von einer eigenen Akteursposition, beschrieben sich als nicht rechtlich kompetent und wollten die Rechtsmobilisierung komplett an ihre Anwältin delegieren.

Zum anderen unterschied sich die Herangehensweise aber auch auf einer allgemeineren Ebene (ebd.: 340f): Einige Personen gingen gelassen und pragmatisch an Rechtsmobilisierung heran. Sie äußerten neutrale bis positive Vorstellungen von Gerichten als Konfliktforum. Andere zeigten eine vorsichtige, beunruhigte Perspektive und waren skeptisch in Bezug auf die Fairness und Risiken von Gerichten. Die Positionierung bei diesem Aspekt war auch abhängig vom Streitwert, aber nicht nur dadurch determiniert: Die gelassen-pragmatische Herangehensweise gab es nur bei überschaubaren Streitwerten. Die vorsichtig-beunruhigte Herangehensweise kam sowohl bei kleineren als auch bei größeren Streitwerten vor.

Dabei waren alle denkbaren Kombinationen dieser Typen vertreten. Das Interesse an einer Akteursposition war also nicht zwingend verbunden mit einer gelassenen Herangehensweise; Delegation nicht immer mit Besorgnis (ebd.: 341).

Tabelle 1:

Klägertypen

Informierte Mitgestaltung

Delegation

Gelassen, pragmatisch

Gelassen-mitgestaltende KlägerInnen

(„with the law“)

Gelassen-delegierende KlägerInnen

Besorgt, vorsichtig

Besorgt-mitgestaltende KlägerInnen

Besorgt-delegierende KlägerInnen

(„before the law“)

KlägerInnen aus allen dieser Typen-Kombinationen beschrieben ihre Gerichtsverfahren als nützlich und gaben an, in einer vergleichbaren Situation in der Zukunft ebenfalls wieder ein Gerichtsverfahren zu betreiben. Rechtsmobilisierung im SGB II hatte also für sehr unterschiedliche Personen „funktioniert“.

Dieser Befund überrascht angesichts des geschilderten Forschungsstands, der für Deutschland in den 1980er-Jahren und für die USA in unterschiedlichen Jahrzehnten überwiegend passive, teilweise unterwürfige Einstellungen von SozialhilfeempfängerInnen und starke subjektive Zweifel an der Nützlichkeit von Rechtsmobilisierung beschrieb.

Außerdem lassen sich die Kläger-Typen nicht mit der von Ewick und Silbey (1998) entwickelten eindimensionalen Typisierung „before the law“ / „with the law“ / „against the law“ übereinbringen: Zwar entsprechen die gelassen mitgestaltenden KlägerInnen weitgehend dem Typus „with the law“ und die beunruhigt-delegierenden KlägerInnen am ehestem dem Typus „before the law“. Weiterhin liegt es auch nahe, dass der Typus „against the law“ in einem Sample von KlägerInnen nicht vertreten ist. Aber das Vorhandensein von gelassen-delegierenden und von besorgt-mitgestaltenden KlägerInnen und die von allen beschriebene subjektive Nützlichkeit von Rechtsmobilisierung sprengt das Schema. Fragen des sogenannten Rechtsbewusstseins sind äußerst komplex, sodass eindimensionale Typisierungen zu kurz greifen können.

Prozessrechtliche und materiellrechtliche Bedingungen von Sozialrechtsmobilisierung

Als Erklärung für das Phänomen, dass so unterschiedliche Klägertypen die SGB-II-Mobilisierung als subjektiv nützlich erlebten, liegen rechtliche Faktoren nahe:

Die materielle Rechtslage war eine andere als bei den älteren deutschen Befunden. Im Vergleich mit den US-amerikanischen Ergebnissen bestanden ebenfalls materiell-rechtliche Unterschiede, aber noch bedeutendere Unterschiede in der Gerichtsorganisation.

Die günstigen institutionellen Bedingungen der Sozialgerichtsbarkeit trafen auf die materiellrechtliche Ebene des SGB II, die durch stark auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe geprägt waren. Insbesondere enthielten noch in der 2016 geltenden Gesetzesfassung 22 einzelne Tatbestände das Adjektiv „angemessen“, etwa indem nur angemessene Eingliederungsleistungen gewährt wurden. Dadurch hatte die Legislative Behörden und letztlich Sozialgerichten weiten Gestaltungsspielraum gegeben.

Dieses Zusammenspiel dürfte gerade die subjektive Zufriedenheit von gelassen-delegierenden sowie von besorgt-mitgestaltenden KlägerInnen ermöglicht haben. Dabei ist das Institut der Prozesskostenhilfe hervorzuheben, weil es die Herausbildung einer spezialisierten Anwaltschaft als kommerziell interessierte BeraterInnen erlaubte. Damit wurde das Angebot an Rechtsberatung sowohl quantitativ ausgeweitet als auch qualitativ verbessert. Das geht auch aus den Interviews hervor, in denen ganz überwiegend eine große Zufriedenheit mit der anwaltlichen Vertretung geschildert wurde – auch von KlägerInnen, die mehrere Verfahren betrieben und in einzelnen bewusst unvertreten blieben, weil sie selbstständiger agieren wollten. Das Institut der Prozesskostenhilfe wirkt insofern über den einzelnen Fall hinaus und ermöglicht eine spezialisierte Beratung für eine zahlungsschwache Klientel. Für die Zufriedenheit von so unterschiedlichen Klägertypen dürfte es wesentlich gewesen sein. Dies unterstützt insgesamt Galanters (1974) zuvor beschriebene Annahme, dass gerade prozessuale Änderungen am ehesten ungleiche Parteikonstellationen und ungleiche Erfolgschancen abmildern können, sodass auch „Habenichtse“ Erfolg haben können.

Weiterhin schilderten die SGB-II-KlägerInnen für ihre Gerichtsverfahren kaum abwertende Behandlung (Müller 2021: 335–337) – anders als für den privaten Raum, den öffentlichen Raum sowie die Medien, wo mehrere Interviewpersonen eine Abwertung aufgrund des Grundsicherungsbezug konkret erlebt oder stark befürchtet hatten (ebd.: 369f). Viele vermieden es im Alltag, den eigenen Grundsicherungsbezug mitzuteilen. Klassisches politisches Handeln lag für die meisten KlägerInnen fern. Schon rein sprachlich verwendete nur eine Interviewperson im Interview gelegentlich die Formulierung „wir Arbeitslose“, also einen undistanzierten Bezug auf ein Kollektiv (ebd.: 374). Die Regel war ein abgrenzender Bezug auf andere Arbeitslose bzw. GrundsicherungsbezieherInnen, der einerseits empathisch auf die größere Hilflosigkeit anderer verweisen, andererseits kritisch die eigene höhere Leistungsbereitschaft betonen konnte (ebd.: 373ff). Dies passt zu dem eingangs zitierten Befund der Forschung zu Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit, dass Langzeitarbeitslosigkeit ein relevantes Kriterium gesellschaftlicher Abwertung bildet (Mokros & Zick 2023).

Die klägerischen Erfahrungen vor Gericht wichen aber davon ab; hier scheint diese Abwertung weniger wirksam zu sein. Die Sozialgerichtsbarkeit wurde als ansprechbare und neutral-kontrollierende Instanz beschrieben. Die Interviews deuten also auf eine weitgehende Unabhängigkeit der Sozialgerichte hin. Um hier zu aussagekräftigeren Befunden zu kommen, wären Untersuchungen zum Berufsverständnis von RichterInnen interessant.

Die kollektive Ebene: rechtsbezogene Beratung durch kollektive Akteure

Gewerkschaften und Erwerbsloseninitiativen hatten auf die guten Klagemöglichkeiten reagiert und ihre rechtsbezogene Beratung bzw. Rechtsberatung ausgebaut. Dies geschah sowohl bei der DGB Rechtsschutz GmbH, die für die DGB-Gewerkschaften tätig ist, als auch bei lokalen Erwerbslosenbeiräten der Gewerkschaft ver.di und bei unabhängigen lokalen Initiativen. Von den interviewten lokalen Gruppen boten mit einer Ausnahme alle rechtsbezogene Beratung an. Die einzige Gruppe, die sich komplett auf politische Information im öffentlichen Raum beschränkte, existierte nur weniger als ein Jahr. Rechtsbezogene Beratung konnte gerade für kleine, ehrenamtliche Gruppen eine stabilisierende Funktion erfüllen, da sie auch mit wenigen Aktiven möglich war und ein Mindestmaß an Kontakt zur eigenen Klientel herstellte (Müller 2019b: 161, 169; Müller 2021: 429, 461). Weil die Beratung für die Ratsuchenden einen konkreten Nutzen brachte, konnten damit auch Menschen erreicht werden, die keine politische Motivation mitbrachten.

Die Wichtigkeit rechtsbezogener Einzelfallunterstützung für politische Akteure in den Räumen Halle und Kassel entspricht dem bundesweiten Bild in der Forschung (Rein 2013a: 64) sowie der Situation auf Bundesebene im Jahr 2015: Alle untersuchten bundesweit tätigen Akteure unterstützten individuelle Rechtsmobilisierung, wenn auch in unterschiedlichen Formen: etwa durch einen SGB II-Newsletter und sozialrechtliche Seminare für BeraterInnen. Dadurch professionalisierte sich die lokale rechtsbezogene Einzelfallunterstützung.

Die Wichtigkeit rechtsbezogener Beratung ist mit der existenziellen Bedeutung von Alltagskonflikten beim Leben am Existenzminimum zu erklären. Für die Organisierung der Interessen einkommensarmer Menschen sind gerade solche Handlungsformen relevant, die im Vergleich zu politischen Handlungsformen wenig Ressourcen verlangen, wozu gerade der Rekurs auf Gesetze gehört (Baumgarten 2010: 256).

Die geschilderte Abwesenheit von gesellschaftlicher Abwertung innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit ist ebenfalls förderlich. Auch ohne öffentliche Exposition führt rechtsbezogene Beratung zu einer gemeinsamen politischen Stoßrichtung von „selbstbewussten LeistungsbezieherInnen“ (Rein 2013b: 15). In diese Vorstufe von Kollektivität gehört auch rechtsbezogene Erwerbslosenberatung.

Ihre Verstetigung kann das Entstehen politischer Kollektivität unterstützen. Bättig (2013: 184) spricht von der „quasi-gewerkschaftliche[n] Basisarbeit“ der Erwerbsloseninitiativen, die „an den eigenen alltäglichen Sorgen und Nöten rund um Erwerbslosigkeit, Armut und Ausgrenzung“ anknüpft, vergleichbar zur frühen Gewerkschaftsbewegung, als sich „die Lohnabhängigen […] rund um ihre Ausbeutungs- und Unterdrückungserfahrungen auf der Arbeit zusammengeschlossen haben“ (ebd.). Eine Scharnierfunktion zwischen Rechtsberatung an der Basis und übergreifender Organisierung beschreiben auch Kawamura (2014) und Westermann (2008: 355f) für das Kaiserreich und für die Weimarer Republik, wo individuelle Rechtsberatung eine wichtige Handlungsform der Arbeitersekretariate war und die vielfache individuelle Rechtsmobilisierung die politische Organisierung in Gewerkschaften förderte.

Die Beispiele der lokalen Erwerbsloseninitiativen zeigen, dass das Angebot rechtsbezogener Beratung kleine Initiativen stabilisieren kann. Bei der DGB Rechtsschutz GmbH, wo eine solche Stabilisierung überflüssig war, zeigte sich eine weitere bedeutende Funktion, nämlich die Aggregation von Interessen:

Aus der Rechtsberatung wurden Informationen über die SGB-II-Praxis an den politischen Zweig in Gestalt des DGB-Bundesvorstands weitergegeben. In dieser sehr großen und arbeitsteilig ausdifferenzierten Organisation generierte die Rechtsberatung zuverlässige Informationen über die rechtlichen Probleme einer vergleichsweise zurückhaltenden Klientel (Müller 2019b: 165; Müller 2021: 447, 461f). Diese Informationen waren durchaus neu und überraschend, was ein Berater mit seinem Erleben beschrieb: „wo man sagt: Kann das wahr sein, dass eine Behörde in der Bundesrepublik Deutschland Geld nicht rechtzeitig auszahlt? Im Wissen über die existenziellen Probleme. […] Solche Geschichten! Die uns die Mandanten erzählen, wo man erst mal sagt: Naja, ist vielleicht ein bisschen überzogen. Und dann merkt: Es stimmt. Oder es stimmt teilweise. In allen Schattierungen.“ (ebd.: 416). Dieser Informationsfluss von der Basis an die Spitze war umso wichtiger, weil für die bundesdeutsche, korporatistisch eingebundene Arbeiterbewegung immer die „Gefahr [besteht], sich von den Bedürfnislagen von Menschen mit schwachen sozialen Interessen zu entfernen“ (Zimmermann & Boeckh 2012: 696). Rechtspraxis spielt also nicht nur als Serviceleistung und selektiver Anreiz zur Mitgliedschaft (Leuffen 2006: 104; Straßner & Sebaldt 2006: 308, 313) eine Rolle, sondern trägt auch zur Interessenaggregation innerhalb einer Organisation bei.

Aufgrund ihrer Größe konnte die DGB Rechtsschutz GmbH zudem besonders geeignete Verfahren strategisch betreiben und teilweise positive Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts herbeiführen (Müller 2021: 287).

Eine weitere Synergie zwischen rechtlichen und politischen Handlungsformen bestand in der Öffentlichkeitsarbeit von Bündnissen zu sehen. In der Kampagne „AufRECHT bestehen“ veranstalteten gewerkschaftliche und unabhängige und Erwerbsloseninitiativen seit 2014 dezentrale Aktionstage, meist vor Jobcentern. Auch wenn dabei Änderungen der Rechtslage gefordert wurden, bildete der Bezug auf fehlerhafte Anwendung geltenden Rechts den Kampagnentitel und war für das Entstehen und die Resonanz in der Öffentlichkeit wichtig (ebd.: 397ff).

Konservierung eines politischen Konflikts

Im Ergebnis dürften die unzähligen alltäglichen Klagen das politische Handeln nicht geschwächt, sondern den politischen Konflikt konserviert und seine Wiederaufnahme unterstützt haben. Denn kontroverse Fragen blieben sichtbar und kollektive Akteure konnten aus der rechtlichen Bearbeitung politischen Nutzen ziehen: Kleine lokale Erwerbslosengruppen, deren Ressourcen nicht langfristig für starken öffentlichen Protest ausreichen, konnten sich über das Angebot rechtsbezogener Beratung stabilisieren. Gleichzeitig erhielt der DGB als große, stark arbeitsteilig ausdifferenzierte Organisation in der Rechtsberatung Informationen für seine politische Tätigkeit, was seine kritische Positionierung des DGB zum Sozialgesetzbuch II beeinflusst haben dürfte.

Auch wenn das Klagegeschehen Ressourcen gebunden hat, so wurden diese durch die steuerfinanzierte Prozesskostenhilfe immerhin teilweise ausgeglichen. Erfolgreiche Klagen verstärkten zudem bei Betroffenen die Motivation für weitere Klagen, die wiederum den Konflikt sichtbar hielten.

Damit zeigen SGB-II-Klagen sehr klar die „demokratische Dimension“ des Rechts, in welchem „die Gesellschaft ihre Gerechtigkeitsvorstellungen reflektiert“ (Preuß 1990: 22).

Rückführung des Konflikts in den politischen Raum

Das SGB II wurde seit seiner Einführung vielmals geändert, auch in Reaktion auf obergerichtliche Rechtsprechung. Diese Gesetzesänderungen verliefen aber unterhalb der gesamtgesellschaftlichen Wahrnehmung; sie waren nicht Gegenstand einer allgemeinen politischen Debatte.

Dies änderte sich zum Ende der letzten Wahlperiode, als mit der SPD und den Grünen gerade die Parteien, die „Hartz IV“ eingeführt hatten, prominent verkündeten, die Reform zumindest begrifflich wieder abschaffen zu wollen. Dem vorausgegangen waren jahrelange Kritiken von Gewerkschaften, Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, die u.a. eine unzureichende Arbeitsförderung, zu strenge Sanktionen und fehlerhafte Berechnung der Regelleistungen bemängelten. Im Bundestag teilte die damalige PDS von Anfang an diese Kritikpunkte; die Grünen schlossen sich bald nach ihrem Ausscheiden aus der Bundesregierung 2005 in vielen Aspekten an. Die SPD diskutierte seit 2018 verstärkt einzelne eher kleinteilige Änderungsvorschläge, stellte diese aber trotzdem unter die weitgehende Überschrift, Hartz IV „abzuschaffen“. Mit dem Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung wurde der Konflikt 16 Jahre nach dem Inkrafttreten der Hartz-IV-Reform endgültig prominent in den politischen Raum zurückgeführt – und zwar nicht auf die Straße, sondern ins Parlament. Die drei Parteien vereinbarten, „[a]nstelle der bisherigen Grundsicherung (Hartz IV) […] ein Bürgergeld ein[zu]führen [, … das] die Würde des und der Einzelnen achten, zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen sowie digital und unkompliziert zugänglich sein“ solle (SPD, Grüne & FDP 2021: 75).

Die Bundesregierung legte Ende 2022 einen ersten Gesetzentwurf für die Bürgergeld-Reform vor (BR-Drs. 456/22). Jenseits der semantischen Änderung von „Arbeitslosengeld II“ zu „Bürgergeld“ lag der Kern der Änderungen in der Abschaffung des Vermittlungsvorrangs (Falkenhain & Hirseland 2022: 477), die Weiterbildungen und nachgeholten Ausbildungen einen höheren Stellenwert verschaffen sollte. Relevant waren außerdem Karenzzeiten bei der Übernahme der Wohnkosten und beim Vermögensschutz sowie Abmilderungen bei der Sanktionierung von sogenannten Pflichtverletzungen. Dagegen blieb die Leistungshöhe, die von Sozial- und Wohlfahrtsverbänden und Gewerkschaften (AWO Bundesverband e.V. 2020, Deutscher Caritasverband 2020, Diakonie 2020, SoVD 2020, VdK 2020, Deutscher Gewerkschaftsbund 2020) und selbst vom Wissenschaftlichen Beirat beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (2020) als zu niedrig kritisiert wurde, von vornherein unangetastet. Verändert wurde nur die jährliche Anpassung an die Inflation (BR-Drs. 456/22: 3, 47), was die Kaufkraft sichert, aber nicht erhöht. Die Bürgergeld-Reform war also schon im ersten Gesetzentwurf nur Teil eines inkrementellen Wandels und stellte keinesfalls einen Paradigmenwechsel dar (Börner & Kahnert in Opielka und Wilke 2024). Trotzdem wurde sie von der Union im Bundestag und vor allem über den Bundesrat vehement angegriffen.

Dabei nannten konservative Politiker wiederholt unzutreffende Rechenbeispiele, wonach die Grundsicherung zu Leistungen oberhalb des Mindestlohns führen würde und Arbeitslosigkeit finanziell lohnenswerter als eine Tätigkeit zum Mindestlohn wäre (Steffen 2022a, Steffen 2022b). Mit dieser Desinformation wurden NiedriglöhnerInnen gegen Arbeitslose ausspielt, was angesichts der verbreiteten Abwertung von Langzeitarbeitslosen lohnenswert sein konnte, um Zustimmungswerte zu konservativen Politikangeboten zu erhöhen. Erst in Folge von wiederholten Faktenchecks (BR24 2023; Deutschlandfunk 2024; Tagesschau 2023; Wirtschaftswoche 2024) wurde dieses Phänomen seltener.

Wegen der fehlenden Zustimmung der unionsgeführten Bundesländer im Bundesrat wurde der Vermittlungsausschuss angerufen. Im Ergebnis der Verhandlungen wurden die Karenzzeiten beim Vermögensschutz gekürzt und Veränderungen bei den Sanktionen vereinbart. Danach schrieb sich CDU-Chef Merz zu, „den Kern“ der ursprünglich geplanten Reform verhindert zu haben (Welt vom 22.11.2022). Diese Erfolgszuschreibung ist unzutreffend, denn der Kern des ersten Gesetzentwurfs lag ohnehin nicht in den betroffenen Regelungen, sondern in der Abschaffung des Vermittlungsvorrangs. Trotzdem wurde sie aber von vielen Medien undistanziert übernommen.

Mit Inkrafttreten der Reform zum 1.1.2023 war zunächst zu vermuten, der politische Konflikt sei wesentlich befriedet. Das war vor allem deshalb wahrscheinlich, weil die Erleichterungen bei den Wohnkosten und dem Vermögensschutz vor allem denjenigen Betroffenen nützen, die die meisten ökonomischen Ressourcen mitbringen.

Tatsächlich wurde und wird das Thema aber von konservativer und liberaler Seite immer wieder aufgerufen, verstärkt seit dem BVerfG-Urteil zur Schuldenbremse und den folgenden Debatten um Einsparungen beim Bundeshaushalt. So forderte die CDU schon im März 2024 in ihrem Konzept einer „Neuen Grundsicherung“ (CDU-Bundesvorstand 2024) eine erneute Verschärfung der Sanktionen sowie die Rücknahme der Karenzzeiten beim Vermögensschutz und bei den Wohnkosten – trotz der Zustimmung sowohl der unionsgeführten Bundesländer im Bundesrat und als auch der Unionsfraktion im Bundestag zu den betreffenden Regelungen Ende 2022. Ein weiterer Anlass für konservative und liberale Änderungsforderungen war die jährliche Inflationsanpassung zum 1.1.2024, die wie schon 2023 erneut zu einer deutlichen Anhebung der absoluten Euro-Beträge geführt hatte und sowohl von CDU-Chef Merz als auch von FDP-Generalsekretär Djir-Sarai als unangemessen kritisiert wurde (tagesschau vom 03.12.2023). Dabei wurde zum einen der nachholende Charakter dieser Anpassungen ausgeblendet, denn die Anhebungen zum 2021 und 2022 blieben weit unter dem Niveau der Inflation, Einmalleistungen eingerechnet (Becker 2022). Zum anderen wurde unterschlagen, dass die geltende Rechtslage gem. § 28 Absatz 5 SGB 12 für eine zu hoch geschätzte Inflation ohnehin „Nullrunden“, also den Verzicht auf weitere Anhebungen, vorsieht und diese nachholende Korrektur für 2025 bereits absehbar war.

Im Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107 vom 27.03.2024) wurden die Forderungen nach wieder-verschärften Sanktionen umgesetzt: Bei wiederholter Ablehnung einer zumutbaren Arbeit kann die Regelleistung komplett gestrichen werden. Dies stellt eine Verschärfung über den Zustand vor der Bürgergeld-Reform hinaus dar, auch wenn die Regelung nur befristet für zwei Jahre gilt.

Im Bundestagswahlkampf 2025 griffen CDU/CSU und FDP das Bürgergeld erneut als zu bedingungsarm an. Die CDU/CSU wollte es „abschaffen“, da es nur fördere und nicht fordere – was die geltende Rechtslage mit ihren Sanktionsmöglichkeiten leugnet – und durch eine „Neue Grundsicherung“ mit strengeren Sanktionen, kürzerem Vermögensschutz und veränderter Inflationsanpassung ersetzen (CDU/CSU 2024: 29). Auch die FDP wollte das Bürgergeld „grundlegend reformieren“, da es unter dessen Bedingungen für einige „lohnender [scheint], von Sozialleistungen zu leben, als einer geregelten Arbeit nachzugehen“ (FDP 2024: 18). In ihrem Koalitionsvertrag haben Union und SPD tatsächlich die Ersetzung des Bürgergelds durch eine „neue Grundsicherung“ vereinbart, bei der u.a. Arbeitsvermittlung immer Vorrang vor Weiterbildung hat, Vermögen strenger angerechnet wird und die Sanktionsmöglichkeiten erneut verschärft werden (CDU/CSU/SPD 2025: 16f).

Insgesamt passt die intensive Kritik an den – ohnehin nur graduellen – Verbesserungen, die das Bürgergeld für die Betroffenen bedeutete, zu dem Befund von Elsässer u.a. (Elsässer et al. 2017. Elsässer 2018), dass die Interessen von einkommensarmen Menschen im politischen Raum nur dann Erfolg haben, wenn sie von anderen Einkommensgruppen unterstützt werden.

Aktuelle sozialgerichtliche Entwicklung und Ausblick

Die Grundsicherung bleibt also in der parlamentarischen Debatte. Dass sie erneut in der Sozialgerichtsbarkeit als „Klagewelle“ auftaucht, ist dagegen unwahrscheinlich.

Das liegt zunächst an der Entwicklung der Zahl der Betroffenen, die von 4,1 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit 7,5 Angehörigen im April und Mai 2006 auf 2,9 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit 5,7 Mio. Angehörigen im Dezember 2024 gesunken ist (Bundesagentur für Arbeit 2024, Eckwerte der Grundsicherung SGB II (Zeitreihe Monatszahlen ab 2005), Dezember 2024, Tab. 3.1 und 3.2). Auch wenn die Zahlen im Frühjahr 2022 mit 2,6 Mio. Bedarfsgemeinschaften mit 5,2 Mio. Personen leicht niedriger als derzeit lagen (ebd.), ist nicht mit einem Anstieg auf das Niveau der 2000er-Jahre zu rechnen.

Überdies sind mittlerweile viele Fragen, die gesetzgeberisch offengelassen wurden, geklärt und die behördliche Anwendung rechtssicherer geworden. Dies kann erklären, dass die Zahl der Rechtsbehelfe viel stärker gesunken ist als diejenige der Betroffenen, dass also die Rechtsbehelfsquote bedeutend niedriger liegt:

Tabelle 2:

Rechtsbehelfsquote im SGB II

Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahresdurchschnitt

Eingegangene SGB-II-Klagen und -Eilrechtsschutzanträge

Rechtsbehelfsquote (Relation Spalte 3 zu Spalte 2)

2007

3 978 753

135 613

3,4 %

2010

3 583 624

216 752

6,0 %

2016

3 267 466

152 038

4,7 %

2023

2 905 194

51 045

1,8 %

(Statistisches Bundesamt 2012b: 234; dasselbe 2017a: 240; dasselbe 2009: 83; dasselbe 2012a: 83; dasselbe 2016: 95; dasselbe 2017b: 97; dasselbe 2024: Tab. 24271-08; Bundesagentur für Arbeit 2025: Tab. 4; eigene Berechnung)

Auch der Anteil, den SGB-II-Verfahren am sozialgerichtlichen Geschäftsanfall ausmachen, ist gefallen: Wo auf dem Höhepunkt der absoluten SGB-II-Klagezahlen im Jahr 2010 dieser Anteil bezogen auf die Klageverfahren bei 42 Prozent lag (Statistisches Bundesamt 2012a: 28 f, eigene Berechnung), belief er sich im Jahr 2023 nur noch auf 22 Prozent (dasselbe 2024, Tab. 24271-08, eigene Berechnung) und lag damit auf dem niedrigsten Niveau seit Einführung der Sozialgerichtsstatistik im Jahr 2007:

Tabelle 3:

Eingegangene Klagen an Sozialgerichten

insgesamt

im SGB II

SGB-II-Anteil in %

2007

276 037

89 869

33 %

2010

422 214

177 343

42 %

2016

356 562

122 224

34 %

2023

236 429

51 045

22 %

(Statistisches Bundesamt 2009: 28 f; dasselbe 2012a: 82 f; dasselbe 2017: 96 f; dasselbe, Gerichtsverfahren. Klageverfahren bei den Sozialgerichten, o. J.; dasselbe 2024: Tab. 24271-08; eigene Berechnung)

(Zahlen für eingegangene Eilrechtsschutzanträge sind nicht durchgängig vorhanden und daher nicht aufgeführt.)

Die letzten und die zu erwartenden zukünftigen gesetzgeberischen Reformen können neue Rechtsfragen aufwerfen. Insbesondere dürften verschärfte Sanktionsmöglichkeiten zu sozialgerichtlichen und eventuell auch verfassungsgerichtlichen Verfahren führen, wenn z. B. gesundheitliche Gründe gegen eine Arbeitsmöglichkeit angeführt werden und die bestehende Verfassungsrechtsprechung Anknüpfungspunkte gibt. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass derartige Fragen zu einem ähnlich umfangreichen Klagegeschehen führen werden wie in den Anfangsjahren des SGB II.

Vor allem ist eine erneute massive Zunahme des Klagegeschehens auch deshalb unwahrscheinlich, weil sich die Personengruppe in der Grundsicherung verändert hat und von den aktuellen BezieherInnen viele beim Zugang zum Recht höhere Hürden überwinden müssen. Das betrifft vor allem sprachliche Hürden, denn der Anteil der AusländerInnen an allen Personen in Bedarfsgemeinschaften ist von 19 Prozent im Jahr 2005 auf 47 Prozent im Jahr 2024 gestiegen (Bundesagentur für Arbeit 2025: Tab. 4). Deshalb ist bei einer deutlich höheren Anzahl von LeistungsbezieherInnen anzunehmen, dass sie über geringere Deutschkenntnisse verfügt und häufiger mit sprachbezogenen Zugangshürden konfrontiert ist. Allgemeine informationsbezogene Hürden dürften weniger stark, aber immer noch etwas angestiegen sein. Man kann davon ausgehen, dass ein vorhandener Berufsabschluss mit Informationen über Rechtsmobilisierung einhergeht. Der Anteil an arbeitsuchenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die über keinen Berufsabschluss verfügen, ist von 53 Prozent im Jahr 2009 (frühester verfügbarer Wert) auf 66 Prozent im Jahr 2024 gestiegen (ebd., Tab. 5).

Insofern verfügen die aktuell Betroffenen über weniger Ressourcen, Recht zu mobilisieren, als in den Anfangsjahren der sozialgerichtlichen Befassung, in der die vielen ostdeutschen Arbeitslosen nicht nur Muttersprachkenntnisse mitbrachten, sondern auch allgemeines und institutionenbezogenes Wissen. Ihre Berufs- und Bildungsbiographie aus der DDR war zwar auf dem bundesdeutschen Arbeitsmarkt entwertet, aber vorhanden, und dürfte den Zugang zum Recht erleichtert haben.

Auch der Charakter der jüngsten gesetzgeberischen Änderungen und die Merkmale von betroffenen Personengruppen sprechen dafür, dass es zu keiner weiteren intensiven sozialgerichtlichen Befassung kommen wird. Insbesondere wird die prominent diskutierte Verschärfung der Sanktionen den sozialgerichtlichen Geschäftsanfall vermutlich nicht erhöhen, obwohl diese Regelungen einen hohen Grad an rechtlicher Unklarheit zeigen und damit anfällig sind für Rechtsfehler (vgl. Kießling 2024). Denn zum einen sind Sanktionen ganz allgemein in der Praxis selten. Zum anderen dürfte die Voraussetzung des neuen § 31a Abs. 7 S. 1 und 2 SGB II – die willentliche Verweigerung einer zumutbaren Arbeit, deren Aufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich ist („Totalverweigerung“) – nur in einer sehr kleinen Zahl von Fällen überhaupt vorliegen. Selbst für den Fall, dass dies behördlich anders praktiziert würde und rechtlich angreifbare Sanktionen vorlägen, ist nicht mit vielen Rechtsbehelfen zu rechnen, weil die betroffenen Personen vermutlich meist vielfältige gravierende Problemlagen aufweisen, u. a. fehlende Ausbildungsabschlüsse und psychische Erkrankungen (Kießling 2024; Diakonie 2024: 2). Deshalb dürften den Betroffenen in der Regel die Ressourcen fehlen, um die Rechtmäßigkeit der Kürzungen überprüfen zu lassen.

Fazit

Der Konflikt um die Grundsicherung zeigt, dass Recht Konflikte nicht nur befrieden, sondern auch konservieren kann. Die rechtliche und die politische Bearbeitung von Erwerbslosigkeit machen deutlich, dass viele theoretische Rechtskritiken zwar auf bürgerliches Formalrecht, nicht aber auf das soziale Recht des SGB II und des SGG zutreffen:

Nach einer intensiven Phase politischer Proteste, die einen Höhepunkt der Erwerbslosenproteste in Deutschland darstellte und in ihrer Intensität nicht lange aufrechterhalten werden konnte, und nach einer 15-jährigen Latenzphase in der sozialgerichtlichen Bearbeitung wird die Thematik seit der Ampel-Regierung erneut intensiv parlamentarisch und auch gesellschaftlich diskutiert. Dass der politische Konflikt um die Grundsicherung nicht eingeschlafen ist, lag auch an den Betroffenen – und zwar nicht als politische AktivistInnen, sondern als KlägerInnen mit unzähligen unterinstanzlichen Klagen seit 2005. Wie Jhering es konzeptualisiert haben sie damit ihr „Scherflein […] zur Verwirklichung der Rechtsidee auf Erden“ beigetragen (Jhering 1992[1872]: 9). Ihre individuelle Rechtsmobilisierung hat das politische Handeln nicht geschwächt, sondern die Wiederaufnahme des politischen Konflikts ermöglicht. Kleine lokale Erwerbslosengruppen konnten über das Angebot rechtsbezogener Beratung stabil bleiben. Der Bezug auf Recht unterstützte kollektive Organisierung in einer Zeit schwachen Protestgeschehens. Gleichzeitig konnte der DGB als große, stark arbeitsteilig ausdifferenzierte Organisation aus der Rechtsberatung Informationen für seine politische Tätigkeit generieren, was für die kritische Positionierung des DGB zum Sozialgesetzbuch II wichtig gewesen sein dürfte. Gewerkschaften nehmen also einerseits an der Mobilisierung sozialer Rechte teil, werden durch sie aber auch selbst beeinflusst, was für die korporatistisch eingebundene bundesdeutsche Arbeiterbewegung besonders informativ sein kann.

Dabei zeigt der Vergleich der politischen mit der rechtlichen Konfliktbearbeitung Vorteile des Rechts: Für einkommensarme und stigmatisierte Personengruppen ist nicht nur rechtliches, sondern auch politisches Handeln aufwändig und unsicher. Die rechtliche Konfliktbearbeitung war von einer Vielzahl an legislativ offen gelassenen Fragen und einer guten institutionellen Ausgestaltung der sozialen Rechte von Erwerbslosen und NiedriglöhnerInnen geprägt, insbesondere der Prozesskostenhilfe und dem klägerfreundlichen Prozessrecht. Dadurch konnte Rechtsmobilisierung für sehr unterschiedliche Klägertypen – von gelassen-mitgestaltenden über gelassen-delegierende und besorgt-delegierende bis hin zu besorgt-mitgestaltenden KlägerInnen – objektive wie subjektive Erfolge bringen. Vergleichbare Instrumente, die gezielt sozio-ökonomisch begründete Chancenungleichheit abmildern, fehlen im Bereich des politischen Handelns. Zudem spielte gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit gegenüber Langzeitarbeitslosen beim Klagegeschehen kaum eine Rolle, beeinträchtigte die politische Bearbeitung aber immer wieder. Insofern war politisches Handeln für die betroffene ressourcenarme Gruppe weniger erfolgversprechend als rechtliches Handeln, ohne dass der politische Konflikt durch das Klagegeschehen befriedet worden wäre. Stattdessen hat die Rechtsmobilisierung auch für die kollektive Organisierung von Erwerbsloseninteressen Nutzen gebracht.

Nach der erneuten politischen Bearbeitung ist eine Rückverlagerung in die Sozialgerichtsbarkeit unwahrscheinlich, was weniger an einer politischen Befriedung liegen dürfte als vielmehr an geklärten Rechtsfragen und einer veränderten, ressourcenärmeren Gruppe der Betroffenen, die vor höheren Zugangshürden zum Recht steht.

Damit erweisen sich viele theoretische Kritiken an „dem Recht“ als zu undifferenziert. Materialistische u. a. Kritiken von Recht, die die Benachteiligung von unterprivilegierten Personengruppen betonen, treffen auf das SGB II und das SGG als soziales Recht im Sinne von Sinzheimer und Radbruch viel weniger zu als auf bürgerliches Formalrecht. Gerade das Sozialgerichtsgesetz, das fehlende ökonomische Ressourcen berücksichtigt und damit soziales Prozessrecht darstellt, ermöglicht den Nutzen von Rechtsmobilisierung für GrundsicherungsbezieherInnen als sozio-ökonomisch untere Personengruppen. Dies bestätigt Galanters Überlegungen, wie Chancenungleichheit bei asymmetrischen Parteikonstellationen abgebaut werden können. Die Sozialgerichtsbarkeit bildet neben der Arbeitsgerichtsbarkeit eine relevante Erkenntnisquelle für weitere empirische Forschung über die gesellschaftlichen Auswirkungen von sozialem Recht im Unterschied zu bürgerlichem Formalrecht.

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Online erschienen: 2025-09-30
Erschienen im Druck: 2025-10-20

© 2025 bei den Autorinnen und Autoren, publiziert von Walter de Gruyter GmbH, Berlin/Boston

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Downloaded on 22.1.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/zfrs-2025-2015/html
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