Home Law Christian Boulanger, Hüten, richten, gründen. Rollen der Verfassungsgerichte in der Demokratisierung Deutschlands und Ungarns, Berlin, Epubli, 2013, 396 Seiten, ISBN 978-3-8442-7470-7, 34.50 €. Download der Dissertation: http://www.diss.fu-berlin.de/diss/
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Christian Boulanger, Hüten, richten, gründen. Rollen der Verfassungsgerichte in der Demokratisierung Deutschlands und Ungarns, Berlin, Epubli, 2013, 396 Seiten, ISBN 978-3-8442-7470-7, 34.50 €. Download der Dissertation: http://www.diss.fu-berlin.de/diss/

Besprochen von: Dr. Péter Sólyom, Universität Debrecen
Published/Copyright: August 19, 2016
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Dieses Werk behandelt die Gründungsphase zweier Verfassungsgerichte. Genauer gesagt: Es schildert die Anfänge des Wirkens zweier Verfassungsgerichte, des deutschen und des ungarischen, betrachtet aus der heutigen Zeit, in der die Verfassungsgerichtsbarkeit bereits viel von seinem Zauber verloren hat.

Christian Boulangers Werk setzt sich nicht mit der Frage der Legitimität der Verfassungsgerichte auseinander, sondern damit, wie die Verfassungsgerichtsbarkeit die politischen Entwicklungen während der demokratischen Transformation beeinflusst. Boulanger erklärt, dass mit Hilfe von Theorien über die Rolle der Institutionen beschrieben werden kann, welche Rolle die Verfassungsgerichte in der demokratischen Transformation gespielt haben. (S. 5)

Das Werk unterscheidet zwischen drei idealtypischen Rollen eines Gerichts, dem „Hüter“, dem „Schiedsrichter“ und dem „Gründer“. Es versucht diese Begriffe für die vergleichende Analyse der Funktion des deutschen und des ungarischen Verfassungsgerichts im Zeitraum nach ihrer Gründung nutzbar zu machen.

Im Folgenden fasse ich die wichtigsten Thesen des Werkes zusammen und versuche dann abzuwägen, welche neuen Aspekte diese in unsere Diskussionen in Ungarn zur Verfassungsgerichtsbarkeit einbringen und welche Fragen sie aufwerfen.

(Methodenlehre) Im Sinne der Methodenlehre ordnet sich das Werk in die historisch-institutionelle Schule der vergleichenden Politikwissenschaft ein, die sich an Max Webers „verstehender Soziologie“ und seinen vergleichenden historisch-institutionellen Untersuchungen orientiert. Boulanger – der neuen institutionsorientierten gesellschaftswissenschaftlichen Auffassung folgend – hat die Modelle zu den Rollenbegriffen basierend auf der Interaktion der Institutionen und der Öffentlichkeit herausgearbeitet. Die Rollenbegriffe basieren in erster Linie auf den Erwartungen und Empfehlungen seitens der die Institution umgebenden Teilöffentlichkeit. (S. 29-31) Nach Boulangers Auffassung ist auch das Verfassungsgericht eine ebensolche Institution. Diese Perspektive legt den Fokus nicht auf die Verfassungsrichter als individuelle Akteure, sondern auf die Sinnzusammenhänge, welche die Handlungen der an der institutionellen Praxis mitwirkenden einzelnen Akteure – hier der Verfassungsrichter – zu einer institutionellen Praxis formen. Die Besonderheit dieser Theorie liegt darin, dass hiernach die sich zu institutionellen Rollen zusammenfügenden Sachzusammenhänge gerade nicht der Logik der einzelnen nutzenoptimierenden strategischen Handlungen anpassen – hiervon gehen jedoch viele Politikwissenschaftler aus und äußern ihre Bedenken hierzu. Die institutionellen Verfahrensweisen erfordern eine differenziertere, die gegebene Handlungssituation umfassende Prüfung. (S. 26-29)

Unter institutioneller Rolle versteht Boulanger das Selbstbild der Institution und ihre Leitmotive in der Praxis. Er betont, dass sich die Quellen dieses institutionellen Selbstbildes nicht in Rechtsnormen erschöpfen, sondern auch beeinflusst sind von der Situation zurzeit der Gründung der Institution, den persönlichen Lebenserfahrungen der einzelnen Teilnehmer und den praktischen Grundsätzen ähnlicher Institutionen. (31) Die Ausgestaltung der institutionellen Rolle ist zurzeit der Gründung der Institution besonders interessant, da die Beteiligten noch nicht an vorhergehende Entscheidungen gebunden sind. Dies trifft in verschärft Weise bei solchen Instituten zu, die berufen sind, an der Demokratisierung autokratisch politischer Strukturen mitzuwirken. Eben solche Institutionen waren sowohl das ungarische als auch das deutsche Verfassungsgericht in den untersuchten Zeiträumen.

Im Grundsatz vertritt Boulanger, dass die von den Verfassungsgerichten entwickelte institutionelle Rolle das Ergebnis einer deliberativen Entwicklung ist. (33.) Welches sind die Teilöffentlichkeiten, die die Bildung des Rollenverständnisses eines Verfassungsgerichts beeinflussen können? Das Werk hebt die Bedeutung sowohl der juristischen als auch der exekutiven, parlamentarischen und administrativen Fachöffentlichkeit hervor. Die Rolle der Presse und der öffentlichen Meinung bzw. der internationalen Öffentlichkeit kann von wechselhafter Bedeutung sein. Die verschiedenen Teilöffentlichkeiten beurteilen das Handeln der Verfassungsgerichte nach unterschiedlichen Gesichtspunkten. Die Meinungen der juristischen Akteure haben aufgrund der überzeugenden Kraft juristischer Argumente herausragende Bedeutung, wobei die Rolle des fachlichen Prestiges nicht außer Acht gelassen werden darf. In dem Ringen um die Deutungshoheit über das Recht kommt natürlich den höchsten Gerichten sowie der rechtswissenschaftlichen Literatur besondere Bedeutung zu. Auch der Konkurrenzkampf der Institutionen wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur geführt. Nach Boulanger sind dies die wichtigsten Quellen für das Rollenverständnis der Verfassungsgerichte. Das exekutive und das politische Publikum beurteilen die Entscheidungen des Verfassungsgerichts nach ihrer politischen Nützlichkeit; sie beobachten, welche Auswirkung die jeweilige Entscheidung auf die Politik haben kann. Der Qualität juristischer Argumente kommt in diesem Fall nur dann Bedeutung zu, wenn die Entscheidung Interessen einer politischen Seite verletzt. Die Rolle der zivilgesellschaftlichen Öffentlichenkeit als die Verfassungsgerichtsbarkeit reflektierende Teilöffentlichkeit ist hingegen klein; das allgemeine Publikum verfügt in der Regel nicht über ausreichende Fachkenntnisse, um sich ein Urteil über die Entscheidungen des Gerichts bilden zu können. Mit den Medien zusammenarbeitende Fachleute „übersetzen“ die Gerichtsentscheidungen für die zivile Öffentlichkeit, hieraus folgt, dass die Debatten grundsätzlich von diesen meinungsprägenden Eliten bestimmt werden. Selbstverständlich können die medialen Diskussionen Entscheidungen der Gerichte beeinflussen. Meist bewirken sie aber nur die Dramatisierung der Streitgespräche zwischen Juristen und politischen Eliten, selten können sie dem Diskurs eine eigene Richtung geben. Dennoch kann die Meinung der Öffentlichkeit zu einer Gerichtsentscheidung ein wichtiger legitimierender Gesichtspunkt sein. Die von Boulanger als viertes genannte relevante Teilöffentlichkeit der Gerichte ist das internationale Publikum. Der Einfluss des internationalen Publikums wächst mit der erstarkenden Intergration internationaler und supranationalen Rechtssysteme. Bei früheren Entscheidungen des deutschen Bundesverfassungsgerichts war dies noch nicht so maßgeblich wie bei Entscheidungen des ungarischen Verfassungsgerichts in den 1990er Jahren. (34-40)

Hinter den Diskussionen über Sinn und Zweck einer Verfassung stehen in der Regel politische Machtkämpfe um den Einfluss auf die Öffentlichkeit, die sich im Einzelfall wiederum auch auf Gerichtsentscheidungen auswirken können. Die Besonderheit der Verfassungsgerichtsbarkeit liegt darin, dass sie diese Debatten mit juristischen Methoden löst und die politischen Debatten in die Sprache der öffentlich-rechtlichen Dogmatik übersetzt. Folglich hängt die Beurteilung von Gerichtsentscheidungen eng damit zusammen, welche Ansichten die Teilöffentlichkeiten hinsichtlich der juristischen Methode vertreten: Diese Ansichten bestimmen die Legitimitätszuschreibungen der Institution. (40-43)

Boulanger versucht, solche Modelle zu gestalten, die die Verfassungsgerichtsbarkeiten in demokratischen Transformationen darstellen. Von den drei Modellen zählt die des „Hüters“, also die Rolle des Verfassungsgerichts als Hüter der Verfassung und der darauf basierenden Verfassungsgerichtsbarkeit, als das klassische Modell. Die Rolle des Verfassungshüters setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. Ein Teil ist die Sicherstellung der Verfassungsmäßigkeit staatlichen Handelns. Hiermit eng verbunden ist die Tranzparenz der Gesetzgebung und der Schutz der Berechenbarkeit des Rechtssystems. Die Aufgabe, die Verfassung zu beschützen und das Rechtssystem berechenbar zu gestalten, verlangt von Richtern, dass sie mit Hilfe ihrer Rechtskenntnisse unter Anwendung der juristischen Methoden die Rolle als Verfassungshüter wahrnehmen. Die Gerichtsentscheidungen dürfen niemals willkürlich erscheinen.

Während der demokratischen Transformation bedeutete die Rolle des „Verfassungshüters“ die Renovation und Sicherstellung der Rechtsmacht. Allerdings setzt diese Rolle voraus, dass die am Verfahren beteiligten Akteure kooperieren und das Gericht „in Stellung bringen“.

Boulangers nächstes Modell ist der „Schiedsrichter“. Hier handelt das Gericht als Konfliktlöser. Dies kann allerdings nur dann erfolgreich sein, wenn die Parteien die Autorität des zur Entscheidung befugten Richters anerkennen und seine Allparteilichkeit nicht infrage stellen. Sinn der Rolle des Konfliktlösers ist nicht der Schutz der Einheitlichkeit des Rechtssystems, sondern dass verschiedene Interessenskonflikte in einem friedlichen Verfahren gelöst werden können. Für den konfliktlösenden pragmatischen Richter ist die Abwägung der Interessen im Einzelfall wichtiger als die Kohärenz der Rechtsordnung. (56-64)

Der strittigste Rollenbegriff ist der des Richters als „Gründer“. Die Rolle des Hüters betrifft die juristische Methode, sie hält sich eng an den Gesetzeswortlaut und beruht auf der konsequenten und kohärenten, nachvollziehbaren und berechenbaren Anwendung des Rechts. Hierauf bauen der Erfolg des Gerichts und das klassische Rollenverständnis auf. Die Schiedsrichter-Rolle kann ihre Legitimation in der Position des Richters als neutraler Dritter finden. Die Rolle des „Gründers“ hingegen beruht nicht auf Allparteilichkeit, sondern sie nimmt inhaltlich Stellung zur politischen Identität der Verfassung. Daher wirkt die Rolle des „Gründers“ kontrovers und polarisierend.

Wertrelativisten, die die definitiven Erfahrungen mit neuen Demokratien nicht unberücksichtigt lassen konnten, haben die Gerichte vor solchem Konstruktivismus gewarnt, weil sie den rational geführten Diskurs über die Werte für unmöglich hielten und auf die Gefahren einer Übermacht des Gerichts bzw. der Willkürlichkeit von Entscheidungen aufmerksam machten.

Aber nicht nur aus Sicht des moralischen Relativismus konnte man zu ähnlicher Erkenntnis gelangen. Auch unter Berufung auf den von Rawls geprägten Begriff des vernünftigen Pluralismus war es möglich, die Richter dahingehend zur Vorsicht aufzurufen, in Diskussionen über das Verständnis vom „guten Leben“ Stellung zu beziehen. Allerdings können es Gerichte (insbesonderen in Zeiten demokratischer Transformation) nur sehr schwer vermeiden, sich hinsichtlich der Identität der Verfassung, ihrer Werteordnung sowie der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Konsequenzen zu positionieren. Das Gericht – als ein die politische Öffentlichkeit bestimmender Akteur – gibt in diesen Fällen Empfehlungen dahingehend ab, wie es das Rechtssystem und die demokratische Identität der neuen politischen Ordnung deutet; dem können die die Gerichtsentscheidungen verfolgenden Teilöffentlichkeiten sowie fachlichen und politischen Diskurse zustimmen, oder auch nicht. Die empirische Akzeptanz solcher Entscheidungen ist erforschbar und ihre Wirkung auf die Legitimität der Gerichte offensichtlich. Zweifellos hat die Gründer-Rolle – wie jeder von der Identität handelnde Diskurs – eine unweigerlich streitbare Wirkung; ihr Ausmaß hängt davon ab, inwieweit das Gericht bei seinen Entscheidungen die Erwartungen der jeweiligen Teilöffentlichkeiten mit berücksichtigt. (65-71)

(Der Vergleich der deutschen und ungarischen Verfassungsgerichtsbarkeit) Nach der einleitenden Entwicklung des Analyseansatzes gibt Boulanger zunächst einen Überblick zum früheren Wirken des deutschen Bundesverfassungsgerichts; dabei analysiert er detailliert die richterliche Übung sowie die diese aufarbeitende fachliche und politische Literatur. (73-188) Hiernach beleuchtet er mit ähnlicher Methode das ungarische Verfassungsgericht von seiner Gründungsphase bis zu Mitte der 90er Jahren. (189-278) An diese Analysen schließen sich die nach 2010 erfolgten Auseinandersetzungen um die Verfassung bzw. die Zusammenfassung ihrer Auswirkungen auf die Verfassungsgerichtsbarkeit. (297-310)

Im Folgenden konzentriere ich mich auf die Aspekte, anhand derer Boulanger die beiden Verfassungsgerichtsbarkeiten vergleicht; hiermit nähern wir uns dann den eigentlichen Thesen des Buches. Boulangers vergleichender Analyse liegen folgende Fragen zugrunde: a) Welchen Einfluss haben die Persönlichkeiten der Richter auf die Entscheidungen? b) Welchen Wirkungskreis hatten die Gerichte? c) Wie stark war der Einfluss der internationalen Öffentlichkeit? d) Welches waren die herausragendsten Merkmale im gesellschaftspolitischen Kontext?

In der Anfangsphase des Bundesverfassungsgerichts galt Gerhard Leibholz (1901-1982) als der einflussreichste Richter. Seine in der britischen Emigration gesammelten Kenntnisse und Erfahrungen spielten eine wichtige Rolle bei den Auseinandersetzungen um den Status des Bundesverfassungsgerichts (z. B. bezüglich der Unabhängigkeit von der Regierung, eines eigenen Haushalts usw.) und seine auf Kenntnis der amerikanischen Judikatur basierenden, klar formulierten Argumente hatten großen Einfluss auf die Entscheidungsprozesse. Die die Anfänge des ungarischen Verfassungsgerichts entscheidend beeinflussende Person war László Sólyom (1942-) Ihn zeichneten seine in der zivilen Rechtsdogmatik erarbeiteten Kenntnisse der juristischen Methodenlehre sowie sein damals schon beeindruckendes Wissen über die deutsche öffentlich-rechtliche Literatur aus. (316-319)

Das Rollenverständnis der Verfassungsgerichte wird in großem Maße von ihrem Einflussbereich bestimmt. In der Geschichte des deutschen Bundesverfassungsgerichts kam der Institution der Verfassungsbeschwerde entscheidende Bedeutung zu. Demzufolge musste sich das Gericht zunächst gegenüber den ordentlichen Gerichten den Vorrang bezüglich der Auslegung der Verfassung erkämpfen. (320) Die ungarische Verfassungsgerichtsbarkeit hat sich anders entwickelt. Das Verhältnis zwischen dem Verfassungsgericht und den Fachgerichten war von Misstrauen geprägt und die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde war nicht vorgesehen. Das Verfassungsgericht hat im Fall Jánosi [57/1991. (XI. 8.) ÁB] versucht, seine Interpretationsmacht betreffend die Auslegung der Verfassung gegenüber den ordentlichen Gerichten durchzusetzen. Die Entscheidung und die mit ihr zusammenhängende Doktrin des „lebenden Rechts“ erhielten jedoch keine tragende fachliche und politische Unterstützung. So blieb lediglich die Möglichkeit der nachträglichen Normenkontrolle, die dem Gericht jedoch wegen der actio popularis bedeutende Freiheiten bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung des Rechtssystems gewährte. Es gab allerdings eine unerwünschte Nebenwirkung: regelmäßige Konflikte mit der Mehrheit des Parlamentes. Da die nachträgliche Normenkontrollklage das am einfachsten zugänglichste Verfahren vor dem Verfassungsgericht war, wurde das Verfassungsgericht zum wichtigsten Gegenspieler des Parlaments. (321) In Deutschland hingegen konnte sich das Bundesverfassungsgericht auch dadurch die Anerkennung seines verfassungsrechtlichen Status erkämpfen, dass es lange Zeit die offene Konfrontation mit der Regierung meiden konnte. Das Fernseh-Urteil (1961) war die erste solche Konfrontation und die Bedeutung dieses Falls zeigt sich darin, dass es lediglich aufgrund der anstehenden Wahlen nicht zu einer verfassungsrechtlichen Krise gekommen ist. Demgegenüber ist der Respekt gegenüber dem ungarischen Verfassungsgericht infolge der Konfrontationen mit der Regierung gewachsen. Dies hat auch dazu beigetragen, dass die Regierung und das Parlament das Verfassungsgericht eher zähmen wollten, als seine Unabhängigkeit zu achten. Dieser Prozess ist heute im Großen und Ganzen – mit vollem Erfolg zugunsten der Regierung – beendet.

Bedeutender Unterschied zwischen den beiden Gerichtsbarkeiten ist dass sie sich gegenüber der internationalen Gerichtsbarkeit unterschiedlich positionieren. In der frühen Phase des deutschen Bundesverfassungsgerichts hatten Erwartungen der internationalen Öffentlichkeit keine große Bedeutung. Das Lüth-Urteil könnte das einzige gewesen sein, in dem aufgrund der besonderen Vorgeschichte solche Motive bei der Entscheidungsfindung eine Rolle gespielt haben könnten. Hingegen zurzeit des ungarischen Demokratisierungsprozesses Anfang der 1990er Jahre war das internationale Interesse bereits viel stärker. Dies zeigte sich insbesondere darin, dass sich die politischen Parteien über den Beitritt zur Europäischen Union einig waren. Während des Beitrittsverfahrens war es für Ungarn von herausragender Bedeutung, den Erwartungen der internationalen Öffentlichkeit zu entsprechen. Zu den Leitmotiven des Sólyom-Gerichts zählten daher das Sich-Ausrichten an den europäischen Gepflogenheiten sowie das Erfüllen der Anforderungen der europäischen verfassungsrechtlichen Grundgedanken. (324-236)

Welches sind die gesellschaftspolitischen Umstände, die den Erfolg eines Gerichts bestimmen? Boulangers Antworten hierzu sind meines Erachtens richtig. Seiner Meinung nach wirkte es zugunsten der Anerkennung des deutschen Bundesverfassungsgerichts, dass es sich erfolgreich an den Antitotalitarismus bzw. insbesondere den Antikommunismus der neuen Bundesrepublik Deutschland anschloss. Der Antitotalitarismus des Kalten Krieges – bzw. insb. der Antikommunismus – entwickelte sich zur allgemeinen politischen Einstellung, die die unter der Naziherrschaft sozialisierte Gesellschaft mit der neuen westlichen Welt verknüpfen konnte. Demgegenüber konnte sich das ungarische Verfassungsgericht nicht auf eine solche politische Einstellung stützen, die allgemeiner Konsens gewesen wäre. Sein Verhältnis zum alten System war sehr widersprüchlich. Die auf den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aufgebaute Judikatur hatte auch die Konsequenz, dass es grundsätzlich legitimiert war, dass viele technokratischen Führungspersonen der Mittelebene der 1980er Jahre ihren Einfluss ohne Probleme nach der Wende weiter ausüben konnten. Diesen Identitätsverlust konnte das Programm zum Beitritt zu Europa nur übergangsweise verdecken. (328-334)

(Die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Diskurses) Ergänzend zu diesem Überblick, auch im Hinblick auf die methodische Ausgangsfrage des Werks, hätte den Besonderheiten der rechtswissenschaftlichen Diskurse in den jeweiligen Zeiträumen größere Aufmerksamkeit geschenkt werden können. Dies insbesondere deswegen, weil sie als Grundlage bei der Erarbeitung der Rollen eines Verfassungsrichters und der detaillierten Beschreibung der beiden Gerichtsbarkeiten gedient haben. Sowohl im ungarischen als auch im deutschen juristischen Diskurs hat die herrschende Meinung den Gerichtsentscheidungen in der Regel zugestimmt. Fundamentale öffentliche Kritiken gab es selten. Im deutschen rechtswissenschaftlichen Diskurs gehörten die scharfen Kritiken von Carl Schmitt und Werner Weber zu den Ausnahmen, ebenso die kritisierenden Meinungen von Béla Pokol und András Sajó.

(Die Wirkungen der Smend-Schule) Die Gründungsepoche des Bundesverfassungsgerichts bedeutete in der deutschen Rechtswissenschaft grundsätzlich die Epoche der Smend-Schule. Deswegen analysiert Boulanger detailliert Smends Rede, die er zum 10-jährigen Jubiläum des Bundesverfassungsgerichts gehalten hat; eine redaktionell bearbeitete Fassung der Rede ist in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung erschienen. In dieser Tageszeitung wurde Smend als der einflussreichste Öffentlich-Rechtler bezeichnet, den die Nazis gezwungen haben, seinen Lehrstuhl für Öffentliches Recht an der Universität in Göttingen aufzugeben, und der den größten Einfluss auf das Gericht ausübte. (181.)

Unter dem Eindruck der Smend-Schule hat der Begriff der „Integration“ große Karriere gemacht, was in dem vorliegend untersuchten Zusammenhang die Erörterung der Voraussetzungen einer auf einer Verfassung gründenden gesellschaftspolitischen Rechtsordnung bedeutete. Nach Smend hat das Verfassungsgericht eine bestimmende Rolle bei der Bildung der politischen Identität. Er vertritt, dass die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts so weit reicht, dass es – sofern notwendig – vor der Entwicklung von Richterrecht nicht zurückschreckt. Die Gerichtsentscheidungen müssen auch den Erfolg politischer Integration berücksichtigen; auch politische Erziehung gehört zu den Aufgaben des Gerichts. Durch Fälle, die Grundrechte betreffen, und denen großes Medieninteresse zuteil wird, kann der Bürger erfahren, dass er nicht nur ein Sandkorn in einer anonymen Masse ist, sondern ein in seiner Würde geschützter Bürger. (184)

Hingegen ist Smends Analyse der Rolle des Gerichts bei der politischen Integration sehr widersprüchlich. Seine Bemühungen, das Denken im Nachkriegsdeutschland vom autokratischen politischen Denken zu befreien, sind verbunden mit einer befremdend antidemokratischen Konzeption, nach der eine Elite das als Masse verstandene Volk aufklärt und erzieht. (186)

Das ungarische Verfassungsrecht brachte andere Probleme hervor. Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Krisen zurzeit der Weimarer Verfassung und der damit verbundenen Diskurse zum deutschen öffentlichen Recht stand als vorrangiges Prinzip der Verfassung seine Auslegung. Als Ergebnis dieser Auseinandersetzungen war bereits eine Vielzahl von Begriffen definiert worden und im Rahmen ihrer Weiterentwicklung konnten das deutsche Grundgesetz und das sich hierauf stützende Bundesverfassungsgericht ihre Mission erfüllen, diesem Prinzip Gültigkeit zu verschaffen. Im Hinblick auf das Endergebnis gibt es keine bedeutenden Meinungsstreitigkeiten in der juristischen Literatur. Das Bundesverfassungsgericht war unstreitig erfolgreich darin, die Rechtsordnung verfassungskonform zu auszugestalten. Das Lüth-Urteil ist ein prominentes Beispiel hierfür. Das ungarische Verfassungsgericht war – leider – weniger erfolgreich. In Ungarn war der Dialog zwischen dem Verfassungsgericht und den Fachgerichten weit weniger intensiv, das – wie es scheint – Stagnieren der an Europa orientierten Entwicklung in Richtung einer verfassungskonformen Rechtsordnung hat dies noch verschärft.

Natürlich könnten wir weitere Themen bearbeiten und Boulangers Untersuchung weiterspinnen. Aber das würde dem Buch nicht gerecht und würde auch den Rahmen einer Rezension sprengen. Deswegen soll abschließend aufgezeigt werden, was die Einsichten sind, die wir dem Werk zu verdanken haben und die wir in die nächsten Diskussionen über die Verfassungsgerichtsbarkeit mitnehmen können.

Boulangers erste These ist, dass die Bewertungen von Verfassungsgerichtsbarkeiten nicht nach einem einheitlichen Maß vorgenommen werden können, zumal sich die Erwartungen an das jeweilige Gericht im Zusammenspiel mit den lokalen Diskursen formen. Dieser Ansatz stellt jene Meinung zur Verfassungsgerichtsbarkeit in Frage, die die Theorie der rationalen Entscheidung vertritt. Es wäre gut gewesen, umfangreichere Ausführungen zu dieser Kritik in dem Buch lesen zu können.

Die zweite These ist, dass die Legitimation eines Gerichts zu weiten Teilen von der performativen Leistung der Institution abhängt. Die Frage, wann eine von dem Gericht gewählte Rolle überzeugend ist, ist nicht lediglich auf das normative rationale Verhältnis der sie begründenden Theorien zu stützen: Die Legitimität hängt zu großen Teilen auch von den lokalen Erwartungen gegenüber dem Gericht ab.

Insbesondere auf die Gründer-Rolle könnte es zutreffen, dass auf die „Out-put“-Legitimation Bezug genommen wird bzw. auf die Anerkennung der Ergebnisse der Gründungsleistung.

Das Werk untersucht die ruhmreichen Anfangsjahre des deutschen Bundesverfassungsgerichts in einer solchen Weise, die auch auf der Ebene des Dialogs Eingang finden kann in die Diskussionen über die Legitimation der Verfassungsgerichtsbarkeit. Das Werk widmet sich ferner der Gründungsphase der Republik Ungarn, die sich den demokratischen rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet hat. Das Verfassungsgericht war in seiner frühen Phase der glaubwürdigste ungarische Vertreter des demokratischen Rechtsstaates.

Online erschienen: 2016-8-19
Erschienen im Druck: 2016-8-1

© 2016 by De Gruyter

Downloaded on 22.1.2026 from https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.1515/zfrs-2016-0011/html
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