Startseite Rechtswissenschaften Kontraindikation und Kindeswohl. Die „zulässige“ Knochenmarkspende durch Kinder
Artikel
Lizenziert
Nicht lizenziert Erfordert eine Authentifizierung

Kontraindikation und Kindeswohl. Die „zulässige“ Knochenmarkspende durch Kinder

  • Adrian Schmidt-Recla
Veröffentlicht/Copyright: 29. April 2014
Veröffentlichen auch Sie bei De Gruyter Brill

Kontraindizierte Eingriffe sind fest im geltenden Recht verankert. Zum Beweis dieses Satzes genügt es, auf § 1905 BGB und § 8 TPG hinzuweisen. Seit dem Inkrafttreten des Gewebegesetzes vom 20.7.2007 regelt § 8a Transplantationsgesetz (TPG) nun auch die Entnahme von Knochenmark bei Kindern zum Zweck der Übertragung. Anlass für die Neuregelung war die Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 (ABl. EG Nr. L 102 vom 7.4.2004, S. 48-58). Sie führte zum deutschen Gewebegesetz, forderte eine Regelung der Knochenmarkspende durch Kinder aber nicht. Die Richtlinie klärt in (7) der Präambel nur, dass Knochenmark und hämatopoetische Stammzellen als Gewebe im Sinne dieser Richtlinie anzusehen seien. Damit, so der deutsche Gesetzgeber in der BT-Drucks. 16/3146, 29, müsse das TPG auch auf Knochenmark anwendbar sein. So werde eine Regelung notwendig, die die Lebendspende von Knochenmark durch einwilligungsunfähige Personen betreffe. Die Voraussetzungen, unter denen sie erlaubt sei, hätten, so die Begründung des Gesetzesentwurfes weiter, streng zu sein. Dieser Beitrag untersucht, ob das positive Recht den Problemen des kontraindizierten Eingriffs bei Kindern gerecht geworden ist.

Online erschienen: 2014-4-29
Erschienen im Druck: 2009-11-1

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Heruntergeladen am 13.1.2026 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/ovs.gesr.2009.8.11.566/html
Button zum nach oben scrollen