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Vermögenssorge für minderjährige Kinder Unter besonderer Berücksichtigung der Trennung der Eltern

  • Roman Jordans
Veröffentlicht/Copyright: 19. September 2014
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Abstract

Vertragsabschlüsse (v.a. Onlineverträge und Fitnessverträge) mit minderjährigen Kindern sind in der Praxis keine Seltenheit. Grundsätzlich werden minderjährige Kinder bei Vertragsabschlüssen im Rahmen der Vermögenssorge durch ihre Eltern vertreten und der Vertrag bedarf nach §§ 107, 108 BGB der elterlichen Zustimmung. Doch es gibt eine unüberschaubare Fülle von Einzelfällen: So soll eine Tätowierung einer 17-jährigen vom „Taschengeldparagraphen“ § 110 BGB erfasst sein (AG München v. 17.3.2011 - 213 C 917/11, NJW 2012, 2452); nicht jedoch das Herunterladen eines Klingeltons bei einem Prepaid-Mobiltelefon (AG Düsseldorf v. 2.8.2006 - 52 C 17756/05, MMR 2007, 404). Die Frage nach der Verfassungsgemäßheit des Sonnenstudioverbots hat bereits das BVerfG beschäftigt (BVerfG v. 21.12.2011 - 1 BvR 2007/11, NJW 2012, 1062). Darüber hinaus sind Besonderheiten zu beachten, wenn die Eltern minderjähriger Kinder nicht miteinander verheiratet sind bzw. sich die Eltern minderjähriger Kinder trennen bzw. scheiden lassen. Für Vertragspartner Minderjähriger ist gerade in diesen Fällen wichtig zu wissen, wer im Namen des minderjährigen Kindes handeln darf. Der folgende Beitrag geht auf verschiedene Fallgruppen der elterlichen Sorge sowie die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts ein und erläutert die Rechtsfolgen für Vertragsabschlüsse.

Online erschienen: 2014-9-19
Erschienen im Druck: 2014-9-20

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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