Das BGB verwendet den Begriff der juristischen Person zwar in der Überschrift des 2. Titels, enthält aber keine allgemeinen Vorschriften über juristische Personen, sondern beschränkt sich im folgenden auf Regelungen für Vereine und Stiftungen sowie die Verweisung des § 89 BGB. Namentlich die als juristische Personen anerkannten Handelsgesellschaften und Genossenschaften überlässt es den Spezialgesetzen. Anders verfuhr schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts der Verfasser des Schweizer ZGB, das in §§ 52 ff allgemeine Vorschriften über juristische Personen enthält. Der Verfasser vertritt die Ansicht, inzwischen sei auch in Deutschland die Zeit gekommen, bei einer künftigen Revision allgemeine Vorschriften über juristische Personen in das BGB einzufügen und formuliert dazu Vorschläge. Die Ausführungen wurden angeregt durch einen Auftrag, eine Kommission des Gesetzgebers der Volksrepublik China, welche die Schaffung eines neuen chinesischen Zivilgesetzbuchs vorbereitet, zu der Frage zu beraten, ob es möglich und wünschenswert sei, in ein solches allgemeine Vorschriften über juristischen Personen aufzunehmen und welche Regeln dafür in Betracht kommen.
Inhalt
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertAllgemeine Vorschriften über juristische Personen in einem künftigen Bürgerlichen GesetzbuchLizenziert20. Dezember 2016
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertIst der Nießbraucher eines Gesellschaftsanteils wie ein Gesellschafter zu behandeln?Lizenziert20. Dezember 2016
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertRechtsanwälte im Aufsichtsrat – im Dickicht von Berufsrecht, Aktienrecht und Corporate Governance KodexLizenziert20. Dezember 2016
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertDer Aufschub der Ad-hoc-Publizität nach Art. 17 Abs. 4 MAR zum Schutz der UnternehmensreputationLizenziert20. Dezember 2016
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertOrganhaftung, EuGVO und Rom I-VOLizenziert20. Dezember 2016
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Erfordert eine Authentifizierung Nicht lizenziertCorrigendum zum Beitrag Walter/Thomale, Delisting als Regulierungsaufgabe, ZGR 2016, 679–728Lizenziert20. Dezember 2016