Mindestmengen nach § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V: Was geht wann?
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Katja Fahlbusch
Mindestmengen finden im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung an verschiedenen Stellen und mit unterschiedlicher Zielrichtung Anwendung. Gegenstand des hier veröffentlichten Vortrags sind Mindestmengen als Instrumente der Qualitätssicherung nach § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V; diese Mindestmengen wurden regelmäßig bereits bei Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesausschuss kontrovers diskutiert und - nicht zuletzt aufgrund der erstinstanzlich ergangenen Urteile des LSG Berlin Brandenburg - im Schrifttum und weiteren Veranstaltungen thematisch aufgegriffen. Der vorliegende Beitrag zeigt zunächst den Regelungsgehalt des § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V auf und ordnet die hier geregelten Mindestmengen den vorhandenen Instrumente der Qualitätssicherung zu. Im Weiteren werden die Voraussetzungen für eine normative Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Anforderungen an die erforderliche Abwägung dargestellt.
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhaltsverzeichnis
- GesRaktuell
- Mindestmengen im Risikorecht – Ziele und Anforderungen – Zur Notwendigkeit des Anschlusses des Sozialrechts an die Dogmatik des Entscheidens unter Ungewissheitsbedingungen
- Wissenschaftliche Betrachtung der Mindestmengen – Theorie und Empirie
- Möglichkeiten und Grenzen von Mindestmengen als Regulierungsinstrument in der GKV
- Mindestmengen nach § 137 Abs. 3 Nr. 2 SGB V: Was geht wann?
- Mindestmengen – Wildern in fremden (Länder-)Kompetenzen?
- Rechtsprechung kompakt
- Rechtsprechung
- Rezensionen
- GesRaktuell
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