(Vertrags-)Arztbild des BGH versus Publikumswahrnehmung – Zu den Wortsinngrenzen des Amtsträgerbegriffs und des Beauftragtenbegriffs in § 299 StGB
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Mark Geis
Der 3. Senat des BGH betreibt derzeit mit Vorlagebeschluss zum Großen Senat eine „Rechtsfortbildung“ und ein - wie der 3. Senat offen ausspricht - „geändertes Verständnis der Stellung des Vertragsarztes im Verhältnis zu den Krankenkassen“, der damit zum tauglichen Tätersubjekt des § 299 StGB und sogar zum Amtsträger der Kassen gemacht werden soll. In einem obiter dictum hält er die Erstreckung des Beauftragtenbegriffs auf Privatärzte für möglich. Die Ärzteschaft wehrt sich gegen die auf strafrechtlichem Wege erfolgende Umwidmung ihres freien Berufs zum Angestellten bzw. niveaugleichen Beauftragten der Kassen und Nur ausnahmsweise und temporär dürfen Krankenbringt dies in einem außergewöhnlichen Schritt durch entsprechenden Beschluss auf dem 113. Deutschen Ärztetag zum Ausdruck. Der Beitrag skizziert die Kollisionslinien der konträren Sichtweisen des BGH und des Rechtspublikums des StGB und kommt mit Erörterung der saldierenden Entscheidung des LG Hamburg vom 9.12.2010 und unter Erweiterung der Diskussion um die Perspektive der im Gesetzgebungsverfahren befindlichen europäisierten Neufassung des § 299 StGB und damit des kommenden expliziten „Geschäftsherrenmodells“ zum Ergebnis, dass der Vertragsarzt innerhalb der vorgegebenen Wortsinngrenzen der einschlägigen Strafnormen qua seiner Stellung zur Kasse in der Tat genauso wenig wie der Privatarzt qua seines Verhältnisses zur Versicherung tauglicher Täter der Korruptionsdelikte des StGB ist.
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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