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Schmerzensgeld für geschädigte Blutspender?

  • Matthias Teichner und Birgit Schröder
Veröffentlicht/Copyright: 29. April 2014
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Haftungsfragen im Zusammenhang mit Blutspenden traten in der Vergangenheit hauptsächlich dann auf, wenn sich ein Empfänger mit einem gesundheitsschädlichen Agens infiziert hatte. Aber auch dann, wenn der Blutspender selbst anlässlich der Venenpunktion eine erhebliche Körperschädigung, in erster Linie einen (dauerhaften) Nervenschaden im Bereich des punktierten Armes, erleidet, taucht die Frage der zivilrechtlichen Haftung auf. Der BGH hat sich in seinem viel beachteten Urteil vom 14.3.2006 eher beiläufig mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem fahrlässig geschädigten Blutspender neben den Ansprüchen aus dem SGB VII überhaupt Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Vertragsverletzung zustehen können oder ob dies von § 104 SGB VII ausgeschlossen wird. Der BGH gelangt zu dem Ergebnis, dass die in § 104 SGB VII geregelte Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Blutspenden nicht zur Anwendung kommt. Die an diesem Abschnitt des BGH-Urteils in der Literatur von Leube angebrachte Kritik sowie schließlich ein weiterer Zwischenfall, bei dem eine Blutspenderin im Jahre 2003 zu Schaden kam und der derzeit streitig sowohl vor dem Sozialgericht Chemnitz als auch beim Landgericht Dresden ausgefochten wird, geben Anlass dazu, sich mit der Frage des Versicherungsschutzes der Blutspender auseinanderzusetzen.

Online erschienen: 2014-4-29
Erschienen im Druck: 2007-11-1

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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