Einschränkung der Therapiefreiheit durch das Haftungsrecht
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Wolfgang Frahm
Das Kernstück des ärztlichen Berufes, die Therapiefreiheit, erfährt Einschränkungen nicht nur durch das Sozialrecht, sondern auch in haftungsrechtlicher Hinsicht. Dabei ist entscheidend, dass der Arzt den „medizinischen Standard“ einzuhalten hat, er sich ansonsten haftpflichtig machen kann. Mit diesem Beitrag wird zunächst aufgezeigt, was das Haftungsrecht hierunter versteht und wo die Grenzen der ärztlichen Methodenfreiheit liegen, wenn bei dem konkreten ärztlichen Eingriff mehrere Behandlungsalternativen zur Verfügung stehen. Auch ärztliche Leitlinien wirken sich im Haftungsrecht aus. Sie sind aber nicht mit dem medizinischen Standard deckungsgleich. Ihnen kommt daher bei der Frage, ob der von den Leitlinien abweichende Arzt behandlungsfehlerhaft gehandelt hat, nur eine Indizfunktion zu. Mit der h.M. ist - bis auf wenige Ausnahmefälle - eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten bei der Frage der Behandlungsfehlerhaftigkeit oder des Kausalzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und geklagten Gesundheitsbeschwerden abzulehnen.
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhaltsverzeichnis
- Einschränkung der Therapiefreiheit durch das Haftungsrecht
- Arzneikostenregress und Datengrundlagen – eine Kommentierung von § 106 Abs. 2c SGB V und zugleich Anmerkung zu BSG v. 27.4.2005 – B 6 KA 1/04 R
- Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes bei Klagen des Krankenhauses gegen den Patienten
- Rechtsprechung kompakt
- Rechtsprechung
- Rezensionen
- Nachruf
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- Einschränkung der Therapiefreiheit durch das Haftungsrecht
- Arzneikostenregress und Datengrundlagen – eine Kommentierung von § 106 Abs. 2c SGB V und zugleich Anmerkung zu BSG v. 27.4.2005 – B 6 KA 1/04 R
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