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Die Umsetzung von Rabattverträgen zwischen Kostenträgern der gesetzlichen Krankenversicherung und pharmazeutischen

Herstellern nach § 130a Abs. 8 SGB V
  • Christian Koenig und Daniela Klahn
Veröffentlicht/Copyright: 26. April 2014
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Rabattverträge zwischen Kostenträgern der gesetzlichen Krankenversicherung und pharmazeutischen Herstellern nach § 130a Abs. 8 SGB V bedürfen der Umsetzung durch Verträge zwischen den vertragsbeteiligten Krankenkassen und Apothekern. Das Potenzial des § 130a Abs. 8 SGB V als Kostendämpfungsinstrument des SGB V lässt sich wirtschaftlich sinnvoll und mit messbarem Nutzen für eine Senkung der Arzneimittelausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ohne diese Verträge nicht ausschöpfen. Die Umsetzungsverträge sollten dabei auf selektivvertraglicher Ebene und möglichst nicht von den Kollektivvertragspartnern des § 129 SGB V geschlossen werden. Solche Selektivverträge sind nicht auf eine Einkleidung in Verträge zur integrierten Versorgung nach §§ 140a ff. SGB V beschränkt.

Online erschienen: 2014-4-26
Erschienen im Druck: 2005-11-1

© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

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