Verjährung der Gewährleistung von Mängeln an der Photovoltaikanlage
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Matthias Taplan
Der Beitrag befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Gewährleistungsfristen für Bauwerke und daran verwendete Bauteile zwei oder fünf Jahre betragen. Dies wird nachfolgend am Beispiel von Solaranlagen dargestellt. Die Klärung der Frage ist angesichts des dadurch aufgeworfenen Haftungsrisikos für Installationsbetriebe und der enormen Anzahl in letzter Zeit errichteter Anlagen von hoher praktischer Bedeutung. Seit des viel beachteten Beschlusses des OLG Bamberg v. 12.1.2012 - 6 W 38/11, MDR 2012, 904 f., das im streitgegenständlichen Fall eine Gewährleistungsfrist für eine Freiflächenanlage von 5 Jahren angenommen hat, herrscht Unsicherheit darüber, ob sich diese Entscheidung auch auf andere Anlagentypen übertragen lässt. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist dazu noch nicht ergangen. Nach Auffassung der Autoren ist eine Übertragung der Entscheidung auf andere Anlagentypen, insbesondere auf Aufdachanlagen, nicht zulässig.
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
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