Restriktionen steuerrechtlicher Subsysteme
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Georg Crezelius
Das deutsche Steuerrecht gilt gemeinhin als unsystematisch und kompliziert. Ein derartiger Befund ist - jedenfalls im Ansatz - unrichtig, da ein Blick auf die besonderen Steuergesetze zeigt, dass diese im Grundsatz ähnlich und systematisch aufgebaut sind. Z. B. zeigen schon die Unterteilungen des EStG und des KStG, dass zunächst die Fragen der Steuersubjektqualität geregelt werden. Im Anschluss daran geht es um das zu besteuernde Substrat, schließlich werden Erhebungsfragen, der Tarif und sonstige Sonderfragen angesprochen. Die Komplexität des Steuerrechts ergibt sich in aller Regel durch nachträgliche, gesetzgeberische Ergänzungen, insbesondere aber auch daraus, dass sich im Laufe der Zeit eine Fülle von „Subsystemen“ auf Gesetzesebene bzw. auf Grund von Rechtsprechungsentwicklungen ergeben hat. Dabei ist die Kennzeichnung als Subsystem eher verharmlosend, da es sich regelmäßig um Brüche im Verhältnis zur grundsätzlichen steuerrechtlichen Systematik handelt. In den nachfolgenden Ausführungen sollen Tendenzen insbesondere in der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden, die diese Subsysteme restriktiv handhaben, so dass sich dann die Frage anschließt, welche Folgerungen daraus gezogen werden können.
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