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Das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal- Cannabisgesetz – MedCanG)

  • Rudolf Ratzel
Veröffentlicht/Copyright: 18. Januar 2025
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Zusammenfassung

Von der breiten Öffentlichkeit weniger beachtet als die unter bestimmten Rahmenbedingungen begrenzte Freigabe von Cannabis durch das KCanG, hat der Gesetzgeber mit dem MedCanG einen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage vereinfachten Zugang zu medizinischem Cannabis geschaffen. Wahrgenommene Verordnungspraxis und ein genauer Blick ins Gesetz werfen die Frage auf, ob der Gesetzgeber nicht etwas über das Ziel der medizinisch indizierten und ärztlich verantworteten Versorgung mit medizinischem Cannabis hinausschießt. und letztlich zum 1.4.2024 in Kraft getreten ist, ist das MedCanG3 quasi in seinem Windschatten weitgehend unbeachtet ebenfalls zum 1.4.2024 in Kraft getreten. Dies ist umso bemerkenswerter als es faktisch und in Teilen wohl auch rechtlich zu einer weitgehenden Freigabe der Verordnung und damit des Vertriebs von Cannabis zu medizinischen Zwecken jedenfalls dann führt, wenn die Verordnung außerhalb der GKV, also auf Privatrezept (auch als E-Rezept) erfolgt. Außer Nabilon fallen diese Cannabisprodukte nicht mehr unter das BtMG. Eine Genehmigungspflicht der Krankenkasse, wie sie § 31 Abs. 6 SGBV mit hohen Hürden vorschreibt, existiert außerhalb der GKV nicht.4 Ob die Verordnung indiziert ist, entscheidet alleine der die Verordnung ausstellende Arzt (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Eine besondere Qualifikation benötigt der verordnende Arzt nicht. Er muss jedenfalls nach dem MedCanG keine Praxis betreiben oder in einer medizinischen Einrichtung tätig sein, weil unterstellt werden kann, dass ein Großteil dieser Verordnungen ohnehin nicht zur Erstattung eingereicht werden. Ob der Arzt aus berufsrechtlichen Gründen in eigener Niederlassung oder in einer medizinischen Einrichtung tätig sein muss, steht auf einem anderen Blatt.5 Über den Botendienst einer Apotheke oder eine Versandapotheke kann man sich „sein“ Cannabis bequem nach Hause schicken lassen.6 Die Hürden sind niedrig und einschlägige Vertriebswege werden im Netz aggressiv beworben.7 Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung zu Jacoby, Die Abgabe von medizinischem Cannabis im System der gesetzlichen Krankenversicherung, GesR 2024, 681 ff.

Online erschienen: 2025-01-18
Erschienen im Druck: 2025-01-01

© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.

Artikel in diesem Heft

  1. Titelei
  2. Inhalt
  3. GesR Report
  4. Aktuelles . DKG
  5. Krankenhäuser sichern auch die ambulante Notfallversorgung
  6. Aktuelles . GKV Spitzenverband
  7. GKV und Pflege zukunftsfest machen – soziale Sicherheit und finanzielle Stabilität für eine gute Versorgung von Patientinnen und Patienten!
  8. Aufsätze
  9. Karl Lauterbachs ambulante Gesundheitspolitik in der 20. Legislaturperiode — Teil I
  10. Das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal- Cannabisgesetz – MedCanG)
  11. Rechtsprechung kompakt
  12. Schmerzensgeld bei Schwerstschädigung mit erhaltenen kognitiven Fähigkeiten
  13. Online-Werbung für Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäure
  14. Rechtsprechung
  15. Versorgungsauftrag eines Krankenhauses: Kodierfähigkeit der Leistungen Dritter
  16. „Information“ über MD-Prüfung als Verwaltungsakt
  17. Vermittlung von Patienten an Krankenhaus sittenwidrig
  18. Wirkung eines „Hängebeschlusses“ bei Approbationswiderruf mit sofortiger Vollziehung
  19. Vertragsärztliche Tätigkeit „in freier Praxis“ – oder Abrechnungsbetrug?
  20. Nutzenbewertung von Arzneimitteln: Grenzen der Zuständigkeit des G-BA
  21. Nutzenbewertung von Arzneimitteln nur bei Neuheit des Wirkstoffs
  22. Berufsunwürdigkeit von „Maskenverweigerer“
  23. Aufklärung über „erhöhte“ Operationsrisiken?
  24. Arzthaftung: Gerichtsstand für Klage auf Hinterbliebenengeld
  25. Schadenersatz eines jungen Wachkomapatienten
  26. Rezensionen
  27. Dietmar Jahnel/Sebastian Krempelmeier/Sebastian Schmid (Hrsg.), Wissenschaft und Datenschutz
  28. Wiebke Winter, Big Data und KI im Gesundheitswesen
  29. Bente Brandt, Die Patientenverfügung – Eine Kritische Analyse der gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur Bestimmtheit
  30. Peter Udsching/Bernd Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, Kommentar
  31. GesR Report
  32. Aktuelles . BfArM
  33. Zentraler Terminologieserver verbessert den Austausch von Gesundheitsdaten
  34. Aktuelles . Bundesärztekammer
  35. Suizidpräventionsgesetz: BÄK sieht relevanten Nachbesserungsbedarf
  36. Aktuelles . Ethikrat
  37. Helmut Frister neuer Vorsitzender des Deutschen Ethikrates
  38. Aktuelles . Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen
  39. Vereinheitlichung der berufsrechtlichen Beratung von Forschungsvorhaben
  40. Aktuelles . EuGH
  41. Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig
  42. Impressum
Heruntergeladen am 6.11.2025 von https://www.degruyterbrill.com/document/doi/10.9785/gesr-2025-240104/pdf?lang=de
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