Das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal- Cannabisgesetz – MedCanG)
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Rudolf Ratzel
Zusammenfassung
Von der breiten Öffentlichkeit weniger beachtet als die unter bestimmten Rahmenbedingungen begrenzte Freigabe von Cannabis durch das KCanG, hat der Gesetzgeber mit dem MedCanG einen im Vergleich zur vorherigen Rechtslage vereinfachten Zugang zu medizinischem Cannabis geschaffen. Wahrgenommene Verordnungspraxis und ein genauer Blick ins Gesetz werfen die Frage auf, ob der Gesetzgeber nicht etwas über das Ziel der medizinisch indizierten und ärztlich verantworteten Versorgung mit medizinischem Cannabis hinausschießt. und letztlich zum 1.4.2024 in Kraft getreten ist, ist das MedCanG3 quasi in seinem Windschatten weitgehend unbeachtet ebenfalls zum 1.4.2024 in Kraft getreten. Dies ist umso bemerkenswerter als es faktisch und in Teilen wohl auch rechtlich zu einer weitgehenden Freigabe der Verordnung und damit des Vertriebs von Cannabis zu medizinischen Zwecken jedenfalls dann führt, wenn die Verordnung außerhalb der GKV, also auf Privatrezept (auch als E-Rezept) erfolgt. Außer Nabilon fallen diese Cannabisprodukte nicht mehr unter das BtMG. Eine Genehmigungspflicht der Krankenkasse, wie sie § 31 Abs. 6 SGBV mit hohen Hürden vorschreibt, existiert außerhalb der GKV nicht.4 Ob die Verordnung indiziert ist, entscheidet alleine der die Verordnung ausstellende Arzt (§ 3 Abs. 1 MedCanG). Eine besondere Qualifikation benötigt der verordnende Arzt nicht. Er muss jedenfalls nach dem MedCanG keine Praxis betreiben oder in einer medizinischen Einrichtung tätig sein, weil unterstellt werden kann, dass ein Großteil dieser Verordnungen ohnehin nicht zur Erstattung eingereicht werden. Ob der Arzt aus berufsrechtlichen Gründen in eigener Niederlassung oder in einer medizinischen Einrichtung tätig sein muss, steht auf einem anderen Blatt.5 Über den Botendienst einer Apotheke oder eine Versandapotheke kann man sich „sein“ Cannabis bequem nach Hause schicken lassen.6 Die Hürden sind niedrig und einschlägige Vertriebswege werden im Netz aggressiv beworben.7 Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung zu Jacoby, Die Abgabe von medizinischem Cannabis im System der gesetzlichen Krankenversicherung, GesR 2024, 681 ff.
© 2025 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhalt
- GesR Report
- Aktuelles . DKG
- Krankenhäuser sichern auch die ambulante Notfallversorgung
- Aktuelles . GKV Spitzenverband
- GKV und Pflege zukunftsfest machen – soziale Sicherheit und finanzielle Stabilität für eine gute Versorgung von Patientinnen und Patienten!
- Aufsätze
- Karl Lauterbachs ambulante Gesundheitspolitik in der 20. Legislaturperiode — Teil I
- Das Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal- Cannabisgesetz – MedCanG)
- Rechtsprechung kompakt
- Schmerzensgeld bei Schwerstschädigung mit erhaltenen kognitiven Fähigkeiten
- Online-Werbung für Lippenunterspritzung mit Hyaluronsäure
- Rechtsprechung
- Versorgungsauftrag eines Krankenhauses: Kodierfähigkeit der Leistungen Dritter
- „Information“ über MD-Prüfung als Verwaltungsakt
- Vermittlung von Patienten an Krankenhaus sittenwidrig
- Wirkung eines „Hängebeschlusses“ bei Approbationswiderruf mit sofortiger Vollziehung
- Vertragsärztliche Tätigkeit „in freier Praxis“ – oder Abrechnungsbetrug?
- Nutzenbewertung von Arzneimitteln: Grenzen der Zuständigkeit des G-BA
- Nutzenbewertung von Arzneimitteln nur bei Neuheit des Wirkstoffs
- Berufsunwürdigkeit von „Maskenverweigerer“
- Aufklärung über „erhöhte“ Operationsrisiken?
- Arzthaftung: Gerichtsstand für Klage auf Hinterbliebenengeld
- Schadenersatz eines jungen Wachkomapatienten
- Rezensionen
- Dietmar Jahnel/Sebastian Krempelmeier/Sebastian Schmid (Hrsg.), Wissenschaft und Datenschutz
- Wiebke Winter, Big Data und KI im Gesundheitswesen
- Bente Brandt, Die Patientenverfügung – Eine Kritische Analyse der gesetzlichen Regelung unter besonderer Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung zur Bestimmtheit
- Peter Udsching/Bernd Schütze, SGB XI, Soziale Pflegeversicherung, Kommentar
- GesR Report
- Aktuelles . BfArM
- Zentraler Terminologieserver verbessert den Austausch von Gesundheitsdaten
- Aktuelles . Bundesärztekammer
- Suizidpräventionsgesetz: BÄK sieht relevanten Nachbesserungsbedarf
- Aktuelles . Ethikrat
- Helmut Frister neuer Vorsitzender des Deutschen Ethikrates
- Aktuelles . Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen
- Vereinheitlichung der berufsrechtlichen Beratung von Forschungsvorhaben
- Aktuelles . EuGH
- Das Verbot der Beteiligung reiner Finanzinvestoren an einer Rechtsanwaltsgesellschaft ist zulässig
- Impressum
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