Strukturelle, steuersystematische und praxisrelevante Dreieckskonstellationen im grenzüberschreitenden Kontext – zugleich Überlegungen zur Dogmatik der Konkurrenz von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 1 AStG (Teil 1)
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Gerhard Kraft
Zusammenfassung
Beim Beschluss des Großen Senats des BFH v. 26.10.1987 handelt es sich um eine der wichtigsten „landmark decisions“ des Gerichts seit seiner Gründung. Aufbauend auf dieser Entscheidung entwickelten ein Bibliotheken füllendes Schrifttum, höchstrichterliche Folgeerkenntnisse sowie Positionierungen der Finanzverwaltung die in diesem Judikat gelegten Fundamente weiter. In erheblichem Maße beansprucht diese Einschätzung Gültigkeit für Dogmatik, Theorie und praktische Anwendungsbezüge verdeckter Gewinnausschüttungen in grenzüberschreitenden Dreiecksfällen. Vor diesem Hintergrund kommt der Normenkonkurrenz zwischen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und § 1 AStG herausgehobene Bedeutung zu. Die aus praktischer wie dogmatischer Perspektive notwendige Auflösung der Normenkonkurrenz dieser Bestimmungen wirft zentrale Fragen hinsichtlich der sich daraus ergebenden Konsequenzen bei grenzüberschreitenden verdeckten Gewinnausschüttungen in Dreiecksfällen auf. Angesichts der erheblichen praktischen Relevanz widmen sich die nachfolgenden Überlegungen der umfassenden und systematischen Auseinandersetzung mit den teils divergierenden Auffassungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Hierzu widmet sich der erste Teil des Beitrags den normativen Grundlagen der verdeckten Gewinnausschüttung in Dreiecksfällen sowie des § 1 AStG und arbeitet den daraus resultierenden Zwang zur Auflösung der Normenkonkurrenz heraus. Zentralen Raum beansprucht insoweit die Analyse und Würdigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Diese führt zur Erkenntnis, dass den Erkenntnissen des BFH neben eindeutigen Aussagen auch uneindeutige Aussagen entnommen werden können. Abweichende Ansätze zu bestimmten Dreieckskonstellationen mit Nutzungsvorteilen flankieren die Diskussion. Ziel ist es, zu einer fundierten und tragfähigen Auflösung der Normenkonkurrenz beizutragen und die sich daraus ergebenden steuerlichen Folgen aufzuzeigen.
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