Rügeobliegenheit nach deutschem und österreichischem Recht Ein Rechtsvergleich
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Markus Andréewitch
Die Rügeobliegenheit hat in der Praxis bei der Anschaffung von Software sowie bei IT-Projekten eine große Bedeutung. In einigen Fällen wird sie vertraglich geregelt, in anderen Fällen wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen oder es enthält der der Softwarebeschaffung oder dem IT-Projekt zugrunde liegende Vertrag gar keine Regelung, in welchem Fall wiederum das Gesetz greift. Sehr oft wird bei IT-Verträgen zwischen deutschen Anbietern und österreichischen Kunden (und umgekehrt) eine Rechtswahl getroffen, also i.d.R. österreichisches oder deutsches Recht für anwendbar erklärt. Seit Jahren fällt dabei den Autoren dieses Beitrages auf, dass - selbst rechtskundig vertretene - Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Rügeobliegenheit davon ausgehen, dass die österreichische mit der deutschen Rechtslage im Wesentlichen identisch ist bzw. „nur unwesentlich von dieser abweicht“. Dies ist unrichtig. Im Hinblick auf die Bedeutung der Rügeobliegenheit in der Praxis ist es angebracht, die beiden Gesetzeslagen zu vergleichen.
© 2014 by Verlag Dr. Otto Schmidt KG, Gustav-Heinemann-Ufer 58, 50968 Köln.
Artikel in diesem Heft
- Titelei
- Inhalt
- CRaktuell
- Computerrecht
- Die Besonderheiten von Haftungsklauseln in IT-Verträgen
- Telekommunikationsrecht
- Die EU-Richtlinie zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Breitbandnetzen
- Medienrecht
- Vergiss(,) Europa! Ein Kommentar zu EuGH, Urt. v. 13.5.2014 – Rs. C-131/12 – Google/Mario Costeja Gonzalez, CR 2014, 460
- Praxisprobleme bei der Nutzung der Muster-Widerrufsbelehrung im E-Commerce
- Report
- Rügeobliegenheit nach deutschem und österreichischem Recht Ein Rechtsvergleich
- CRaktuell
- Impressum
- Beilage: Stellungnahme der DGRI nach § 27a BVerfGG in der Verfassungsbeschwerde des Herrn T., Az. 1 BvR 16/13
- Stellungnahme der DGRI nach § 27a BVerfGG in der Verfassungsbeschwerde des Herrn T., Az. 1 BvR 16/13
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