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Vergaberecht und Bauen auf erworbenem öffentlichen Grund nach Wünschen der öffentlichen Hand

Veröffentlicht/Copyright: 24. September 2015
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422Uwe ScharenZWeR 4/2011Uwe Scharen*)Vergaberecht und Bauen auf erworbenem öffentlichen Grund nachWünschen der öffentlichen HandZugleich Besprechung des Urteils des EuGH vom 25. März 2010 ... Rs C-451/08 ...Helmut MüllerDer Beitrag befasst sich mit der Auslegung des Begriffs „öffentlicher Bauauftrag“ der Vergaberichtlinie2004/18/EG durch den EuGH in Fällen, in denen zu dem geplanten oder durchgeführten Vorhaben derVerkauf eines Grundstücks der öffentlichen Hand an einen Investor gehört. Das sich daraus ergebende Prü-fungsschema wird als geeignet und sachgerecht erachtet, ausschreibungsfreie von ausschreibungspflichtigenGeschäften der öffentlichen Hand zu scheiden. Den Konsequenzen wird nachgegangen, wenn auf Grundeines Bebauungsplans, § 12, § 11 oder § 124 BauGB auf dem ehemals der öffentlichen Hand gehörendenGrundstück gebaut werden soll. Übereinstimmungen mit der Rechtsprechung des BGH werden aufgezeigt.InhaltsübersichtI. Typischer Sachverhalt und FragestellungII. Bedeutung des deutschen Wortlauts von europäischem RichtlinienrechtIII. Notwendigkeit differenzierter Bewertung eines mehrstufigen Vorhabens, das eine BauleistungeinschließtIV. Öffentlicher Bauauftrag i. S. d. Vergaberichtlinie 2004/18/EG1. Entgeltlicher (Bau-)Vertrag ... Verkauf als solcher2. Einklagbare Verpflichtung zu bauen3. Unmittelbares wirtschaftliches Interesse der öffentlichen Hand an der Bauleistung4. Folge: Neues Prüfungsschema und FallgruppenV. Bauauftrag trotz lediglich beschränkten wirtschaftlichen Interesses der öffentlichen Hand an derBauleistungVI. Konsequenzen1. Bebauungsplan und Bauverpflichtung2. § 12 oder § 11 BauGB3. § 124 BauGBVII. Öffentlicher Bauauftrag i. S. d. Vergaberichtlinie 2004/18/EG und § 99 n. F. GWBVIII.Europäische Grundfreiheiten und Vertrag mit BauverpflichtungI.Typischer Sachverhalt und FragestellungDie weltpolitischen Veränderungen, die 1989 einen Höhepunkt erlebten, haben es mit sich ge-bracht, dass gerade militärisches Gelände nicht mehr in dem früher für erforderlich gehaltenenUmfang benötigt wird. Die Bundesrepublik Deutschland hat deshalb Interesse am Verkauf ent-sprechender Grundstücke, die im Eigentum der zuständigen Bundesanstalt stehen. Das trifft ei-nerseits auf Interesse von Investoren, die sich Gewinn erhoffen, wenn sie die Grundstücke bebau-en und nutzen können, zum anderen auf Interesse der jeweiligen Gemeinde, auf deren Gebietdas Grundstück liegt, weil sie die Möglichkeit zur Verwirklichung von städtebaulichen Notwen-digkeiten oder Wünschen sieht. Wenn die Bundesanstalt eine Verkaufsabsicht signalisiert, befür-wortet die Gemeinde deshalb regelmäßig, dem Unternehmen den Vorzug zu geben, dessen Kauf-angebot auf einem Konzept beruht, das im Vergleich zu den Konzepten der anderen Unterneh-men beispielsweise eine größere Attraktionssteigerung für die Gemeinde erwarten lässt. Der Ge-meinderat wird hinsichtlich dieses Konzepts zwar zunächst keinerlei Verpflichtungen eingehen,er beschließt aber, dieses Konzept zu prüfen und ein entsprechendes Verfahren zur Aufstellung*)Vorsitzender Richter am BGH i.R., Düsseldorf
Published Online: 2015-09-24
Published in Print: 2011-11-01

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