Die Zweckverfehlung als Kündigungsgrund von Bauspardarlehen durch Bausparkassen
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Tim Kupfer
Zusammenfassung
Die anhaltende Niedrigzinspolitik der Europäischen Zentralbank setzt die Bausparkassen weiterhin wirtschaftlich unter Druck. Um dieser angespannten ökonomischen Situation zu entkommen, kam und kommt es nach wie vor zu zahlreichen Kündigungen alter Bausparverträge mit einer entsprechend hohen Verzinsung durch die Bausparkassen. Dieser Praxis hat der BGH in mehreren Entscheidungen im Jahr 2017 im Grundsatz Recht gegeben und verschiedene Kündigungsgründe zu Gunsten der Bausparkassen anerkannt. Hieran anknüpfend versuchen die Bausparkassen ihre Kündigungen aber unter Erweiterung der anerkannten Kündigungsgründe fortzusetzen, um sich schneller von den unliebsamen Bausparverträgen lösen zu können. Dies ist der Anlass, die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Annahmen der überwiegenden Ansicht in der Literatur kritisch zu hinterfragen.
© 2018 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH, Aachener Str. 222, 50931 Köln.
Articles in the same Issue
- Cover
- Inhaltsverzeichnis
- Impressum
- Aufsätze
- Jenseits des Relativitätsprinzips: Haftungsstrukturen im neuen Zahlungsdiensterecht
- Aufsichtskonvergenz durch „Questions and Answers“ der ESMA
- Die Zweckverfehlung als Kündigungsgrund von Bauspardarlehen durch Bausparkassen
- Quantitativ-ökonomische Analyse der Abgeltungsteuer unter besonderer Berücksichtigung des Grundfreibetragsabzugs und Kapitalanlageentscheidungen
- Rechtsprechung
- Entscheidungen in Leitsätzen
- Entscheidung im Wortlaut
- Kündigung eines Bausparvertrags wegen Zweckverfehlung bei Nicht-Erreichen der AGB-rechtlich festgelegten Mindestsumme des Bauspardarlehens
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