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Das außerordentliche Kündigungsrecht in § 490 Abs. 2 BGB des Regierungsentwurfs zur Schuldrechtsreform - eine gelungene Konstruktion?

  • Peter Mankowski and Oliver Knöfel
Published/Copyright: October 23, 2015
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Abstract

Nach geltendem Recht hat der Darlehensnehmer beim Grundpfandkredit unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Der Regierungsentwuif zur Schuldrechtsreform möchte dieses Auflösungsrecht mit § 490 Abs. 2 BGBE zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht machen, das durch die Zahlung der Voifälligkeitsentschädigung aufschiebend bedingt ist. Damit wären erhebliche Probleme verbunden. Der Vorschlag scheint in seinen zivil- wie steuerrechtlichen Konsequenzen nicht durchgerechnet. Er brächte erhebliche systematische Brüche mit sich. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Problemen, die eine Umsetzung des § 490 Abs. 2 BGB-Ε mit sich bringen würde, kritisch auseinander und zeigt die drohenden Konsequenzen auf. Er mündet in einen alternativen Gesetzgebungsvorschlag, der auf der bisherigen Anspruchskonstruktion beruht

Published Online: 2015-10-23
Published in Print: 2001-10-01

© 2015 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH

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