Das außerordentliche Kündigungsrecht in § 490 Abs. 2 BGB des Regierungsentwurfs zur Schuldrechtsreform - eine gelungene Konstruktion?
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Peter Mankowski
and Oliver Knöfel
Abstract
Nach geltendem Recht hat der Darlehensnehmer beim Grundpfandkredit unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Der Regierungsentwuif zur Schuldrechtsreform möchte dieses Auflösungsrecht mit § 490 Abs. 2 BGBE zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht machen, das durch die Zahlung der Voifälligkeitsentschädigung aufschiebend bedingt ist. Damit wären erhebliche Probleme verbunden. Der Vorschlag scheint in seinen zivil- wie steuerrechtlichen Konsequenzen nicht durchgerechnet. Er brächte erhebliche systematische Brüche mit sich. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Problemen, die eine Umsetzung des § 490 Abs. 2 BGB-Ε mit sich bringen würde, kritisch auseinander und zeigt die drohenden Konsequenzen auf. Er mündet in einen alternativen Gesetzgebungsvorschlag, der auf der bisherigen Anspruchskonstruktion beruht
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