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IV. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)

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Kapitalgesellschaftsrecht
Ein Kapitel aus dem Buch Kapitalgesellschaftsrecht
§ 10 Nicht-kapitalistische Körperschaften 698 Nach Art. 64 SCE-VO kann die Europäische Genossenschaft auch Schuldver-schreibungen und Wertpapiere ausgeben, die keine Geschäftsanteile sind. Die SCE-VO ordnet somit im Gegensatz zum Recht der Europäischen Aktienge-sellschaft (dazu oben Rz. 5.32) und auch zu ursprünglichen Kommissionsent-würfen insoweit gerade nicht die Anwendung nationalen Rechts an. Ihr stehen damit deutlich weitergehende Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung als der nationalen Genossenschaft.103)b) Haftung Nach Art. 1 Abs. 2 UA 3 SCE-VO haften die Mitglieder der Europäischen Ge-nossenschaft nur bis zur Höhe ihres eingezahlten Geschäftsanteiles. Die Sat-zung kann jedoch eine von der beschränkten Haftung abweichende Regelung treffen. Somit kann insbesondere eine Nachschusspflicht für die Mitglieder an-geordnet werden. Besteht für die Mitglieder eine beschränkte Haftung, muss der Firma der SCE der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ angefügt werden (oben Rz. 10.73). Hinsichtlich Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz verweist Art. 72 SCE-VO auf das für nationale Genossenschaften anwendbare Recht. IV.Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) 1. Grundlagen Eine weitere Rechtsform mit nicht ganz unerheblicher Bedeutung, freilich nur in einem einzigen Geschäftsfeld, bildet der „Versicherungsverein auf Gegensei-tigkeit“ (VVaG). Rechtlich handelt es sich, wie § 171 (früher § 15) VAG zum Ausdruck bringt, um einen Verein, dessen Zweck darauf ausgerichtet ist, die „Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit >zu@betreiben“. Obwohl ihn das Gesetz damit primär als Verein beschreibt, hat der VVaG in manchem genossenschaftsähnliche Züge,104) wie insbesondere die ent-sprechende Anwendung einiger genossenschaftsrechtlicher Vorschriften zeigt. Die Geschichte des VVaG geht bis ins Mittelalter zurück und wird mit den auf freiwilligem Zusammenschluss beruhenden Gilden begründet, deren Mitglieder sich dazu verpflichtet hatten, einen durch Brand oder Schiffbruch entstandenen Vermögensschaden einzelner Mitglieder untereinander auszugleichen.105) In Deutschland wurde der erste überregionale Versicherungsverein auf Gegensei-tigkeit modernen Zuschnitts 1820 durch Ernst Wilhelm Arnoldi in Gotha gegrün-___________ 103) Dazu auch Blomeyer, BB 2000, 1741, 1743. 104) Karsten Schmidt, GesR, § 42 I 1, S. 1279. 105) Weigel, in: Prölss, (12. Aufl. 2005), § 15 VAG Rz. 2; insoweit krit., als die damaligen Ver-tragsformen nicht den Begriff der Versicherung erfüllt haben, etwa Perdikas, ZVersWiss 55 (1966), 425, 426; ausführlich zu den historischen Wurzeln des VVaG Benkel, Der Ver-sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2002), S. 20 ff. 10.87 10.88 10.89 10.90
© 2023 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG, Aachener Str. 222, 50931 Köln.

§ 10 Nicht-kapitalistische Körperschaften 698 Nach Art. 64 SCE-VO kann die Europäische Genossenschaft auch Schuldver-schreibungen und Wertpapiere ausgeben, die keine Geschäftsanteile sind. Die SCE-VO ordnet somit im Gegensatz zum Recht der Europäischen Aktienge-sellschaft (dazu oben Rz. 5.32) und auch zu ursprünglichen Kommissionsent-würfen insoweit gerade nicht die Anwendung nationalen Rechts an. Ihr stehen damit deutlich weitergehende Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung als der nationalen Genossenschaft.103)b) Haftung Nach Art. 1 Abs. 2 UA 3 SCE-VO haften die Mitglieder der Europäischen Ge-nossenschaft nur bis zur Höhe ihres eingezahlten Geschäftsanteiles. Die Sat-zung kann jedoch eine von der beschränkten Haftung abweichende Regelung treffen. Somit kann insbesondere eine Nachschusspflicht für die Mitglieder an-geordnet werden. Besteht für die Mitglieder eine beschränkte Haftung, muss der Firma der SCE der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ angefügt werden (oben Rz. 10.73). Hinsichtlich Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz verweist Art. 72 SCE-VO auf das für nationale Genossenschaften anwendbare Recht. IV.Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) 1. Grundlagen Eine weitere Rechtsform mit nicht ganz unerheblicher Bedeutung, freilich nur in einem einzigen Geschäftsfeld, bildet der „Versicherungsverein auf Gegensei-tigkeit“ (VVaG). Rechtlich handelt es sich, wie § 171 (früher § 15) VAG zum Ausdruck bringt, um einen Verein, dessen Zweck darauf ausgerichtet ist, die „Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit >zu@betreiben“. Obwohl ihn das Gesetz damit primär als Verein beschreibt, hat der VVaG in manchem genossenschaftsähnliche Züge,104) wie insbesondere die ent-sprechende Anwendung einiger genossenschaftsrechtlicher Vorschriften zeigt. Die Geschichte des VVaG geht bis ins Mittelalter zurück und wird mit den auf freiwilligem Zusammenschluss beruhenden Gilden begründet, deren Mitglieder sich dazu verpflichtet hatten, einen durch Brand oder Schiffbruch entstandenen Vermögensschaden einzelner Mitglieder untereinander auszugleichen.105) In Deutschland wurde der erste überregionale Versicherungsverein auf Gegensei-tigkeit modernen Zuschnitts 1820 durch Ernst Wilhelm Arnoldi in Gotha gegrün-___________ 103) Dazu auch Blomeyer, BB 2000, 1741, 1743. 104) Karsten Schmidt, GesR, § 42 I 1, S. 1279. 105) Weigel, in: Prölss, (12. Aufl. 2005), § 15 VAG Rz. 2; insoweit krit., als die damaligen Ver-tragsformen nicht den Begriff der Versicherung erfüllt haben, etwa Perdikas, ZVersWiss 55 (1966), 425, 426; ausführlich zu den historischen Wurzeln des VVaG Benkel, Der Ver-sicherungsverein auf Gegenseitigkeit (2002), S. 20 ff. 10.87 10.88 10.89 10.90
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Kapitel in diesem Buch

  1. Frontmatter i
  2. Vorwort v
  3. Inhaltsübersicht ix
  4. Inhaltsverzeichnis xiii
  5. Abkürzungsverzeichnis xxvii
  6. Verzeichnis des abgekürzt zitierten Schrifttums xli
  7. § 1 Grundlagen
  8. I. Begriff 1
  9. II. Historische Entwicklung und Rechtsquellen 19
  10. III. Bedeutung 46
  11. IV. Aktiengesellschaft oder GmbH? 50
  12. § 2 Gründung der Kapitalgesellschaft
  13. I. Entstehung 53
  14. II. Umfang der Gestaltungsfreiheit 76
  15. III. Inhalt der Satzung 78
  16. IV. Auslegung der Satzung 100
  17. § 3 Organisationsverfassung
  18. I. Überblick 101
  19. II. Geschäftsführer und Vorstand 103
  20. III. Aufsichtsrat, Beirat und Prüfungsausschuss 216
  21. IV. Verwaltungsrat der Europäischen Aktiengesellschaft im monistischen System 251
  22. V. Hauptversammlung und Gesellschafterversammlung 258
  23. VI. Zurechnung des Verhaltens und Wissens von Organen zur Gesellschaft 309
  24. § 4 Mitgliedschaft
  25. I. Rechte 315
  26. II. Pflichten 339
  27. III. Erwerb und Übertragbarkeit 341
  28. IV. Verlust 358
  29. § 5 Finanzverfassung – System des festen Nennkapitals
  30. I. Eigen- und Fremdkapital 369
  31. II. Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung 374
  32. III. Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft 450
  33. § 6 Satzungs- und Strukturänderungen
  34. I. Satzungsänderung 461
  35. II. Kapitalmaßnahmen 468
  36. III. Anpassung der Satzung an den Euro 494
  37. IV. Umwandlung 500
  38. § 7 Auflösung und Nichtigkeit der Kapitalgesellschaft
  39. I. Auflösung 555
  40. II. Insolvenzrechtliche Auflösung 572
  41. III. Nichtigkeit 575
  42. § 8 Recht der verbundenen Unternehmen (Konzernrecht)
  43. I. Allgemeines 577
  44. II. Konzernbildung 595
  45. III. Vertragskonzern 603
  46. IV. Faktischer Konzern 639
  47. V. Qualifizierter faktischer Konzern 648
  48. VI. Eingliederung 651
  49. VII. Ausschluss von Minderheitsaktionären 653
  50. VIII. Mitbestimmung im Konzern 654
  51. IX. Konzerne in der Insolvenz 655
  52. § 9 Typenvermischte Rechtsformen
  53. I. Kommanditgesellschaft auf Aktien 657
  54. II. Kapitalgesellschaft & Co. 664
  55. § 10 Nicht-kapitalistische Körperschaften
  56. I. Verein 665
  57. II. Genossenschaft 667
  58. III. Europäische Genossenschaft (SCE) 692
  59. IV. Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) 698
  60. Anhang: Anspruchsgrundlagen im Aktien- und GmbH-Recht 705
  61. Sachregister 719
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